Kategorie: Recht

  • Die Grauzonen des PPWR: Was die Leitlinien der Europäischen Kommission vom März 2026 tatsächlich klären (und was nicht)

    Die Grauzonen des PPWR: Was die Leitlinien der Europäischen Kommission vom März 2026 tatsächlich klären (und was nicht)

    Lesezeit: 4 Minuten

    Am 30. März 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren lang erwarteten Leitfaden zur EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR), die am 12. August 2026 vollständig in Kraft tritt. 

    Das 56-seitige Dokument klärt viele Fragen. Gleichzeitig bleiben aber auch viele offen, da nur solche behandelt werden, bei denen ein „offensichtlicher Ermessensspielraum“ besteht.

    Alle anderen Punkte werden in einem zukünftigen, unverbindlichen FAQ behandelt. Im Folgenden werden vier Bereiche aufgezeigt, in denen der Leitfaden Unternehmen weiterhin Risiken auferlegt.

    1. Das Blumentopfproblem (funktionsbasierte Definitionen)

    Ob etwas als „Verpackung“ gilt, hängt von seinem Verwendungszweck und nicht von seiner physischen Form ab. Die Kommission führt als Beispiel einen Blumentopf an. Derselbe Topf gilt nicht als Verpackung, wenn er in einer Gärtnerei zur Anzucht verwendet wird, wird aber zur Verpackung, sobald eine Pflanze darin an einen Endverbraucher verkauft wird. 

    In der Praxis werden Pflanzen zwischen Anzucht und Verkauf selten umgepflanzt. Die Klassifizierung muss sich dennoch nach der Funktion richten. Gärtnereien befinden sich nun in einer schwierigen Lage, da sie nicht entscheiden können, welche Töpfe unter die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und zur Recyclingfähigkeit fallen.

    2. Das PFAS-Stichtagsrisiko

    Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Gehalt von 25 ppb für bestimmte PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS oder 50 ppm für die Gesamtmenge an PFAS aufweisen. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss der Betreiber nachweisen, dass dieser nicht von PFAS stammt. Die sogenannte „Lagerbestandsgrenze“ betrifft jedoch primär Hersteller, da die Verordnung die Lagerbestände nachgelagerter Händler aktiv schützt. Da sich „Inverkehrbringen“ auf die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt bezieht, sind Verpackungen, die sich bereits vor dem Stichtag im Bestand von Händlern (einschließlich Einzel- und Großhändlern) befinden, von diesen neuen Nachhaltigkeitsbeschränkungen ausgenommen. Dies bedeutet, dass Abfüller und Händler geschützt sind, sofern ihre Lieferanten die Frist für neue Lieferungen im August 2026 einhalten.

    3. Die Lücke für Kleinstunternehmer

    Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, gilt der Lieferant im Sinne der Compliance als rechtlicher „Hersteller“.

    Dies sollte kleine Unternehmen schützen. In der Praxis führt es jedoch zu einem erhöhten Sorgfaltsaufwand: Lieferanten müssen nun Größe und Standort jedes Kunden überprüfen, um festzustellen, wer die rechtliche Verantwortung für die technische Dokumentation der Verpackung trägt.

    4. „Verkaufsverpackung für den Transport“ ist nicht definiert

    Artikel 29 sieht eine Wiederverwendungsquote von 40 % für Transportverpackungen bis 2030 vor. Er umfasst auch „Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten“, darunter Eimer, Fässer und Kanister.

    Die Leitlinien räumen ein, dass die Reinigung einiger dieser Verpackungsarten „unverhältnismäßig hohe Kosten“ verursachen kann (beispielsweise bei zähflüssigen Materialien wie Farbe oder Chemikalien), überlassen die Beurteilung, was „unverhältnismäßig“ ist, jedoch dem Betreiber. Dadurch entsteht faktisch eine Gesetzeslücke, die das 40-%-Ziel untergraben könnte.

    Was kommt als nächstes?

    Die Leitlinien vom März 2026 bilden die erste Regulierungsstufe. In den kommenden Jahren wird die Kommission weitere verbindliche Rechtsakte erlassen, darunter:

    Was Unternehmen jetzt tun sollten

    Warten Sie nicht auf die Durchführungsgesetze. Aktualisieren Sie jetzt Ihre technische Dokumentation, insbesondere hinsichtlich PFAS-Gehalt und Recyclingfähigkeit. Ermitteln Sie Ihre Gefährdung durch die vier oben genannten Unklarheiten und dokumentieren Sie Ihre Annahmen.

    Der Übergang von der alten PPWD zur neuen PPWR stellt eine grundlegende Änderung der rechtlichen Haftung und der Konstruktionsanforderungen dar. Die Industrie wird sich jahrelang in einem dynamischen Umfeld bewegen. Unternehmen, die frühzeitig eine auditsichere Dokumentation erstellen, werden diese Umstellung problemlos überstehen.

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