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  • PPWR in sechs Schritten meistern: Ein Compliance Leitfaden für europäische Unternehmen

    PPWR in sechs Schritten meistern: Ein Compliance Leitfaden für europäische Unternehmen

    Lesezeit: 6 Minuten

    Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) ersetzt ein Flickwerk nationaler Regelungen durch ein einheitliches Regelwerk, das in allen 27 Mitgliedstaaten unmittelbar gilt. Sie umfasst jede Verpackung, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird – von der einzelnen Papierhülle bis zur Industriepalette.

    Wenn Sie in der EU verpackte Waren herstellen, vermarkten, abfüllen, importieren oder im Einzelhandel vertreiben, bedeutet dies eine grundlegende Veränderung Ihrer Geschäftsprozesse. Im folgenden Compliance Leitfaden finden Sie sechs strategische Maßnahmen, mit denen Sie die PPWR von einer Compliance-Herausforderung in einen operativen Vorteil verwandeln können.

    1. Überprüfung und Neugestaltung im Hinblick auf Recyclingfähigkeit

    Bis 2030 muss jede Verpackung eine Klassifizierung zur Recyclingfähigkeit von A, B oder C aufweisen. Verpackungen unterhalb von C sind verboten. Ab 2038 sind nur noch die Klassen A und B zulässig.

    Was zu tun ist: Überprüfen Sie jetzt Ihr Produktportfolio. Vermeiden Sie Mehrkomponentenlaminate, stark gefärbte Kunststoffe und Klebstoffe, die den Recyclingprozess behindern. Erstellen Sie eine zentrale Datenquelle für alle Komponentendaten, einschließlich der Lieferantenspezifikationen. Die Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) richten sich nach Ihrer Recyclingfähigkeitsklasse. Eine Verpackung der Klasse A senkt daher Ihre Steuerlast pro ausgelieferter Einheit.

    2.  Verpackungsgrößen reduzieren und Leerraum einschränken

    Gewicht und Volumen der Verpackung müssen auf das für Funktion, Hygiene und Sicherheit notwendige Minimum reduziert werden. Doppelwände und doppelte Böden sind verboten. Der Leerraumanteil in Transport-, Sammel- und E-Commerce-Verpackungen ist auf 50 % begrenzt; Füllmaterialien wie Luftpolsterfolie und Papier zählen als Leerraum.

    Was zu tun ist: Investieren Sie in bedarfsgerechte Verpackungstechnologie oder intelligente Verpackungsalgorithmen. Dokumentieren Sie Ihre Minimierungsstrategie in technischen Dokumentationen für jede Primärverpackung.

    3. Versorgung mit recyceltem Kunststoff sicherstellen

    Ab dem 1. Januar 2030 gilt eine verbindliche Mindestquote für recyceltes Material (Post-Consumer Recycled, PCR).

    • 30 % für PET-Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
    • 10 % für andere Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt
    • 30 % für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff
    • 35 % für alle anderen Kunststoffverpackungen.

    Die Zielvorgaben für den Rezyklat-Anteil steigen bis 2040 erneut und erreichen 65 % für Getränkeflaschen und andere Kunststoffe ohne Lebensmittelkontakt.

    Was zu tun ist: Nehmen Sie jetzt Kontakt zu Recyclingunternehmen auf. Langfristige Verträge sind besser als kurzfristige Vereinbarungen. Stellen Sie sicher, dass die recycelten Materialien der Verordnung (EU) 2022/1616 über die Sicherheit von Lebensmittelverpackungen entsprechen.

    4. Wiederverwendung in die Kernprozesse integrieren

    Bis 2030 müssen mindestens 40 % der Transportverpackungen wiederverwendbar sein, bis 2040 sollen es 70 % sein. Transportverpackungen zwischen Standorten und innerhalb der Mitgliedstaaten müssen zu 100 % wiederverwendbar sein. Getränkevertriebe müssen mindestens 10 % ihrer Produkte in Mehrwegverpackungen anbieten. Bis 2027 müssen Gastronomiebetriebe ihren Kunden die Möglichkeit geben, ihre eigenen Behälter kostenlos mitzubringen.

    Was zu tun ist: Behandeln Sie die Wiederverwendung als integralen Bestandteil Ihrer Logistik, nicht als separates Nachhaltigkeitsprojekt. Investieren Sie in Rückwärtslogistik, langlebige Verpackungen und Reinigungsanlagen. Die Verordnung schützt Gastronomiebetriebe rechtlich vor Haftungsansprüchen im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit, wenn Verbraucherbehälter verwendet werden.

    5. Gefährliche Chemikalien und nicht-konforme Verpackungsformate eingrenzen

    Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt folgende Grenzwerte nicht überschreiten: 25 ppb für spezifische PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS und 50 ppm für die Gesamtmenge an PFAS. Liegt der Gesamtfluorgehalt über 50 mg/kg, muss nachgewiesen werden, dass das Fluor nicht aus PFAS stammt. Schwermetalle (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen) dürfen einen Grenzwert von 100 mg/kg nicht überschreiten. Ab 2030 sind Einweggeschirr für Gastronomiebetriebe, Hotelverpackungen und Schrumpffolien für den Einzelhandel verboten.

    Was zu tun ist: Testen Sie Ihre Verpackungen jetzt auf PFAS und Schwermetalle. Können Ihre Lieferanten keine Zusammensetzungsdeklarationen vorlegen, beheben Sie dieses Problem umgehend. Beschränken Sie kompostierbare Materialien auf die in der Verordnung festgelegten Kategorien, um die Recyclingströme nicht zu verunreinigen.

    6. Modernisieren Sie Ihre Compliance-Dokumentation

    Jede Verpackung benötigt vor dem Inverkehrbringen eine Konformitätsbewertung, technische Dokumentation und eine EU-Konformitätserklärung. Die Aufzeichnungen müssen 5 Jahre (Einwegverpackungen) bzw. 10 Jahre (Mehrwegverpackungen) aufbewahrt werden. Die Registrierung gemäß der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ist in jedem Mitgliedstaat, in den Sie Ihre Produkte verkaufen, erforderlich. Ab dem 12. August 2028 müssen Verpackungen mit einem harmonisierten Piktogramm zur Sortierung gekennzeichnet sein. Darüber hinaus müssen Mehrwegverpackungen ab dem 12. Februar 2029 einen QR-Code oder einen digitalen Datenträger zur Nachverfolgung von Transporten und Rotationen tragen.

    Was zu tun ist:  Digitalisieren Sie die Konformitätsverfolgung. Entwickeln Sie ein System, das Konformitätserklärungen automatisch erstellt und speichert, Sie bei Änderungen von Lieferantendaten benachrichtigt und auf Anfrage prüfungsfertige Dateien bereitstellt. Importeure tragen die gleichen rechtlichen Verpflichtungen wie inländische Hersteller. Daher muss die Dokumentenprüfung vor der Zollabfertigung erfolgen.

    Fazit

    Unternehmen, die PPWR als bloße Compliance-Hürde betrachten, werden mit steigenden Gebühren für erweiterte Herstellerverantwortung (EPR), Engpässen in der Lieferkette und Produktrückrufen zu kämpfen haben. Unternehmen, die jetzt ihre Produktportfolios prüfen, Verträge für recycelten Kunststoff abschließen, ihre Verpackungen optimieren und ihre Dokumentation digitalisieren, werden sich vom bloßen Erfüllen der Vorschriften einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

    Jetzt ist der richtige Zeitpunkt zum Handeln.

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  • Die Grauzonen des PPWR: Was die Leitlinien der Europäischen Kommission vom März 2026 tatsächlich klären (und was nicht)

    Die Grauzonen des PPWR: Was die Leitlinien der Europäischen Kommission vom März 2026 tatsächlich klären (und was nicht)

    Lesezeit: 4 Minuten

    Am 30. März 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren lang erwarteten Leitfaden zur EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR), die am 12. August 2026 vollständig in Kraft tritt. 

    Das 56-seitige Dokument klärt viele Fragen. Gleichzeitig bleiben aber auch viele offen, da nur solche behandelt werden, bei denen ein „offensichtlicher Ermessensspielraum“ besteht.

    Alle anderen Punkte werden in einem zukünftigen, unverbindlichen FAQ behandelt. Im Folgenden werden vier Bereiche aufgezeigt, in denen der Leitfaden Unternehmen weiterhin Risiken auferlegt.

    1. Das Blumentopfproblem (funktionsbasierte Definitionen)

    Ob etwas als „Verpackung“ gilt, hängt von seinem Verwendungszweck und nicht von seiner physischen Form ab. Die Kommission führt als Beispiel einen Blumentopf an. Derselbe Topf gilt nicht als Verpackung, wenn er in einer Gärtnerei zur Anzucht verwendet wird, wird aber zur Verpackung, sobald eine Pflanze darin an einen Endverbraucher verkauft wird. 

    In der Praxis werden Pflanzen zwischen Anzucht und Verkauf selten umgepflanzt. Die Klassifizierung muss sich dennoch nach der Funktion richten. Gärtnereien befinden sich nun in einer schwierigen Lage, da sie nicht entscheiden können, welche Töpfe unter die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und zur Recyclingfähigkeit fallen.

    2. Das PFAS-Stichtagsrisiko

    Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Gehalt von 25 ppb für bestimmte PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS oder 50 ppm für die Gesamtmenge an PFAS aufweisen. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss der Betreiber nachweisen, dass dieser nicht von PFAS stammt. Die sogenannte „Lagerbestandsgrenze“ betrifft jedoch primär Hersteller, da die Verordnung die Lagerbestände nachgelagerter Händler aktiv schützt. Da sich „Inverkehrbringen“ auf die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt bezieht, sind Verpackungen, die sich bereits vor dem Stichtag im Bestand von Händlern (einschließlich Einzel- und Großhändlern) befinden, von diesen neuen Nachhaltigkeitsbeschränkungen ausgenommen. Dies bedeutet, dass Abfüller und Händler geschützt sind, sofern ihre Lieferanten die Frist für neue Lieferungen im August 2026 einhalten.

    3. Die Lücke für Kleinstunternehmer

    Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, gilt der Lieferant im Sinne der Compliance als rechtlicher „Hersteller“.

    Dies sollte kleine Unternehmen schützen. In der Praxis führt es jedoch zu einem erhöhten Sorgfaltsaufwand: Lieferanten müssen nun Größe und Standort jedes Kunden überprüfen, um festzustellen, wer die rechtliche Verantwortung für die technische Dokumentation der Verpackung trägt.

    4. „Verkaufsverpackung für den Transport“ ist nicht definiert

    Artikel 29 sieht eine Wiederverwendungsquote von 40 % für Transportverpackungen bis 2030 vor. Er umfasst auch „Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten“, darunter Eimer, Fässer und Kanister.

    Die Leitlinien räumen ein, dass die Reinigung einiger dieser Verpackungsarten „unverhältnismäßig hohe Kosten“ verursachen kann (beispielsweise bei zähflüssigen Materialien wie Farbe oder Chemikalien), überlassen die Beurteilung, was „unverhältnismäßig“ ist, jedoch dem Betreiber. Dadurch entsteht faktisch eine Gesetzeslücke, die das 40-%-Ziel untergraben könnte.

    Was kommt als nächstes?

    Die Leitlinien vom März 2026 bilden die erste Regulierungsstufe. In den kommenden Jahren wird die Kommission weitere verbindliche Rechtsakte erlassen, darunter:

    Was Unternehmen jetzt tun sollten

    Warten Sie nicht auf die Durchführungsgesetze. Aktualisieren Sie jetzt Ihre technische Dokumentation, insbesondere hinsichtlich PFAS-Gehalt und Recyclingfähigkeit. Ermitteln Sie Ihre Gefährdung durch die vier oben genannten Unklarheiten und dokumentieren Sie Ihre Annahmen.

    Der Übergang von der alten PPWD zur neuen PPWR stellt eine grundlegende Änderung der rechtlichen Haftung und der Konstruktionsanforderungen dar. Die Industrie wird sich jahrelang in einem dynamischen Umfeld bewegen. Unternehmen, die frühzeitig eine auditsichere Dokumentation erstellen, werden diese Umstellung problemlos überstehen.

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  • PPWR: Ein vollständiger Leitfaden zur Reform der Kreislaufwirtschaft in der EU

    PPWR: Ein vollständiger Leitfaden zur Reform der Kreislaufwirtschaft in der EU

    Lesezeit: 7 Minuten

    Die Verpackungsabfallmenge in der EU erreichte 2018 173 kg pro Kopf und sollte Prognosen zufolge weiter steigen. Die Verordnung (EU) 2025/40, die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR), auch als EU-Verpackungsverordnung bekannt, ist die Antwort der EU.

    Sie ersetzt eine 30 Jahre alte Richtlinie, die zu einem Flickenteppich uneinheitlicher nationaler Regelungen geführt hatte. Die PPWR gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten und umfasst ein einheitliches Regelwerk, das den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen abdeckt – von der chemischen Entwicklung bis zum Recycling am Ende ihrer Nutzungsdauer.

    Hier sind die acht Dinge, die jedes Unternehmen über PPWR wissen muss.

    1. Abfallvermeidung und Reduktion

    Die Mitgliedstaaten müssen den Verpackungsabfall pro Kopf bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % gegenüber dem Basisjahr 2018 reduzieren.

    Ab 2030 müssen alle Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen für Funktion, Sicherheit und Hygiene minimal sind. Doppelwände und doppelte Böden sind verboten. Der Leerraum in Transport- und E-Commerce-Verpackungen ist auf 50 % begrenzt; Luftpolsterfolie und Papierfüllmaterial zählen dabei zum Leerraum.

    Ab 2030 sind Einwegverpackungen, einschließlich Hotelminiaturen, Schrumpffolie für den Einzelhandel und Einweggeschirr für Speisen und Getränke in der Gastronomie, vollständig verboten.

    2. Wiederverwendungs- und Nachfüllziele

    Mehrwegverpackungen müssen so konzipiert sein, dass sie eine Mindestanzahl von Umläufen innerhalb eines Wiederverwendungssystems durchlaufen können.

    • Transportverpackungen: 40 % wiederverwendbar bis 2030, 70 % bis 2040. 100 % für den Transport zwischen Standorten oder innerhalb eines Mitgliedstaats.
    • Getränke: 10 % in wiederverwendbaren Verpackungen bis 2030, steigender Anteil auf fast 40 % bis 2040.
    • Gastronomie: Ab 2027 können Verbraucher ihre eigenen Behälter ohne Aufpreis mitbringen. Ab 2028 müssen wiederverwendbare Kaufoptionen angeboten werden.

    Kleinstunternehmen und kleine Läden mit weniger als 100 Quadratmetern Verkaufsfläche sind von der Regelung ausgenommen.

    3. Universelle Recyclingfähigkeit

    Alle Verpackungen auf dem EU-Markt müssen recyclingfähig sein. Die Bewertung erfolgt in zwei Stufen.

    Stufe 1 (2030): Recyclinggerechtes Design. Jede Verpackung erhält eine Recyclingfähigkeitsbewertung von A, B oder C. Verpackungen unterhalb von C (weniger als 70 Gewichtsprozent Recyclingfähigkeit) sind verboten. Die Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) richten sich nach der Bewertung.

    Stufe 2 (2035): Recycling im großen Stil. Theoretische Recyclingfähigkeit allein genügt nicht mehr. Verpackungen müssen nachweislich in der Praxis gesammelt, sortiert und recycelt werden können. Bis 2038 wird auch die Bewertung C verboten, sodass nur noch A und B gelten. Innovative Materialien können für eine fünfjährige Ausnahmeregelung in Frage kommen, während die Sammelinfrastruktur ausgebaut wird.

    4. Recyclinganteil in Kunststoffverpackungen

    Ab dem 1. Januar 2030 gilt eine verbindliche Mindestquote für recyceltes Material (Post-Consumer Recycled, PCR) in Kunststoffverpackungen.

    Bis 2030: 30 % PCR für kontaktempfindliches PET, 10 % für kontaktempfindliches Nicht-PET, 30 % für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff, 35 % für alle anderen Kunststoffverpackungen.

    Bis 2040: 50 % PCR für kontaktempfindliches PET, 25 % für Nicht-PET, 65 % für Getränkeflaschen und andere Kunststoffe.
    Die Zielvorgaben werden als Jahresdurchschnitt pro Produktionsstätte berechnet, um operative Flexibilität zu gewährleisten. Medizinprodukte, Arzneimittel und spezielle Verpackungen für Säuglingsnahrung sind aus Sicherheitsgründen ausgenommen.

    5. Chemiesicherheit und PFAS

    Ab August 2026 dürfen Lebensmittelverpackungen keine PFAS-Konzentrationen über 25 ppb (Zielwert) bzw. 50 ppm (Gesamtfluor) enthalten. 

    Die Konzentration von Schwermetallen (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen) darf in keiner Verpackung 100 mg/kg überschreiten. Eine Kreislaufwirtschaft kann gefährliche Chemikalien nicht zu neuen Produkten recyceln. Diese Verordnung schließt diesen Kreislauf.

    6.  Kompostierbare Verpackungen, eng definiert

    Kompostierbare Verpackungen sind auf wenige Produkte beschränkt, um die Recyclingströme nicht zu verunreinigen:

    • Etiketten auf Obst und Gemüse

    • Filterkaffeekapseln und Teebeutel

    • Sehr leichte Plastiktüten

    Standard-Kunststoffverpackungen sollten für das Materialrecycling und nicht für die Kompostierung konzipiert sein. Angaben zur Heimkompostierbarkeit werden kritisch hinterfragt, da die Bedingungen im Haushalt zu stark variieren, um industrielle Biokunststoffe sicher abzubauen.

    7. Harmonisierte Etikettierungs- und Pfandrückgabesysteme

    Bis August 2028 müssen alle Verpackungen mit einem einheitlichen Piktogramm-Etikett versehen sein, das die Materialzusammensetzung angibt. Dieselben Piktogramme werden auch auf den kommunalen Abfallbehältern zu finden sein, damit Verbraucher die Verpackungen der richtigen Entsorgungsart zuordnen können. 

    Bis Februar 2029 müssen Mehrwegverpackungen mit einem QR-Code oder einem digitalen Datenträger ausgestattet sein, der die Rotation und die Sammelstellen erfasst. 

    Bis Januar 2029 muss jeder Mitgliedstaat ein Pfandsystem für Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff und Metall bis zu 3 Litern Fassungsvermögen eingeführt haben, das eine getrennte Sammelquote von 90 % erreichen soll.

    8. Einhaltung der Vorschriften und erweiterte Herstellerverantwortung

    PPWR folgt dem Verursacherprinzip. Der Hersteller (in der Regel der Markeninhaber, Importeur oder Einzelhändler, der das verpackte Produkt in Verkehr bringt) trägt die finanzielle und rechtliche Verantwortung. 

    Produzenten müssen sich in jedem Mitgliedstaat, in den sie verkaufen, in einer nationalen EPR-Datenbank registrieren. Sie zahlen Gebühren an eine Herstellerverantwortungsorganisation, deren Höhe sich nach der Recyclingfähigkeit und dem Recyclinganteil der Verpackung richtet. 

    Hersteller müssen Konformitätsbewertungen durchführen, technische Dokumentationen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, bevor sie Verpackungen in Verkehr bringen. Importeure und Händler sind gesetzlich verpflichtet, die Existenz dieser Dokumente vor dem Verkauf zu überprüfen. Nicht konforme Verpackungen werden an der Grenze zurückgehalten.

    Fazit

    Das PPWR ist eines der ambitioniertesten Umweltgesetze in der Geschichte der EU. Wichtige Meilensteine ​​werden in den Jahren 2026, 2030 und 2035 erreicht, und jeder Teil der Lieferkette (Design, Beschaffung, Fertigung, Logistik, Einzelhandel) muss sich anpassen.

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