PPWR-Anforderungen und Umsetzung:
Ihre Sitzungsnotizen
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Weitere InformationenWas ist die PPWR?
Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) ersetzt 27 nationale Gesetze durch ein einheitliches Regelwerk, das direkt in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.
Deckt den gesamten Lebenszyklus der Verpackung ab, vom Design bis zum Abfall, sowohl für B2B- als auch B2C-Verpackungen.
Betrifft jedes Unternehmen in der Lieferkette von verpackten Waren auf dem EU-Markt, von der Rohstoffindustrie bis hin zur Konsumgüterbranche.
Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026, mit weiteren Meilensteinen bis 2040.
Was ist die PPWR?
Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) ersetzt 27 nationale Gesetze durch ein einheitliches Regelwerk, das direkt in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.
Deckt den gesamten Lebenszyklus der Verpackung ab, vom Design bis zum Abfall, sowohl für B2B- als auch B2C-Verpackungen.
Betrifft jedes Unternehmen in der Lieferkette von verpackten Waren auf dem EU-Markt, von der Rohstoffindustrie bis hin zur Konsumgüterbranche.
Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026, mit weiteren Meilensteinen bis 2040.
Was ist die PPWR?
Die EU-Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40) ersetzt 27 nationale Gesetze durch ein einheitliches Regelwerk, das direkt in allen EU-Mitgliedstaaten gilt.
Deckt den gesamten Lebenszyklus der Verpackung ab, vom Design bis zum Abfall, sowohl für B2B- als auch B2C-Verpackungen.
Betrifft jedes Unternehmen in der Lieferkette von verpackten Waren auf dem EU-Markt, von der Rohstoffindustrie bis hin zur Konsumgüterbranche.
Die Verordnung gilt ab dem 12. August 2026, mit weiteren Meilensteinen bis 2040.
Ihr
PPWR-Glossar
Komponente
Ein einzelner Bestandteil einer Verpackungseinheit. Zum Beispiel: Flasche, Verschluss, Etikett oder Schrumpffolie.
Verpackungseinheit
Alle Komponenten zusammen, so wie sie in Verkehr gebracht werden. Flasche + Verschluss + Etikett = eine Verpackungseinheit.
Umverpackung
Verpackung, die mehrere Verkaufseinheiten am Verkaufsort zusammenfasst. Beispiel: ein Sixpack-Träger.
Transportverpackung
Verpackung, die Waren durch die Lieferkette bewegt. Paletten, äußere Kartons. Typischerweise ohne Markenkennzeichnung.

Die PPWR-Meilensteine im Überblick
Fristen einhalten. Marktverbote verhindern. Strafen vermeiden.
Die PPWR-Meilensteine im Überblick
Fristen einhalten. Marktverbote verhindern. Strafen vermeiden.
Die PPWR-Meilensteine im Überblick
12. August 2026
KONFORMITÄTSBEWERTUNGEN FÜR VERPACKUNGEN
Konformitätserklärungen sind für alle Verpackungen vorgeschrieben.
Datenaustausch entlang der Verpackungslieferkette ist erforderlich (Daten, technische Unterlagen, Zertifikate, PFAS usw.).
2028
Verpackungskennzeichnung & QR-CODES
Einheitliche Kennzeichnung für Verpackungen und Sammelbehälter. QR-Codes bzw. digitale Datenträger sind auf Verpackungen anzubringen.
2029
WIEDERVERWENDBARE VERPACKUNGEN & PFANDSYSTEM-KENNZEICHNUNG
Präzisierte Anforderungen an die Kennzeichnung von Mehrwegverpackungen und Pfandrückgabesystemen (DRS). Berechnung und Überprüfung des Recyclinganteils.
2030
RecyKLAT-anteil & Recyclingfähigkeit
Mindestanteile an recyceltem Material sind einzuhalten und Mindestmaß an Recyclingfähigkeit muss erfüllt werden, um ein Marktverbot zu vermeiden.
2040
REZYKLAT-EINSATZ & VORGABEN ZUR WIEDERVERWENDUNG
Anforderungen an den Recyclinganteil werden deutlich steigen, während die Wiederverwendungsziele für Verpackungen weiter angehoben werden.
Fristen einhalten. Marktverbote verhindern. Strafen vermeiden.
Ihr PPWR-Fahrplan
Grundlagen schaffen
Bevor Sie mit Ihren Verpackungsdaten arbeiten, müssen drei Dinge feststehen.
PPWR-Verantwortlichen benennen.
Ohne eine benannte Person geht jeder davon aus, dass sich jemand anderes darum kümmert. Diese Person wird zum internen Experten für Regulierung, Lieferanten und Dokumentation.
Zentrales System aufbauen.
Legen Sie fest, wo alle Verpackungsdaten, Zertifikate und Konformitätserklärungen abgelegt werden. Es muss für den PPWR-Verantwortlichen zugänglich und für alle anderen innerhalb von fünf Minuten auffindbar sein. Ein gemeinsam genutzter Ordner funktioniert. Eine spezialisierte Plattform für Verpackungsdaten wie PAQR funktioniert besser.
Rechtliche Rolle bestätigen.
Erzeuger, Importeur oder Händler? Ihre Rolle bestimmt genau, welche Pflichten für Sie gelten.
Bestandsaufnahme erstellen
1️⃣ Listen Sie jeden Verpackungstyp auf, den Sie auf dem EU-Markt bereitstellen.
2️⃣ Erfassen Sie jede Komponente pro Verpackungseinheit. Eine Verpackungseinheit (Wasserflasche) = Flasche + Verschluss + Schrumpfetikett.
3️⃣ Identifizieren Sie den Lieferanten jeder Komponente.
4️⃣ Markieren Sie, wo Daten fehlen oder unbekannt sind.
Die meisten Unternehmen stellen in dieser Phase fest, dass sie mehr Komponenten haben als gedacht und weniger Lieferanten-Daten als benötigt. Das ist normal. Die Bestandsaufnahme verschafft Ihnen ein klares Bild der Lücke.
Fehlende Daten einholen
1️⃣ Kontaktieren Sie jeden Lieferanten mit einer strukturierten Anfrage. Fordern Sie gezielt an: PFAS-Erklärungen, Schwermetall-Zertifikate und Materialdatenblätter.
2️⃣ Haken Sie wöchentlich bei Ihren Lieferanten nach. Manche antworten schnell, andere brauchen zwei bis drei Wochen.
3️⃣ Prüfen Sie eingehende Daten gegen die Anforderungen. Pauschale Konformitätsaussagen reichen nicht aus. Im Abschnitt zu PFAS und Schwermetallen weiter unten sehen Sie, wie ein gültiger Nachweis aussieht.
4️⃣ Speichern Sie alle Daten zentral, sobald sie eintreffen.
Konformitätserklärungen (DoCs) erstellen
1️⃣ Stellen Sie die technische Dokumentation für jeden Verpackungstyp zusammen.g type.
2️⃣ Führen Sie die Konformitätsbewertung für jede Verpackungseinheit durch.ackaging unit.
3️⃣ Stellen Sie die Konformitätserklärung (DoC) aus.
4️⃣ Prüfen Sie vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
Eine Konformitätserklärung (DoC) oder mehrere? Die PPWR erlaubt es grundsätzlich, dass eine DoC mehrere Varianten desselben Verpackungstyps abdeckt, sofern die Materialien identisch sind. Dieselbe Flasche in drei Größen kann sich eine einzige DoC teilen.
Best Practice ist eine 1:1-Beziehung zwischen DoC und Verpackungseinheit. Ändert sich eine Variante, aktualisieren Sie nur dieses eine Dokument statt einer gemeinsamen DoC für Ihr gesamtes Portfolio. So bleiben Änderungen eingegrenzt und Ihre Unterlagen übersichtlicher.
Prüfen und abschließen
1️⃣ Gleichen Sie jede Konformitätserklärung (DoC) mit den zugrunde liegenden Daten ab.
2️⃣ Bestätigen Sie Ihre Aufbewahrungsfristen: 5 Jahre für Einwegverpackungen, 10 Jahre für Mehrwegverpackungen. Importeure müssen eine Kopie der DoC für denselben Zeitraum aufbewahren.
3️⃣ Bereiten Sie die Weitergabe vor. Ihre DoC muss auf Anfrage mit Prüfern, Einkäufern im Handel oder nationalen Behörden geteilt werden können.
Ihre Dokumentation aktuell halten
Der 12. August ist der Startpunkt, nicht die Ziellinie.
Jede wesentliche Änderung an einer Komponente, einem Material oder einem Lieferanten löst eine neue Konformitätsbewertung aus. Der Ablauf wiederholt sich: neues Material → neue Bewertung → aktualisierte Konformitätserklärung → vor dem Versand des Produkts.
Für neue Produkte, die nach dem 12. August eingeführt werden, muss die Konformitätserklärung vorliegen, bevor die erste Einheit Ihr Werk verlässt oder die Zollabfertigung durchläuft. Bei online verkauften Produkten muss sie vollständig sein, sobald das Produkt veröffentlicht wird.
Die Dokumente, die Sie benötigen: PFAS und Schwermetalle
Die PFAS-Beschränkungen gelten speziell für Lebensmittelkontakt-Verpackungen ab dem 12. August 2026. Wenn keine Ihrer Verpackungen mit Lebensmitteln in Kontakt kommt, können Sie diesen Teil überspringen. Der Grenzwert für Schwermetalle gilt für alle Verpackungen, unabhängig vom Inhalt.
PFAS: Die drei Schwellenwerte
Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontakt-Verpackungen folgende Werte nicht überschreiten:
✔️ 25 ppb für einzelne gezielt bestimmte PFAS
✔️ 250 ppb für die Summe aller gezielt bestimmten PFAS
✔️ 50 ppm für die Gesamt-PFAS (einschließlich polymerer PFAS)
Praxistipp: Liegt der Gesamtfluorgehalt Ihres Verpackungsmaterials unter 50 mg/kg, umgehen Sie den anspruchsvollsten Teil der Dokumentationspflicht. Liegt er darüber, benötigen Sie eine Dokumentation, die PFAS-basierten Fluorgehalt eindeutig von nicht-PFAS-basiertem Fluorgehalt abgrenzt, was deutlich aufwendiger ist. Die schnellste Möglichkeit, Ihre PFAS-Konformität zu vereinfachen, ist eine frühzeitige Bestätigung Ihrer Lieferanten, dass sie unter diesem Schwellenwert liegen.
Woran Sie einen gültigen PFAS-Nachweis erkennen
Positivmerkmale für Ihre PFAS-Dokumentation
✅ Tatsächlich gemessene Werte (z. B. 8 ppb)
✅ Prüfbericht eines unabhängigen Labors beigefügt
✅ Verweist direkt auf den spezifischen Schwellenwert (25 ppb / 250 ppb)
Negativmerkmale für Ihre PFAS-Dokumentation
❌ „Keine PFAS absichtlich zugesetzt“
❌ „PFAS-frei“
❌ „Konform mit der PPWR“, ohne gemessenen PFAS-Wert oder Prüfdokumentation
Praxistipp: Achten Sie auf die Formulierung „keine PFAS absichtlich zugesetzt“. Das bedeutet nicht zwangsläufig PFAS-frei. Enthielt das Ausgangsmaterial bereits PFAS, ist diese Aussage bedeutungslos.
Schwermetalle: Was Sie einfordern sollten
Die kombinierte Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf über alle Verpackungsmaterialien hinweg 100 mg/kg nicht überschreiten. Dies gilt für Druckfarben, Farbstoffe, Pigmente, Klebstoffe, Grundierungen und Beschichtungen.
Fordern Sie immer tatsächlich gemessene Testergebnisse an, keine pauschale Aussage wie „konform mit der PPWR“. Die EU kann diesen Schwellenwert künftig absenken. Gemessene Werte bleiben auch bei geänderten Grenzwerten gültig, während eine pauschale Aussage in diesem Moment hinfällig wird.
Fordern Sie an: Testergebnisse, die belegen, dass Pb + Cd + Hg + Cr(VI) in Summe 100 mg/kg nicht überschreiten, oder eine Erklärung, die den spezifischen Schwellenwert namentlich nennt.
Akzeptieren Sie nicht: „Konform mit den PPWR-Schwermetallanforderungen“ ohne beigefügten Messwert.
Materialzusammensetzung: Was Sie pro Komponente benötigen
Für jede Verpackungskomponente muss Ihre technische Dokumentation Folgendes enthalten:
✔️ Komponententyp (Flasche, Schrumpffolie, Etikett, Karton)
✔️ Materialtyp (Polymer, Glas, Metall, Papier, Karton)
✔️ Gewicht und Abmessungen
✔️ Nachweis des Rezyklatanteils bei Kunststoff (verpflichtend ab 2030)
✔️ Spezifikationsdokumente des Lieferanten
Zur schichtweisen Zusammensetzung: Daten auf Komponentenebene reichen für die Frist im August 2026 aus. Daten auf Schichtebene werden erst für die Recyclingfähigkeitsklassen 2030 benötigt. Kann Ihr Lieferant diese bereits jetzt liefern, sammeln Sie sie. Falls nicht, hat es Zeit.
Ihre Fragen, beantwortet.
Dies sind die Fragen, die während der Session
eingereicht wurden, einschließlich jener,
die wir live nicht mehr beantworten konnten.
Beginnen Sie mit Ihren Lebensmittelkontakt-Verpackungen, um die PFAS-Konformität sicherzustellen, da diese Materialien derzeit der strengsten regulatorischen und öffentlichen Prüfung unterliegen. Bedenken Sie jedoch, dass die strengen Schwermetallgrenzwerte für alle Ihre Verpackungen gelten, nicht nur für Lebensmittelkontaktartikel.
Konzentrieren Sie sich über die chemische Konformität hinaus zunächst auf Ihre Verkaufsverpackungen, also die Verpackungen, die Ihren Namen und Ihre Marke tragen. Da die Konformitätspflicht laut Gesetz an die Marke auf der Verpackung geknüpft ist, bleibt standardmäßige, unbedruckte Transportverpackung in der Verantwortung Ihres Lieferanten und ist für Sie zum 12. August nicht unmittelbar deklarationspflichtig. Das zentrale Ziel für den 12. August ist es, für Ihre markenbezogenen Verpackungen eine Konformitätserklärung vorliegen zu haben, mit strukturierten und abrufbaren Belegdaten.
Die Konformitätserklärung ist ein lebendes Dokument. Jede wesentliche Änderung an Ihrer Verpackung, sei es eine Materialumformulierung, eine neue Komponente oder ein Lieferantenwechsel, löst eine neue Konformitätsbewertung und eine aktualisierte DoC aus. Wichtig: Sie müssen auch die vorherigen Versionen aufbewahren. Produkte, die unter einer früheren DoC-Version in Verkehr gebracht wurden, bleiben mit dieser Version verknüpft, die weiterhin vorgehalten und für Prüfungen verfügbar sein muss. Die Aufbewahrungsfristen betragen fünf Jahre für Einwegverpackungen und zehn Jahre für Mehrwegverpackungen. Sobald 2030 die Anforderungen zur Recyclingfähigkeitsbewertung in Kraft treten, müssen auch diese Änderungen in neue Bewertungen und aktualisierte Erklärungen einfließen.
Das ist eine der häufigsten Herausforderungen. Lieferanten können die Daten oft nicht sofort liefern, weil sie diese erst bei ihren eigenen vorgelagerten Lieferanten anfragen müssen. Gemäß Artikel 16 der PPWR ist Ihr Verpackungslieferant gesetzlich verpflichtet, Ihnen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Sie für Ihre Konformitätsbewertung benötigen. Es lohnt sich, in Ihren Datenanfragen direkt auf diese Verpflichtung zu verweisen: Das ist nicht nur eine geschäftliche Bitte, sondern eine gesetzliche. Bleibt ein Lieferant nach angemessenem Nachfassen weiterhin untätig, haben Sie zwei praktische Optionen: Beauftragen Sie die entsprechende Prüfung selbst und fordern Sie die Kosten später vom Lieferanten zurück, oder leiten Sie den Wechsel zu einem anderen Lieferanten ein. Plattformen wie PAQR liefern Ihnen zudem eine dokumentierte Aufzeichnung, wann Datenanfragen gesendet wurden und ob beziehungsweise wann sie beantwortet wurden, was bei einem Streitfall hilfreich ist.
Sie sind nicht verpflichtet, sie proaktiv weiterzugeben. Nach der Ausstellung verbleibt die Konformitätserklärung in Ihren Unterlagen. Marktüberwachungsbehörden können sie anfordern, und Sie sind gesetzlich verpflichtet, sie innerhalb von 10 Tagen bereitzustellen. Händler können einen Nachweis der Konformität verlangen, der verschiedene Formen annehmen kann, etwa einen Verifizierungslink oder eine digitale Referenz anstelle des vollständigen Dokuments. In der Praxis gilt: Stellen Sie Ihre Konformitätserklärung aus, halten Sie sie zugänglich und bereit, um sie auf Anfrage zu teilen. Sie müssen sie nicht aktiv verbreiten. Sie müssen sie auf Anfrage vorlegen können.
Viele Verpackungen tragen heute schon einen QR-Code. Meistens dient dieser jedoch Marketingzwecken oder verlinkt auf eine Zutatenliste oder andere gesetzliche Anforderungen. Prinzipiell lässt sich das mit Artikel 15 kombinieren. Entscheidend ist jedoch, ob der QR-Code selbst die rechtlichen Anforderungen erfüllt: eine eindeutige Kennung plus zugängliche Kontaktdaten des Erzeugers. Die meisten bestehenden Marketing-QR-Codes erfüllen diesen Standard nicht. PAQR bietet dies standardmäßig an, eine dedizierte Plattform ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Technisch gesehen kann ein Unternehmen über seine Website oder Webagentur selbst einen dynamischen QR-Code erstellen, der sich bei jeder Änderung der Verpackung aktualisiert. Allerdings ist diese Art der Rückverfolgbarkeit mit einer eindeutigen Kennung technisch recht anspruchsvoll. Daher empfehlen wir für diesen Aufbau die Nutzung spezialisierter Software.
Sie können gerne Ihre eigene Vorlage erstellen. PAQR nutzt ein Template, das eng auf die PPWR-Anforderungen und das Prinzip der Datenminimierung abgestimmt ist und nur die absolut notwendigen Felder enthält. Solange Sie die Vorgaben aus Anhang VIII erfüllen, können Sie das Dokument nach Belieben gestalten und branden. Die zwingenden Kerninhalte sind: Der Erzeuger muss identifizierbar sein, die Verpackung muss identifizierbar und beschrieben sein (Materialien und Komponenten). Es muss klargestellt werden, dass der Erzeuger die Erklärung in alleiniger Verantwortung ausstellt. Zudem muss ersichtlich sein, wann, wo und von wem die DoC ausgestellt wurde. Alles Weitere bleibt Ihren Design- und Branding-Entscheidungen überlassen.
Die schriftliche Bestätigung eines Lieferanten ist besser als nichts, da Sie zumindest ein datiertes Dokument in der Hand halten. Konkrete Testergebnisse sind jedoch eindeutig vorzuziehen. Artikel 16 verpflichtet Lieferanten von Verpackungskomponenten und -materialien, alle Informationen herauszugeben, die ein Hersteller benötigt, um eine Konformitätsbewertung durchzuführen und eine DoC auszustellen. Es gibt gewissen Interpretationsspielraum darüber, was genau erforderlich ist. Es gilt jedoch als unumstritten, dass die beiden in dieser Sitzung behandelten Grenzwerte – Schwermetalle und PFAS für Lebensmittelverpackungen – zwingend verifiziert werden müssen. Eine allgemeine „Pre-PPWR“-Konformitätserklärung allein reicht nicht aus. Der Lieferant muss konkretere Daten liefern – zumindest einen bestätigten Grenzwert, auch wenn exakte Messergebnisse fehlen. Wichtig: Nur der Hersteller kann anhand der Daten auf Komponentenebene feststellen, ob die gesamte Verpackung konform ist; der Lieferant kann diese Entscheidung nicht für die komplette Einheit treffen. Wir empfehlen, erneut auf den Lieferanten zuzugehen und auf die rechtliche Mitwirkungspflicht aus Artikel 16 zu verweisen. Kommt er dieser nicht nach, kann das letztlich auch auf ihn zurückfallen.
Dies knüpft an die zuvor in der Sitzung getroffene Unterscheidung an: Die Verpackungskonformität gilt EU-weit, während die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) national geregelt ist und über nationale duale Systeme läuft. Die Konformität ist eine einheitliche, EU-weite Angelegenheit. Sobald Sie eine Konformitätserklärung (DoC) ausstellen, gilt diese in der gesamten EU. Mit PAQR können Sie diese in mehreren EU-Sprachen ausgeben, falls das für Ihre Märkte sinnvoll ist. Grundsätzlich müssen Sie die DoC jedoch nur einmal erstellen. Sie benötigen keine separate DoC pro Land.
Wenn mehrere Verkaufseinheiten innerhalb einer Umverpackung zusammengefasst sind (das klassische Beispiel ist ein Sechserpack Wasserflaschen), benötigen auch die einzelnen Einheiten im Inneren ein eigenes Etikett. Diese inneren Einheiten sind die Verbrauchseinheiten, die in der Regel zu Abfall werden, sobald der Kunde das Produkt verbraucht bzw. verwendet hat.
Jede innere Einheit benötigt ein Etikett, das auch nach dem Öffnen und Entsorgen der Umverpackung sichtbar bleibt, damit der Verbraucher den Erzeuger identifizieren und ab 2028 auch das Recycling-Logo sehen kann.
Grundsätzlich müssen Etiketten sichtbar, lesbar und dauerhaft direkt auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden
Wenn dies jedoch aufgrund der Art und Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht vertretbar ist, darf das Etikett, der QR-Code oder der digitale Datenträger stattdessen auf der Umverpackung (Außenverpackung) angebracht werden.
Auf der Konformitätserklärung selbst ist keine Angabe zu PFAS erforderlich. Die Konformitätserklärung bestätigt lediglich, dass alle geltenden Anforderungen erfüllt sind – würden die PFAS-Grenzwerte nicht eingehalten, könnte überhaupt keine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Die eigentliche Frage ist, welche Nachweise Sie erbringen, um zu diesem Schluss zu gelangen.
Ein häufiger, aber unzureichender Ansatz ist die Nutzung einer NIAS-Erklärung (nicht absichtlich zugesetzte Stoffe) für PFAS. Dies reicht nicht aus: Die Tatsache, dass ein Lieferant einen Stoff nicht absichtlich zugesetzt hat, sagt nichts darüber aus, ob er bereits in einem Rohstoff vorhanden war oder an anderer Stelle in der Lieferkette unbeabsichtigt eingebracht wurde. Der Beweiswert ist gering, und dies gilt branchenweit nicht als valider Ansatz.
Die empfohlene Ausweichmöglichkeit besteht darin, zunächst den Gesamtfluor-Gehalt (TF) zu ermitteln – die niedrigste Hürde bei der Anfrage an Lieferanten. Wenn der TF-Grenzwert überschritten wird, müssen Sie entweder die Endverpackung auf die spezifischen Ziel-PFAS testen oder sich von allen Parteien weiter oben in der Lieferkette bestätigen lassen, dass weder eine absichtliche noch eine unbeabsichtigte Zugabe stattgefunden hat. Die zweite Option ist ein erhebliches Unterfangen, zu dem sich nur wenige Lieferanten verpflichten wollen. In der Praxis werden Erzeuger entweder spezifische, quantifizierte Daten von vorgelagerten Lieferanten einholen oder die Prüfungen selbst in Auftrag geben müssen.
Gemäß der Verpackungsverordnung (PPWR) müssen Sie kein komplett neues Konformitätsdokument von Grund auf erstellen, Sie sind jedoch gesetzlich verpflichtet, Ihre bestehende technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung zu aktualisieren. Hersteller müssen die Konformität bei jeder Änderung der Verpackungseigenschaften neu bewerten, da selbst eine scheinbar geringfügige Änderung wie ein neuer Klebstoff als kritische Konformitätskomponente gilt. So prüfen beispielsweise die Kriterien für das recyclinggerechte Design der Verordnung spezifisch, ob Klebstoffe auswaschbar sind und sich sauber trennen lassen, ohne Rückstände zu hinterlassen, die sekundäre Rohstoffe kontaminieren könnten. Darüber hinaus muss überprüft werden, ob der neue Klebstoff weiterhin die strengen Konzentrationsgrenzwerte für Schwermetalle, speziell Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, sowie andere besorgniserregende Stoffe einhält.
Um diese Aktualisierung zu bewältigen, sollten Sie sich auf Ihren neuen Lieferanten stützen, der gesetzlich verpflichtet ist, Ihnen alle erforderlichen technischen Informationen zum Nachweis der Materialkonformität zur Verfügung zu stellen. Sie müssen die relevanten Informationen von ihm anfordern, diese neuen Spezifikationen in Ihre technische Dokumentation aufnehmen und überprüfen, ob die Schachtel die Konformitätsbewertung weiterhin besteht. Sobald dies bestätigt ist, aktualisieren Sie einfach die Versionshistorie Ihrer bestehenden Konformitätserklärung, um den neuen Klebstoff zu berücksichtigen.
Vorausgesetzt, die fertige Ware trägt Ihre Marke, sind Sie der Erzeuger, der das Produkt in Verkehr bringt. Somit sind Sie für die Überprüfung und Bestätigung der Konformität verantwortlich, nicht der Co-Packer. Der externe Partner fungiert als Co-Packer, der seinen eigenen Verpackungslieferanten nutzt.
Sie sind berechtigt, von Ihrem Co-Packer die Bereitstellung der Daten zu den verwendeten Verpackungen (in diesem Fall dem Standardkarton) zu verlangen, damit Sie die Bewertung selbst durchführen können.
Eine Nuance dabei: Dies könnte anders aussehen, wenn der Standardkarton als Transportverpackung und nicht als Verkaufsverpackung dient – das sollte in einem separaten Schritt geklärt werden. Als Grundregel gilt jedoch: Wenn ein Co-Packer Verkaufsverpackungen verwendet, die Ihre Marke tragen, liegt die Verantwortung bei Ihnen.
Gemäß der Verpackungsverordnung (PPWR) müssen Sie die Paletten und die Kartons getrennt bewerten, anstatt die gesamte Lieferung als eine einzige, gemischte Verpackungseinheit zu behandeln. Die Verordnung definiert eine „Verpackungseinheit“ so, dass sie Gegenstände umfasst, die als Ganzes eine Verpackungsfunktion erfüllen, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dies unabhängige Einheiten von Transportverpackungen einschließt. Darüber hinaus unterscheidet sie zwischen „integrierten“ und „separaten“ Komponenten. Da die Kartons und Paletten unterschiedliche Gegenstände sind, die dauerhaft voneinander getrennt sind und in der Regel über verschiedene Abfallströme oder zu unterschiedlichen Zeiten entsorgt werden, gelten sie als separate Komponenten oder völlig unabhängige Verpackungseinheiten.
Ihre Fragen, beantwortet.
Dies sind die Fragen, die während der Session
eingereicht wurden, einschließlich jener,
die wir live nicht mehr beantworten konnten.
Beginnen Sie mit Ihren Lebensmittelkontakt-Verpackungen, um die PFAS-Konformität sicherzustellen, da diese Materialien derzeit der strengsten regulatorischen und öffentlichen Prüfung unterliegen. Bedenken Sie jedoch, dass die strengen Schwermetallgrenzwerte für alle Ihre Verpackungen gelten, nicht nur für Lebensmittelkontaktartikel.
Konzentrieren Sie sich über die chemische Konformität hinaus zunächst auf Ihre Verkaufsverpackungen, also die Verpackungen, die Ihren Namen und Ihre Marke tragen. Da die Konformitätspflicht laut Gesetz an die Marke auf der Verpackung geknüpft ist, bleibt standardmäßige, unbedruckte Transportverpackung in der Verantwortung Ihres Lieferanten und ist für Sie zum 12. August nicht unmittelbar deklarationspflichtig. Das zentrale Ziel für den 12. August ist es, für Ihre markenbezogenen Verpackungen eine Konformitätserklärung vorliegen zu haben, mit strukturierten und abrufbaren Belegdaten.
Die Konformitätserklärung ist ein lebendes Dokument. Jede wesentliche Änderung an Ihrer Verpackung, sei es eine Materialumformulierung, eine neue Komponente oder ein Lieferantenwechsel, löst eine neue Konformitätsbewertung und eine aktualisierte DoC aus. Wichtig: Sie müssen auch die vorherigen Versionen aufbewahren. Produkte, die unter einer früheren DoC-Version in Verkehr gebracht wurden, bleiben mit dieser Version verknüpft, die weiterhin vorgehalten und für Prüfungen verfügbar sein muss. Die Aufbewahrungsfristen betragen fünf Jahre für Einwegverpackungen und zehn Jahre für Mehrwegverpackungen. Sobald 2030 die Anforderungen zur Recyclingfähigkeitsbewertung in Kraft treten, müssen auch diese Änderungen in neue Bewertungen und aktualisierte Erklärungen einfließen.
Das ist eine der häufigsten Herausforderungen. Lieferanten können die Daten oft nicht sofort liefern, weil sie diese erst bei ihren eigenen vorgelagerten Lieferanten anfragen müssen. Gemäß Artikel 16 der PPWR ist Ihr Verpackungslieferant gesetzlich verpflichtet, Ihnen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Sie für Ihre Konformitätsbewertung benötigen. Es lohnt sich, in Ihren Datenanfragen direkt auf diese Verpflichtung zu verweisen: Das ist nicht nur eine geschäftliche Bitte, sondern eine gesetzliche. Bleibt ein Lieferant nach angemessenem Nachfassen weiterhin untätig, haben Sie zwei praktische Optionen: Beauftragen Sie die entsprechende Prüfung selbst und fordern Sie die Kosten später vom Lieferanten zurück, oder leiten Sie den Wechsel zu einem anderen Lieferanten ein. Plattformen wie PAQR liefern Ihnen zudem eine dokumentierte Aufzeichnung, wann Datenanfragen gesendet wurden und ob beziehungsweise wann sie beantwortet wurden, was bei einem Streitfall hilfreich ist.
Sie sind nicht verpflichtet, sie proaktiv weiterzugeben. Nach der Ausstellung verbleibt die Konformitätserklärung in Ihren Unterlagen. Marktüberwachungsbehörden können sie anfordern, und Sie sind gesetzlich verpflichtet, sie innerhalb von 10 Tagen bereitzustellen. Händler können einen Nachweis der Konformität verlangen, der verschiedene Formen annehmen kann, etwa einen Verifizierungslink oder eine digitale Referenz anstelle des vollständigen Dokuments. In der Praxis gilt: Stellen Sie Ihre Konformitätserklärung aus, halten Sie sie zugänglich und bereit, um sie auf Anfrage zu teilen. Sie müssen sie nicht aktiv verbreiten. Sie müssen sie auf Anfrage vorlegen können.
Viele Verpackungen tragen heute schon einen QR-Code. Meistens dient dieser jedoch Marketingzwecken oder verlinkt auf eine Zutatenliste oder andere gesetzliche Anforderungen. Prinzipiell lässt sich das mit Artikel 15 kombinieren. Entscheidend ist jedoch, ob der QR-Code selbst die rechtlichen Anforderungen erfüllt: eine eindeutige Kennung plus zugängliche Kontaktdaten des Erzeugers. Die meisten bestehenden Marketing-QR-Codes erfüllen diesen Standard nicht. PAQR bietet dies standardmäßig an, eine dedizierte Plattform ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Technisch gesehen kann ein Unternehmen über seine Website oder Webagentur selbst einen dynamischen QR-Code erstellen, der sich bei jeder Änderung der Verpackung aktualisiert. Allerdings ist diese Art der Rückverfolgbarkeit mit einer eindeutigen Kennung technisch recht anspruchsvoll. Daher empfehlen wir für diesen Aufbau die Nutzung spezialisierter Software.
Sie können gerne Ihre eigene Vorlage erstellen. PAQR nutzt ein Template, das eng auf die PPWR-Anforderungen und das Prinzip der Datenminimierung abgestimmt ist und nur die absolut notwendigen Felder enthält. Solange Sie die Vorgaben aus Anhang VIII erfüllen, können Sie das Dokument nach Belieben gestalten und branden. Die zwingenden Kerninhalte sind: Der Erzeuger muss identifizierbar sein, die Verpackung muss identifizierbar und beschrieben sein (Materialien und Komponenten). Es muss klargestellt werden, dass der Erzeuger die Erklärung in alleiniger Verantwortung ausstellt. Zudem muss ersichtlich sein, wann, wo und von wem die DoC ausgestellt wurde. Alles Weitere bleibt Ihren Design- und Branding-Entscheidungen überlassen.
Die schriftliche Bestätigung eines Lieferanten ist besser als nichts, da Sie zumindest ein datiertes Dokument in der Hand halten. Konkrete Testergebnisse sind jedoch eindeutig vorzuziehen. Artikel 16 verpflichtet Lieferanten von Verpackungskomponenten und -materialien, alle Informationen herauszugeben, die ein Hersteller benötigt, um eine Konformitätsbewertung durchzuführen und eine DoC auszustellen. Es gibt gewissen Interpretationsspielraum darüber, was genau erforderlich ist. Es gilt jedoch als unumstritten, dass die beiden in dieser Sitzung behandelten Grenzwerte – Schwermetalle und PFAS für Lebensmittelverpackungen – zwingend verifiziert werden müssen. Eine allgemeine „Pre-PPWR“-Konformitätserklärung allein reicht nicht aus. Der Lieferant muss konkretere Daten liefern – zumindest einen bestätigten Grenzwert, auch wenn exakte Messergebnisse fehlen. Wichtig: Nur der Hersteller kann anhand der Daten auf Komponentenebene feststellen, ob die gesamte Verpackung konform ist; der Lieferant kann diese Entscheidung nicht für die komplette Einheit treffen. Wir empfehlen, erneut auf den Lieferanten zuzugehen und auf die rechtliche Mitwirkungspflicht aus Artikel 16 zu verweisen. Kommt er dieser nicht nach, kann das letztlich auch auf ihn zurückfallen.
Dies knüpft an die zuvor in der Sitzung getroffene Unterscheidung an: Die Verpackungskonformität gilt EU-weit, während die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) national geregelt ist und über nationale duale Systeme läuft. Die Konformität ist eine einheitliche, EU-weite Angelegenheit. Sobald Sie eine Konformitätserklärung (DoC) ausstellen, gilt diese in der gesamten EU. Mit PAQR können Sie diese in mehreren EU-Sprachen ausgeben, falls das für Ihre Märkte sinnvoll ist. Grundsätzlich müssen Sie die DoC jedoch nur einmal erstellen. Sie benötigen keine separate DoC pro Land.
Wenn mehrere Verkaufseinheiten innerhalb einer Umverpackung zusammengefasst sind (das klassische Beispiel ist ein Sechserpack Wasserflaschen), benötigen auch die einzelnen Einheiten im Inneren ein eigenes Etikett. Diese inneren Einheiten sind die Verbrauchseinheiten, die in der Regel zu Abfall werden, sobald der Kunde das Produkt verbraucht bzw. verwendet hat.
Jede innere Einheit benötigt ein Etikett, das auch nach dem Öffnen und Entsorgen der Umverpackung sichtbar bleibt, damit der Verbraucher den Erzeuger identifizieren und ab 2028 auch das Recycling-Logo sehen kann.
Grundsätzlich müssen Etiketten sichtbar, lesbar und dauerhaft direkt auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden
Wenn dies jedoch aufgrund der Art und Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht vertretbar ist, darf das Etikett, der QR-Code oder der digitale Datenträger stattdessen auf der Umverpackung (Außenverpackung) angebracht werden.
Auf der Konformitätserklärung selbst ist keine Angabe zu PFAS erforderlich. Die Konformitätserklärung bestätigt lediglich, dass alle geltenden Anforderungen erfüllt sind – würden die PFAS-Grenzwerte nicht eingehalten, könnte überhaupt keine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Die eigentliche Frage ist, welche Nachweise Sie erbringen, um zu diesem Schluss zu gelangen.
Ein häufiger, aber unzureichender Ansatz ist die Nutzung einer NIAS-Erklärung (nicht absichtlich zugesetzte Stoffe) für PFAS. Dies reicht nicht aus: Die Tatsache, dass ein Lieferant einen Stoff nicht absichtlich zugesetzt hat, sagt nichts darüber aus, ob er bereits in einem Rohstoff vorhanden war oder an anderer Stelle in der Lieferkette unbeabsichtigt eingebracht wurde. Der Beweiswert ist gering, und dies gilt branchenweit nicht als valider Ansatz.
Die empfohlene Ausweichmöglichkeit besteht darin, zunächst den Gesamtfluor-Gehalt (TF) zu ermitteln – die niedrigste Hürde bei der Anfrage an Lieferanten. Wenn der TF-Grenzwert überschritten wird, müssen Sie entweder die Endverpackung auf die spezifischen Ziel-PFAS testen oder sich von allen Parteien weiter oben in der Lieferkette bestätigen lassen, dass weder eine absichtliche noch eine unbeabsichtigte Zugabe stattgefunden hat. Die zweite Option ist ein erhebliches Unterfangen, zu dem sich nur wenige Lieferanten verpflichten wollen. In der Praxis werden Erzeuger entweder spezifische, quantifizierte Daten von vorgelagerten Lieferanten einholen oder die Prüfungen selbst in Auftrag geben müssen.
Gemäß der Verpackungsverordnung (PPWR) müssen Sie kein komplett neues Konformitätsdokument von Grund auf erstellen, Sie sind jedoch gesetzlich verpflichtet, Ihre bestehende technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung zu aktualisieren. Hersteller müssen die Konformität bei jeder Änderung der Verpackungseigenschaften neu bewerten, da selbst eine scheinbar geringfügige Änderung wie ein neuer Klebstoff als kritische Konformitätskomponente gilt. So prüfen beispielsweise die Kriterien für das recyclinggerechte Design der Verordnung spezifisch, ob Klebstoffe auswaschbar sind und sich sauber trennen lassen, ohne Rückstände zu hinterlassen, die sekundäre Rohstoffe kontaminieren könnten. Darüber hinaus muss überprüft werden, ob der neue Klebstoff weiterhin die strengen Konzentrationsgrenzwerte für Schwermetalle, speziell Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom, sowie andere besorgniserregende Stoffe einhält.
Um diese Aktualisierung zu bewältigen, sollten Sie sich auf Ihren neuen Lieferanten stützen, der gesetzlich verpflichtet ist, Ihnen alle erforderlichen technischen Informationen zum Nachweis der Materialkonformität zur Verfügung zu stellen. Sie müssen die relevanten Informationen von ihm anfordern, diese neuen Spezifikationen in Ihre technische Dokumentation aufnehmen und überprüfen, ob die Schachtel die Konformitätsbewertung weiterhin besteht. Sobald dies bestätigt ist, aktualisieren Sie einfach die Versionshistorie Ihrer bestehenden Konformitätserklärung, um den neuen Klebstoff zu berücksichtigen.
Vorausgesetzt, die fertige Ware trägt Ihre Marke, sind Sie der Erzeuger, der das Produkt in Verkehr bringt. Somit sind Sie für die Überprüfung und Bestätigung der Konformität verantwortlich, nicht der Co-Packer. Der externe Partner fungiert als Co-Packer, der seinen eigenen Verpackungslieferanten nutzt.
Sie sind berechtigt, von Ihrem Co-Packer die Bereitstellung der Daten zu den verwendeten Verpackungen (in diesem Fall dem Standardkarton) zu verlangen, damit Sie die Bewertung selbst durchführen können.
Eine Nuance dabei: Dies könnte anders aussehen, wenn der Standardkarton als Transportverpackung und nicht als Verkaufsverpackung dient – das sollte in einem separaten Schritt geklärt werden. Als Grundregel gilt jedoch: Wenn ein Co-Packer Verkaufsverpackungen verwendet, die Ihre Marke tragen, liegt die Verantwortung bei Ihnen.
Gemäß der Verpackungsverordnung (PPWR) müssen Sie die Paletten und die Kartons getrennt bewerten, anstatt die gesamte Lieferung als eine einzige, gemischte Verpackungseinheit zu behandeln. Die Verordnung definiert eine „Verpackungseinheit“ so, dass sie Gegenstände umfasst, die als Ganzes eine Verpackungsfunktion erfüllen, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dies unabhängige Einheiten von Transportverpackungen einschließt. Darüber hinaus unterscheidet sie zwischen „integrierten“ und „separaten“ Komponenten. Da die Kartons und Paletten unterschiedliche Gegenstände sind, die dauerhaft voneinander getrennt sind und in der Regel über verschiedene Abfallströme oder zu unterschiedlichen Zeiten entsorgt werden, gelten sie als separate Komponenten oder völlig unabhängige Verpackungseinheiten.
Ihre Fragen, beantwortet.
Dies sind die Fragen, die während der Session eingereicht wurden, einschließlich jener, die wir live nicht mehr beantworten konnten.
Beginnen Sie mit Ihren Lebensmittelkontakt-Verpackungen, um die PFAS-Konformität sicherzustellen, da diese Materialien derzeit der strengsten regulatorischen und öffentlichen Prüfung unterliegen. Bedenken Sie jedoch, dass die strengen Schwermetallgrenzwerte für alle Ihre Verpackungen gelten, nicht nur für Lebensmittelkontaktartikel.
Konzentrieren Sie sich über die chemische Konformität hinaus zunächst auf Ihre Verkaufsverpackungen, also die Verpackungen, die Ihren Namen und Ihre Marke tragen. Da die Konformitätspflicht laut Gesetz an die Marke auf der Verpackung geknüpft ist, bleibt standardmäßige, unbedruckte Transportverpackung in der Verantwortung Ihres Lieferanten und ist für Sie zum 12. August nicht unmittelbar deklarationspflichtig. Das zentrale Ziel für den 12. August ist es, für Ihre markenbezogenen Verpackungen eine Konformitätserklärung vorliegen zu haben, mit strukturierten und abrufbaren Belegdaten.
Die Konformitätserklärung ist ein lebendes Dokument. Jede wesentliche Änderung an Ihrer Verpackung, sei es eine Materialumformulierung, eine neue Komponente oder ein Lieferantenwechsel, löst eine neue Konformitätsbewertung und eine aktualisierte DoC aus. Wichtig: Sie müssen auch die vorherigen Versionen aufbewahren. Produkte, die unter einer früheren DoC-Version in Verkehr gebracht wurden, bleiben mit dieser Version verknüpft, die weiterhin vorgehalten und für Prüfungen verfügbar sein muss. Die Aufbewahrungsfristen betragen fünf Jahre für Einwegverpackungen und zehn Jahre für Mehrwegverpackungen. Sobald 2030 die Anforderungen zur Recyclingfähigkeitsbewertung in Kraft treten, müssen auch diese Änderungen in neue Bewertungen und aktualisierte Erklärungen einfließen.
Das ist eine der häufigsten Herausforderungen. Lieferanten können die Daten oft nicht sofort liefern, weil sie diese erst bei ihren eigenen vorgelagerten Lieferanten anfragen müssen. Gemäß Artikel 16 der PPWR ist Ihr Verpackungslieferant gesetzlich verpflichtet, Ihnen alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die Sie für Ihre Konformitätsbewertung benötigen. Es lohnt sich, in Ihren Datenanfragen direkt auf diese Verpflichtung zu verweisen: Das ist nicht nur eine geschäftliche Bitte, sondern eine gesetzliche. Bleibt ein Lieferant nach angemessenem Nachfassen weiterhin untätig, haben Sie zwei praktische Optionen: Beauftragen Sie die entsprechende Prüfung selbst und fordern Sie die Kosten später vom Lieferanten zurück, oder leiten Sie den Wechsel zu einem anderen Lieferanten ein. Plattformen wie PAQR liefern Ihnen zudem eine dokumentierte Aufzeichnung, wann Datenanfragen gesendet wurden und ob beziehungsweise wann sie beantwortet wurden, was bei einem Streitfall hilfreich ist.
Sie sind nicht verpflichtet, sie proaktiv weiterzugeben. Nach der Ausstellung verbleibt die Konformitätserklärung in Ihren Unterlagen. Marktüberwachungsbehörden können sie anfordern, und Sie sind gesetzlich verpflichtet, sie innerhalb von 10 Tagen bereitzustellen. Händler können einen Nachweis der Konformität verlangen, der verschiedene Formen annehmen kann, etwa einen Verifizierungslink oder eine digitale Referenz anstelle des vollständigen Dokuments. In der Praxis gilt: Stellen Sie Ihre Konformitätserklärung aus, halten Sie sie zugänglich und bereit, um sie auf Anfrage zu teilen. Sie müssen sie nicht aktiv verbreiten. Sie müssen sie auf Anfrage vorlegen können.
Viele Verpackungen tragen heute schon einen QR-Code. Meistens dient dieser jedoch Marketingzwecken oder verlinkt auf eine Zutatenliste oder andere gesetzliche Anforderungen. Prinzipiell lässt sich das mit Artikel 15 kombinieren. Entscheidend ist jedoch, ob der QR-Code selbst die rechtlichen Anforderungen erfüllt: eine eindeutige Kennung plus zugängliche Kontaktdaten des Erzeugers. Die meisten bestehenden Marketing-QR-Codes erfüllen diesen Standard nicht. PAQR bietet dies standardmäßig an, eine dedizierte Plattform ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Technisch gesehen kann ein Unternehmen über seine Website oder Webagentur selbst einen dynamischen QR-Code erstellen, der sich bei jeder Änderung der Verpackung aktualisiert. Allerdings ist diese Art der Rückverfolgbarkeit mit einer eindeutigen Kennung technisch recht anspruchsvoll. Daher empfehlen wir für diesen Aufbau die Nutzung spezialisierter Software.
Sie können gerne Ihre eigene Vorlage erstellen. PAQR nutzt ein Template, das eng auf die PPWR-Anforderungen und das Prinzip der Datenminimierung abgestimmt ist und nur die absolut notwendigen Felder enthält. Solange Sie die Vorgaben aus Anhang VIII erfüllen, können Sie das Dokument nach Belieben gestalten und branden. Die zwingenden Kerninhalte sind: Der Erzeuger muss identifizierbar sein, die Verpackung muss identifizierbar und beschrieben sein (Materialien und Komponenten). Es muss klargestellt werden, dass der Erzeuger die Erklärung in alleiniger Verantwortung ausstellt. Zudem muss ersichtlich sein, wann, wo und von wem die DoC ausgestellt wurde. Alles Weitere bleibt Ihren Design- und Branding-Entscheidungen überlassen.
Die schriftliche Bestätigung eines Lieferanten ist besser als nichts, da Sie zumindest ein datiertes Dokument in der Hand halten. Konkrete Testergebnisse sind jedoch eindeutig vorzuziehen. Artikel 16 verpflichtet Lieferanten von Verpackungskomponenten und -materialien, alle Informationen herauszugeben, die ein Hersteller benötigt, um eine Konformitätsbewertung durchzuführen und eine DoC auszustellen. Es gibt gewissen Interpretationsspielraum darüber, was genau erforderlich ist. Es gilt jedoch als unumstritten, dass die beiden in dieser Sitzung behandelten Grenzwerte – Schwermetalle und PFAS für Lebensmittelverpackungen – zwingend verifiziert werden müssen. Eine allgemeine „Pre-PPWR“-Konformitätserklärung allein reicht nicht aus. Der Lieferant muss konkretere Daten liefern – zumindest einen bestätigten Grenzwert, auch wenn exakte Messergebnisse fehlen. Wichtig: Nur der Hersteller kann anhand der Daten auf Komponentenebene feststellen, ob die gesamte Verpackung konform ist; der Lieferant kann diese Entscheidung nicht für die komplette Einheit treffen. Wir empfehlen, erneut auf den Lieferanten zuzugehen und auf die rechtliche Mitwirkungspflicht aus Artikel 16 zu verweisen. Kommt er dieser nicht nach, kann das letztlich auch auf ihn zurückfallen.
Dies knüpft an die zuvor in der Sitzung getroffene Unterscheidung an: Die Verpackungskonformität gilt EU-weit, während die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) national geregelt ist und über nationale duale Systeme läuft. Die Konformität ist eine einheitliche, EU-weite Angelegenheit. Sobald Sie eine Konformitätserklärung (DoC) ausstellen, gilt diese in der gesamten EU. Mit PAQR können Sie diese in mehreren EU-Sprachen ausgeben, falls das für Ihre Märkte sinnvoll ist. Grundsätzlich müssen Sie die DoC jedoch nur einmal erstellen. Sie benötigen keine separate DoC pro Land.
Wenn mehrere Verkaufseinheiten innerhalb einer Umverpackung zusammengefasst sind (das klassische Beispiel ist ein Sechserpack Wasserflaschen), benötigen auch die einzelnen Einheiten im Inneren ein eigenes Etikett. Diese inneren Einheiten sind die Verbrauchseinheiten, die in der Regel zu Abfall werden, sobald der Kunde das Produkt verbraucht bzw. verwendet hat.
Jede innere Einheit benötigt ein Etikett, das auch nach dem Öffnen und Entsorgen der Umverpackung sichtbar bleibt, damit der Verbraucher den Erzeuger identifizieren und ab 2028 auch das Recycling-Logo sehen kann.
Grundsätzlich müssen Etiketten sichtbar, lesbar und dauerhaft direkt auf der Verpackung angebracht, aufgedruckt oder eingraviert werden
Wenn dies jedoch aufgrund der Art und Größe der Verpackung nicht möglich oder nicht vertretbar ist, darf das Etikett, der QR-Code oder der digitale Datenträger stattdessen auf der Umverpackung (Außenverpackung) angebracht werden.
Auf der Konformitätserklärung selbst ist keine Angabe zu PFAS erforderlich. Die Konformitätserklärung bestätigt lediglich, dass alle geltenden Anforderungen erfüllt sind – würden die PFAS-Grenzwerte nicht eingehalten, könnte überhaupt keine Konformitätserklärung ausgestellt werden. Die eigentliche Frage ist, welche Nachweise Sie erbringen, um zu diesem Schluss zu gelangen.
Ein häufiger, aber unzureichender Ansatz ist die Nutzung einer NIAS-Erklärung (nicht absichtlich zugesetzte Stoffe) für PFAS. Dies reicht nicht aus: Die Tatsache, dass ein Lieferant einen Stoff nicht absichtlich zugesetzt hat, sagt nichts darüber aus, ob er bereits in einem Rohstoff vorhanden war oder an anderer Stelle in der Lieferkette unbeabsichtigt eingebracht wurde. Der Beweiswert ist gering, und dies gilt branchenweit nicht als valider Ansatz.
Die empfohlene Ausweichmöglichkeit besteht darin, zunächst den Gesamtfluor-Gehalt (TF) zu ermitteln – die niedrigste Hürde bei der Anfrage an Lieferanten. Wenn der TF-Grenzwert überschritten wird, müssen Sie entweder die Endverpackung auf die spezifischen Ziel-PFAS testen oder sich von allen Parteien weiter oben in der Lieferkette bestätigen lassen, dass weder eine absichtliche noch eine unbeabsichtigte Zugabe stattgefunden hat. Die zweite Option ist ein erhebliches Unterfangen, zu dem sich nur wenige Lieferanten verpflichten wollen. In der Praxis werden Erzeuger entweder spezifische, quantifizierte Daten von vorgelagerten Lieferanten einholen oder die Prüfungen selbst in Auftrag geben müssen.
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Gemäß der Verpackungsverordnung (PPWR) müssen Sie die Paletten und die Kartons getrennt bewerten, anstatt die gesamte Lieferung als eine einzige, gemischte Verpackungseinheit zu behandeln. Die Verordnung definiert eine „Verpackungseinheit“ so, dass sie Gegenstände umfasst, die als Ganzes eine Verpackungsfunktion erfüllen, weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass dies unabhängige Einheiten von Transportverpackungen einschließt. Darüber hinaus unterscheidet sie zwischen „integrierten“ und „separaten“ Komponenten. Da die Kartons und Paletten unterschiedliche Gegenstände sind, die dauerhaft voneinander getrennt sind und in der Regel über verschiedene Abfallströme oder zu unterschiedlichen Zeiten entsorgt werden, gelten sie als separate Komponenten oder völlig unabhängige Verpackungseinheiten.
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