Kategorie: Recht

  • Der PPWR-Hersteller: Was der Begriff bedeutet und warum Sie bereits einer sein könnten

    Der PPWR-Hersteller: Was der Begriff bedeutet und warum Sie bereits einer sein könnten

    Lesezeit: 3 Minuten

    Eines der häufigsten Missverständnisse im Zusammenhang mit der PPWR-Konformität ist die Definition des Begriffs „Herstellers“. Unter der neuen Verordnung hat dieser Status nichts damit zu tun, wer die Verpackung physisch herstellt. Es handelt sich um einen rechtlichen Status, der fest mit der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verknüpft ist – und er betrifft einen weitaus größeren Kreis von Unternehmen, als die meisten erwarten.

    Dieser Beitrag zeigt auf, was der Status bedeutet, wie Sie feststellen, ob er für Sie gilt, und welche Meilensteine Sie in der Umsetzung beachten müssen.

    Was ein „Hersteller“ tatsächlich ist

    Ein Hersteller ist der Wirtschaftsakteur, der verpackte Produkte erstmals innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellt. Das kann ein Erzeuger sein, aber ebenso ein Importeur oder ein Händler. Der entscheidende Faktor ist, wer in einem bestimmten Staatsgebiet „den ersten Schritt“ macht. Die physische Produktion spielt dabei keine Rolle.

    Sind Sie ein Hersteller?

    Sie gelten in einem Mitgliedstaat als Hersteller, wenn einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:

    • Sie importieren verpackte Waren. Wenn Sie verpackte Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland kaufen und sie in Ihrem eigenen Mitgliedstaat bereitstellen, sind Sie der Hersteller in diesem Gebiet.
    • Sie verkaufen grenzüberschreitend via E-Commerce. Wenn Sie direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, sind Sie der Hersteller im Bestimmungsland – unabhängig davon, wo Ihr Unternehmen ansässig ist.
    • Sie packen Waren gewerblich aus. Wenn Ihr Unternehmen verpackte Produkte auspackt und Sie nicht der Endabnehmer sind, übernehmen Sie die Herstellerrolle für diese Verpackung.
    • Eine wichtige Ausnahme: “Verkaufsstellen-Verpackungen”. Wenn Transport-, Verkaufs- oder Serviceverpackungen erst an der Verkaufsstelle befüllt werden (z. B. in einem lokalen Geschäft bereitgestellte Kunststofftragetaschen für Obst und Gemüse, oder eine Pommesbude, die ihr Produkt in Spitztüten aus Papier ausgibt), gilt der Hersteller, Importeur oder Händler, der die leere Verpackung ursprünglich geliefert hat, als Hersteller. Diese Ausnahme dient dazu, den Verwaltungsaufwand für kleine Betriebe zu reduzieren.

    Eine wichtige Ausnahme: “Verkaufsstellen-Verpackungen”. Wenn Transport-, Verkaufs- oder Serviceverpackungen erst an der Verkaufsstelle befüllt werden (z. B. in einem lokalen Geschäft bereitgestellte Kunststofftragetaschen für Obst und Gemüse, oder eine Pommesbude, die ihr Produkt in Spitztüten aus Papier ausgibt), gilt der Hersteller, Importeur oder Händler, der die leere Verpackung ursprünglich geliefert hat, als Hersteller. Diese Ausnahme dient dazu, den Verwaltungsaufwand für kleine Betriebe zu reduzieren.

    Was Hersteller tun müssen

    Registrierung in jedem Mitgliedstaat: Hersteller müssen sich in jedem Land, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen, im nationalen Herstellerregister anmelden. Ein Betrieb ohne Registrierung ist gesetzlich untersagt und kann zu einem Verkaufsverbot führen.

    Benennung eines Bevollmächtigten: Wenn Ihr Unternehmen außerhalb der EU ansässig ist und Sie verpackte Waren in einen EU-Mitgliedstaat verkaufen, müssen Sie einen lokalen Bevollmächtigten (AR) durch schriftliche Vollmacht benennen, um Ihren EPR-Verpflichtungen nachzukommen. Wenn Ihr Unternehmen innerhalb der EU ansässig ist, schreibt die Basis-PPWR einen lokalen AR vor, wenn Sie grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat verkaufen. Ein derzeit anhängiger EU-Gesetzesvorschlag (COM(2025) 982) zielt jedoch darauf ab, diese Anforderung an einen lokalen AR für in der EU ansässige Unternehmen bis 2035 auszusetzen. Unternehmen sollten die endgültige Verabschiedung dieses „Omnibus“-Pakets im Auge behalten, da stattdessen möglicherweise eine direkte nationale Registrierung gelten könnte.Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Hersteller tragen die finanzielle und organisatorische Verantwortung für das Ende des Lebenszyklus von Verpackungen (Sammlung, Sortierung und Recycling). Meist erfolgt dies durch den Beitritt zu einer Organisation für Herstellerverantwortung (PRO).

    Finanzielle Garantie: Wenn Hersteller nicht einer Organisation für Herstellerverantwortung beitreten, sondern Ihre Verpflichtungen individuell erfüllen, müssen sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen und  eine angemessene finanzielle Sicherheit  vorhalten, um die Kosten der Abfallbewirtschaftung abzudecken.

    Jährliche Berichterstattung: Hersteller müssen jährlich Berichte einreichen, in denen die Mengen und Kategorien der erstmals auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen detailliert aufgeführt sind.

    Verbraucherinformation: Sie sind verpflichtet, Endnutzer über Abfallvermeidung, Mehrwegsysteme und die korrekte Entsorgung zu informieren.

    Wie PAQR Sie unterstützt

    Die Erfüllung Ihrer Pflichten als Hersteller beginnt damit, dass Sie genau wissen, welche Verpackungen Sie in welchen Kategorien und Märkten in Verkehr gebracht haben.

    PAQR begleitet Sie bei diesem Prozess: Unser System bietet Ihnen einen zentralen Arbeitsbereich, um diese Daten nach Verpackungsformat und Markt zu organisieren. Wenn die jährliche Berichterstattung oder ein Audit ansteht, sind alle Informationen bereits strukturiert, revisionssicher und abrufbereit hinterlegt. So verwandeln Sie komplexe regulatorische Anforderungen in einen effizienten, digitalen Prozess.

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  • PPWR-Nichteinhaltung: Rechtliche Konsequenzen entlang der Lieferkette

    PPWR-Nichteinhaltung: Rechtliche Konsequenzen entlang der Lieferkette

    Lesezeit: 3 Minuten

    Ab dem 12. August 2026 schafft die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bindende Verpflichtungen für auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Verpackungen. Die PPWR-Konformität ist nicht optional. Die Verordnung legt klare Konsequenzen für diejenigen fest, die ihre Anforderungen nicht erfüllen.

    Die Nichteinhaltung sieht je nach Ihrer rechtlichen Rolle anders aus. Hier ist, was die jeweilige Rolle mit sich bringt.

    Erzeuger und Markeninhaber

    Erzeuger sind verantwortlich für die physische Konformität, Sicherheit und technische Dokumentation ihrer Verpackungen.

    Wenn Verpackungen PFAS über den zulässigen Grenzwerten enthalten oder Schwermetall-Grenzwerte überschreiten, dürfen Sie diese Verpackungen nicht legal in Verkehr bringen. Sind nicht-konforme Verpackungen bereits auf dem Markt, müssen Erzeuger entsprechende Korrekturmaßnahmen ergreifen. Dazu kann eine Rücknahme oder ein öffentlicher Rückruf gehören.

    Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 68 der PPWR wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsstrafen für Verstöße verhängen. Die Verordnung begrenzt die Höhe der Strafe nicht; diese liegt im Ermessen der nationalen Behörden. Um der Forderung der EU nach Abschreckung nachzukommen, haben einige nationale Behörden bereits Absichten angedeutet, ihre Geldbußen an den in der DSGVO festgelegten Strafen auszurichten, wonach Geldbußen bis zu 7 % des weltweiten Gesamtumsatzes eines Unternehmens betragen können.

    Andere Länder haben Gesetze erlassen oder entworfen, die Geldstrafen von bis zu 600.000 Euro (Spanien), 200.000 Euro (Deutschland, Niederlande) oder 100.000 Euro (Frankreich) vorsehen.

    Importeure

    Importeure tragen die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackungen, die sie in die EU einführen.
    Importeure dürfen Verpackungen erst dann auf den Markt bringen, wenn sie alle geltenden Anforderungen erfüllen. Marktüberwachungsbehörden koordinieren sich mit dem Zoll, um nicht-konforme Verpackungen an den EU-Grenzen zu identifizieren.

    Gelangen nicht-konforme Verpackungen auf den Markt, übernimmt der Importeur die Haftung für Rückruf oder Rücknahme.

    Beachten Sie: Fehlende Dokumentation, wie eine unvollständige Konformitätserklärung oder fehlende technische Unterlagen, kann dazu führen, dass Sendungen beim Zoll festgehalten werden.

    Händler und Einzelhändler

    Bevor Händler ein Produkt zum Kauf anbieten, müssen Sie überprüfen, ob die Verpackung korrekt gekennzeichnet ist, der Erzeuger die Dokumentationsanforderungen erfüllt hat und der Hersteller für die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) registriert ist.

    Wenn ein Händler eine Nichteinhaltung vermutet, ist es ihm rechtlich untersagt, das Produkt anzubieten. Wird eine nicht-konforme Verpackung nach dem Verkauf identifiziert, können die Behörden die Rücknahme verlangen.

    Nachgelagerte Einzelhändler, die die Konformität des Lieferanten nicht verifizieren können, tragen somit ein rechtliches Risiko, das die Verordnung direkt auf ihre Schultern legt.

    Hersteller (EPR-Registrierung)

    Die Rolle des Herstellers unter PPWR ist der rechtliche Status, der mit der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verbunden ist. Hersteller sind verantwortlich für die Registrierung in nationalen Hersteller-Registern und die Kostenbeteiligung an der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen (“Lizenzierung” bzw. “Entpflichtung”).

    Ohne Registrierung in einer nationalen EPR-Datenbank ist es einem Hersteller rechtlich untersagt, Verpackungen in diesem Land bereitzustellen.

    Für den E-Commerce geht die PPWR noch weiter: Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze müssen die EPR-Registrierung eines Herstellers verifizieren. Wird kein Nachweis der Konformität erbracht, muss die Plattform dem Verkäufer den Zugang zu EU-Verbrauchern sperren.

    Der gemeinsame Nenner

    Die Konsequenzen der Nichteinhaltung folgen über alle vier Rollen hinweg einem gemeinsamen Muster: Verbot des Inverkehrbringens, verpflichtende Korrekturmaßnahmen und finanzielle Sanktionen. Marktüberwachung, Zollkoordination und EPR-Registrierungsanforderungen schaffen dokumentierte Audit-Pfade.

    Eine einzige Dokumentationslücke, eine verspätete Konformitätserklärung, ein nicht registrierter EPR-Hersteller oder ein nicht verifizierter Zulieferer kann Ihre Fähigkeit, EU-weit zu verkaufen, beeinträchtigen.

    Wie PAQR Ihnen helfen kann

    Die in diesem Beitrag beschriebenen Konsequenzen haben eine gemeinsame Ursache: Dokumentation, die fehlt, unvollständig ist oder nicht verfügbar ist, wenn Sie diese benötigen. PAQR bietet Ihnen einen zentralen Arbeitsbereich, um Ihre Konformitätsunterlagen aktuell und organisiert nach Verpackungsformat und Markt zu halten. Wenn ein Audit, eine Zollprüfung oder eine Überprüfung durch einen Handelspartner diese verlangt, sind die Unterlagen sofort verfügbar.

    Das ist der praktische Nutzen. Die Sorgenfreiheit gibt es als Bonus obendrauf.

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  • Beschränkungen nach PPWR für PFAS: Was Teams für Lebensmittelkontakt-Verpackungen wissen müssen

    Beschränkungen nach PPWR für PFAS: Was Teams für Lebensmittelkontakt-Verpackungen wissen müssen

    Lesezeit: 6 Minuten

    Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, spezifische PFAS-Konzentrationsgrenzwerte gemäß der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, auch “PPWR” genannt, einhalten. Die Schwellenwerte sind präzise definiert, die Datenanforderungen anspruchsvoll – und die Dokumentationspflicht liegt direkt bei Ihrem Unternehmen und Ihrer Lieferkette als Erzeuger.

    Dieser Beitrag beleuchtet die PFAS-Beschränkungen, auf die sich Ihr Team vorbereiten muss, welche Lieferantendaten Sie sichern müssen und wie Sie Ihre technische Dokumentation vor dem Meilenstein im August strukturiert aufbauen.

    1. Wie die PPWR PFAS definiert

    Bevor Sie Daten bei Ihren Zulieferern anfragen, ist ein gemeinsames Verständnis der Zielsetzung entscheidend. Unter Artikel 5 der PPWR wird PFAS als jede Substanz definiert, die mindestens ein vollfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (-CF2-) Kohlenstoffatom enthält, ohne dass Wasserstoff, Chlor, Brom oder Jod daran gebunden sind.

    Die Definition enthält spezifische Ausnahmen. Ihr Verpackungseam sollte die genauen chemischen Strukturen Ihrer Materialien mit diesen Ausnahmen abgleichen, bevor Sie finale Schlüsse ziehen.

    2. Die drei kritischen PFAS-Schwellenwerte

    Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontakt-Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die PFAS-Konzentrationen einen der folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:

    • 25 ppb für jedes einzelne PFAS, gemessen mittels gezielter PFAS-Analyse. Polymere PFAS sind von dieser Messung ausgenommen.
    • 250 ppb für die Summe der PFAS, gemessen als Summe der gezielten PFAS-Analyse. Auch hier sind polymere PFAS ausgenommen.
    • 50 ppm für Gesamt-PFAS. Dieser Schwellenwert ist breiter gefasst und schließt polymere PFAS explizit ein.es polymeric PFAS.

    Die Unterscheidung ist wichtig: Während die gezielte Analyse spezifische Verbindungen abdeckt, erfasst die Gesamt-PFAS-Analyse auch Materialien, die bei einer rein gezielten Prüfung fälschlicherweise als konform erscheinen könnten. Ihre technische Dokumentation muss alle drei Ebenen rechtssicher abdecken.

    3. Die „Gesamtfluor-Falle“

    Dies ist der Punkt, an dem viele Teams vor Herausforderungen stehen. Wenn der Gesamtfluorgehalt eines Verpackungsmaterials 50 mg/kg überschreitet, kann nicht automatisch von Konformität ausgegangen werden.

    An diesem Punkt ist der Hersteller oder Importeur gesetzlich verpflichtet nachzuweisen, welcher Anteil dieses Fluors aus PFAS stammt und welcher nicht.

    In der Praxis bedeutet das: Eine Standard-Materialerklärung Ihres Zulieferers reicht nicht aus. Sie benötigen eine Dokumentation, die präzise zwischen PFAS-basiertem Fluor und fluorhaltigen Quellen ohne PFAS-Bezug differenziert. Diese Aufschlüsselung muss integraler Bestandteil Ihrer technischen Unterlagen nach Anhang VII sein.

    4. Weitere chemische Beschränkungen im Blick

    PFAS ist technisch am anspruchsvollsten, doch Ihr Compliance-Dossier muss zwei weitere Bereiche abdecken:

    • Schwermetalle: Die kombinierte Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt für die Summe aller vier Metalle.
    • Bisphenol A (BPA): Für Lebensmittelverpackungen und Materialien mit Lebensmittelkontakt gilt ein umfassendes Verbot von BPA. Unter Berücksichtigung der 18-monatigen allgemeinen Übergangsfrist ist die Gestaltung BPA-freier Lieferketten unter Einhaltung der neuen chemischen Grenzwerte der PPWR eine weitere vorrangige Aufgabe im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für das Jahr 2026. Falls BPA in Ihrer technischen Dokumentation noch nicht berücksichtigt wurde, sollte dies nachträglich erfolgen.

    5. Was Sie von Ihren Lieferanten fordern müssen

    Da viele Lieferanten diese Detailtiefe noch nicht gewohnt sind, benötigen sie klare Vorgaben. Ihre technischen Unterlagen müssen für jedes Material mit Lebensmittelkontakt Folgendes enthalten:


    Für PFAS:

    • Ergebnisse gezielter PFAS-Analysen (einzelne Verbindungen in ppb).
    • Summe der PFAS-Konzentrationen.
    • Gesamt-PFAS-Messung in ppm (inkl. polymerer PFAS).
    • Bei Gesamtfluor über 50 mg/kg: Eine detaillierte Aufschlüsselung der Fluor-Quellen.

    Für Schwermetalle:

    • Bestätigungen oder Testergebnisse, die eine kombinierte Konzentration unter 100 mg/kg belegen.

    Für BPA:

    • Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2024/3190 der Kommission, in der die BPA-freie Zusammensetzung bestätigt wird oder die Verwendung von BPA innerhalb der zulässigen Grenzwerte dokumentiert wird.

    Bitte fordern Sie diese in einem strukturierten Format an, das als Teil Ihrer formalen technischen Dokumentation gespeichert und abgerufen werden kann.

    Wie PAQR Sie unterstützt

    Die PFAS-Dokumentation ist vor allem eine Herausforderung in der Datenorganisation. Lieferanten müssen wissen, was sie senden sollen, und Sie benötigen einen strukturierten Ort für die revisionssichere Speicherung.

    PAQR begleitet Sie bei jedem Schritt: Über unser Lieferanten-Anfrageportal senden Sie gezielte Datenabfragen direkt an Ihre Partner. Alle Antworten werden zentral und direkt verknüpft mit Ihren Komponentendaten in einem digitalen Arbeitsbereich gespeichert.

    Wenn Sie bereit sind, Ihre Konformitätserklärung zu erstellen, fließen die gesammelten Daten direkt in den Prozess ein.

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  • Die Grauzonen des PPWR: Was die Leitlinien der Europäischen Kommission vom März 2026 tatsächlich klären (und was nicht)

    Die Grauzonen des PPWR: Was die Leitlinien der Europäischen Kommission vom März 2026 tatsächlich klären (und was nicht)

    Lesezeit: 4 Minuten

    Am 30. März 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren lang erwarteten Leitfaden zur EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR), die am 12. August 2026 vollständig in Kraft tritt. 

    Das 56-seitige Dokument klärt viele Fragen. Gleichzeitig bleiben aber auch viele offen, da nur solche behandelt werden, bei denen ein „offensichtlicher Ermessensspielraum“ besteht.

    Alle anderen Punkte werden in einem zukünftigen, unverbindlichen FAQ behandelt. Im Folgenden werden vier Bereiche aufgezeigt, in denen der Leitfaden Unternehmen weiterhin Risiken auferlegt.

    1. Das Blumentopfproblem (funktionsbasierte Definitionen)

    Ob etwas als „Verpackung“ gilt, hängt von seinem Verwendungszweck und nicht von seiner physischen Form ab. Die Kommission führt als Beispiel einen Blumentopf an. Derselbe Topf gilt nicht als Verpackung, wenn er in einer Gärtnerei zur Anzucht verwendet wird, wird aber zur Verpackung, sobald eine Pflanze darin an einen Endverbraucher verkauft wird. 

    In der Praxis werden Pflanzen zwischen Anzucht und Verkauf selten umgepflanzt. Die Klassifizierung muss sich dennoch nach der Funktion richten. Gärtnereien befinden sich nun in einer schwierigen Lage, da sie nicht entscheiden können, welche Töpfe unter die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und zur Recyclingfähigkeit fallen.

    2. Das PFAS-Stichtagsrisiko

    Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Gehalt von 25 ppb für bestimmte PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS oder 50 ppm für die Gesamtmenge an PFAS aufweisen. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss der Betreiber nachweisen, dass dieser nicht von PFAS stammt. Die sogenannte „Lagerbestandsgrenze“ betrifft jedoch primär Hersteller, da die Verordnung die Lagerbestände nachgelagerter Händler aktiv schützt. Da sich „Inverkehrbringen“ auf die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt bezieht, sind Verpackungen, die sich bereits vor dem Stichtag im Bestand von Händlern (einschließlich Einzel- und Großhändlern) befinden, von diesen neuen Nachhaltigkeitsbeschränkungen ausgenommen. Dies bedeutet, dass Abfüller und Händler geschützt sind, sofern ihre Lieferanten die Frist für neue Lieferungen im August 2026 einhalten.

    3. Die Lücke für Kleinstunternehmer

    Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, gilt der Lieferant im Sinne der Compliance als rechtlicher „Hersteller“.

    Dies sollte kleine Unternehmen schützen. In der Praxis führt es jedoch zu einem erhöhten Sorgfaltsaufwand: Lieferanten müssen nun Größe und Standort jedes Kunden überprüfen, um festzustellen, wer die rechtliche Verantwortung für die technische Dokumentation der Verpackung trägt.

    4. „Verkaufsverpackung für den Transport“ ist nicht definiert

    Artikel 29 sieht eine Wiederverwendungsquote von 40 % für Transportverpackungen bis 2030 vor. Er umfasst auch „Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten“, darunter Eimer, Fässer und Kanister.

    Die Leitlinien räumen ein, dass die Reinigung einiger dieser Verpackungsarten „unverhältnismäßig hohe Kosten“ verursachen kann (beispielsweise bei zähflüssigen Materialien wie Farbe oder Chemikalien), überlassen die Beurteilung, was „unverhältnismäßig“ ist, jedoch dem Betreiber. Dadurch entsteht faktisch eine Gesetzeslücke, die das 40-%-Ziel untergraben könnte.

    Was kommt als nächstes?

    Die Leitlinien vom März 2026 bilden die erste Regulierungsstufe. In den kommenden Jahren wird die Kommission weitere verbindliche Rechtsakte erlassen, darunter:

    Was Unternehmen jetzt tun sollten

    Warten Sie nicht auf die Durchführungsgesetze. Aktualisieren Sie jetzt Ihre technische Dokumentation, insbesondere hinsichtlich PFAS-Gehalt und Recyclingfähigkeit. Ermitteln Sie Ihre Gefährdung durch die vier oben genannten Unklarheiten und dokumentieren Sie Ihre Annahmen.

    Der Übergang von der alten PPWD zur neuen PPWR stellt eine grundlegende Änderung der rechtlichen Haftung und der Konstruktionsanforderungen dar. Die Industrie wird sich jahrelang in einem dynamischen Umfeld bewegen. Unternehmen, die frühzeitig eine auditsichere Dokumentation erstellen, werden diese Umstellung problemlos überstehen.

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