Kategorie: Recht

  • PPWR-Rollenbestimmung: Welcher Wirtschaftsakteur sind Sie?

    PPWR-Rollenbestimmung: Welcher Wirtschaftsakteur sind Sie?

    Lesezeit: 7 Minuten

    Dieser Artikel erläutert, wie die PPWR die Rollen der Wirtschaftsakteure zuweist, und bietet einen allgemeinen Überblick über die Kategorien Erzeuger, Importeur, Vertreiber und Hersteller. Er behandelt nicht jede Ausnahme oder jeden Spezialfall der Verordnung. Die Rollenbestimmung kann komplex sein – die korrekte Einstufung hängt von den spezifischen Gegebenheiten Ihrer Verpackung und Lieferkette ab. Wenn Sie unsicher sind, welche Rolle auf Sie zutrifft, konsultieren Sie den Rechtstext der Verordnung (EU) 2025/40 oder wenden Sie sich direkt an das PAQR-Team.

    Jede Anforderung der Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, ist an eine konkrete Rolle geknüpft. Ob Ihr Unternehmen eine Konformitätserklärung ausstellen, sich in einem Herstellerregister eintragen oder vorgelagerte Konformitätsdokumente prüfen muss, beginnt mit einer einzigen Frage: Welche Rolle als Wirtschaftsakteur nehmen Sie für diese Verpackung ein?

    Die PPWR-Rollenbestimmung bildet den Ausgangspunkt für jede weitere Compliance-Entscheidung. Liegen Sie hier von Anfang an falsch, betrifft das in der Regel jedes nachfolgende Dokument, jede Frist und jede Verpflichtung.

    Dieser Beitrag erläutert die Rollen, die die PPWR entlang der Lieferkette zuweist, das maßgebliche Prinzip für deren Zuordnung sowie einen Schritt-für-Schritt-Weg, wie Sie Ihre Rolle für eine bestimmte Verpackung ermitteln.

    PPWR-Rollen werden pro Verpackung zugewiesen, nicht pro Unternehmen

    Die PPWR stuft keine Unternehmen ein. Sie stuft Verpackungen ein – Einheit für Einheit.

    In der Verordnung ist „Wirtschaftsakteur“ der allgemeine Oberbegriff für Rollen wie Erzeuger, Importeure, Vertreiber und Fulfilment-Dienstleister. „Hersteller“ hingegen ist ein separater, spezialisierter Compliance-Status, der gemäß Artikel 3 für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) zugewiesen wird. Er gilt für denjenigen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der ein verpacktes Produkt als Erster auf dem Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt.

    Aus diesem Grund kann ein und dasselbe Unternehmen innerhalb seines Portfolios problemlos mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen. Ein Betrieb agiert beispielsweise als Erzeuger für seine eigene Markenproduktlinie, als Importeur für eine zweite Produktlinie von außerhalb der EU und zeitgleich als Vertreiber für das Produkt eines Zulieferers aus der EU.

    Deshalb müssen Sie die PPWR-Rollenbestimmung für jede einzelne Verpackung durchführen – und für den EPR-Herstellerstatus speziell für jeden Mitgliedstaat. Eine einzige, unternehmensweite Antwort auf die Frage „Was sind wir unter der PPWR?“ gibt es schlichtweg nicht.

    Die PPWR-Rollen auf einen Blick

    Jede Rolle bringt unterschiedliche Pflichten mit sich. Dies ist ein erster Überblick, keine vollständige Liste. Detaillierte Analysen zu jeder Rolle finden Sie unten verlinkt.

    Erzeuger

    • Definition: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 13 diejenige Partei, die Verpackungen herstellt oder entwickeln bzw. herstellen lässt und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet. Dazu gehören auch Markeninhaber, die verpackte Produkte unter ihrer eigenen Marke verkaufen. Pro Verpackung gibt es nur einen Erzeuger, dessen Unternehmens- und Kontaktdetails auf der Verpackung gemäß Artikel 15 Absatz 5 und 6 angegeben sein müssen.
    • Das erfordert die Rolle: Die Konformitätsbewertung durchführen, die technische Dokumentation nach Anhang VII erstellen, die EU-Konformitätserklärung (DoC) unterzeichnen und diese Unterlagen nach dem Inverkehrbringen der Verpackung 5 Jahre lang (Einwegverpackungen) bzw. 10 Jahre lang (wiederverwendbare Verpackungen) aufbewahren.

    Importeur

    • Definition: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 17 jede in der EU ansässige natürliche oder juristische Person, die Verpackungen aus einem Nicht-EU-Land („Drittland“) auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt.
    • Das erfordert die Rolle: Vor dem Inverkehrbringen der Verpackung sicherstellen, dass der Erzeuger die Konformitätsbewertung und die technische Dokumentation abgeschlossen hat und eine Kopie der DoC 5 Jahre (Einweg) bzw. 10 Jahre (wiederverwendbar) aufbewahren. Die korrekte Kennzeichnung der Verpackung überprüfen, inklusive der Angaben des Erzeugers und der eigenen Unternehmens- und Kontaktinformationen gemäß Artikel 18 Absatz 3..
    • Besuchen Sie unseren Importeur-Spotlight für eine vollständige Übersicht der Importeurspflichten.

    Vertreiber

    • Definition: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 18 jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette (wie Groß- oder Einzelhändler) außer dem Erzeuger oder Importeur, die Verpackungen auf dem EU-Markt bereitstellt.
    • Das erfordert die Rolle: Vor dem Verkauf überprüfen, ob die Verpackung korrekt gekennzeichnet ist, ob Erzeuger und Importeur ihre Kontakt- und Identifikationsdaten auf der Verpackung angebracht haben und ob der Hersteller im nationalen EPR-Register des Bestimmungsortes eingetragen ist.

    Hersteller (EPR)

    • Definition: Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Ziffer 15 keine separate operative Rolle, sondern ein rechtlicher Status im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR). Dieser gilt für denjenigen Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen (oder verpackte Produkte) als Erster auf dem Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt.
    • Das erfordert die Rolle: Sich gemäß Artikel 44 im nationalen Herstellerregister des jeweiligen Landes registrieren, jährlich Verpackungsmengen melden und nationale EPR-Recyclinggebühren gemäß Artikel 45 entrichten.
    • Erfahren Sie mehr darüber, was es bedeutet, Hersteller zu sein – werfen Sie einen Blick in unseren Hersteller-Spotlight.

    So bestimmen Sie Ihre PPWR-Rolle

    Gehen Sie dabei für jede Verpackungsart einzeln vor. Verkaufs- und Umverpackungen folgen einem gemeinsamen Pfad. Für Transportverpackungen wird der Erzeuger anders bestimmt, weshalb diese unten einen eigenen Pfad erhalten.

    Für Verkaufs- und Umverpackungen

    Erzeuger: Stellen Sie diese Verpackung physisch her oder lassen Sie sie unter Ihrer eigenen Marke entwerfen und fertigen? Wenn ja, sind Sie der Erzeuger und müssen gemäß Artikel 15 die Konformitätsbewertung durchführen sowie die Konformitätserklärung (DoC) ausstellen. (Hinweis: Wenn Sie die Verpackung eines anderen Anbieters mit Ihrer eigenen Marke versehen oder verändern, übernehmen Sie gemäß Artikel 21 ebenfalls die Pflichten des Erzeugers).

    Importeur: Führen Sie diese Verpackung zum ersten Mal aus einem Nicht-EU-Land in die EU ein? Wenn ja, sind Sie der Importeur und müssen sicherstellen, dass der Erzeuger seine Compliance-Unterlagen vollständig erstellt hat, sowie eine Kopie der DoC gemäß Artikel 18 in Ihren eigenen Unternehmensunterlagen aufbewahren.

    Lieferant: Liefern Sie leere Verpackungen oder Verpackungsmaterial oder -komponenten (wie Rohstoffe, Verschlüsse, Flaschen, Etiketten oder Farben) an einen Erzeuger? Wenn ja, sind Sie Lieferant und müssen dem Erzeuger gemäß Artikel 16 die technischen und Materialdaten bereitstellen, die er zum Nachweis der Konformität benötigt.

    Vertreiber: Kaufen und verkaufen Sie verpackte Produkte innerhalb der EU, ohne sie umzubenennen oder zu verändern? Wenn ja, sind Sie Vertreiber und müssen gemäß Artikel 19 überprüfen, ob die Verpackung korrekt gekennzeichnet ist, die Kontaktdaten von Erzeuger und Importeur trägt und der Hersteller für die EPR registriert ist.

    Fulfilment-Dienstleister: Lagern, verpacken oder versenden Sie Verpackungen oder verpackte Produkte für Dritte, ohne Eigentümer der Ware zu werden? Wenn ja, sind Sie Fulfilment-Dienstleister und müssen gemäß Artikel 20 sicherstellen, dass Ihre Lager- und Handhabungsbedingungen die Konformität nicht beeinträchtigen.

    Trifft keines davon zu, gelten Sie für diese Verpackung nicht als Wirtschaftsakteur – und es greifen keine PPWR-Pflichten.

    Für Transportverpackungen

    Trägt diese Transportverpackung (wie Paletten oder Kisten) Ihr Logo bzw. Ihre Marke oder wurde sie speziell für Ihre Marke oder ihr Produkt gestaltet? Trifft eines von beiden zu, gelten Sie rechtlich als Erzeuger dieser Transportverpackung. Wenn nicht, ist Ihr Verpackungslieferant der Erzeuger.

    Vollständige Übersicht: PPWR-Transportverpackungen: Wer ist verantwortlich für die Konformitätserklärung?

    Separat zu prüfen: Sind Sie auch Hersteller?

    Egal welche der obigen Rollen zutrifft: Stellen Sie sich für jeden Mitgliedstaat eine weitere Frage: Bin ich der Erste, der dieses verpackte Produkt auf dem Markt dieses konkreten Landes bereitstellt? Wenn ja (auch wenn Sie B2C über einen Webshop aus einem anderen Land verkaufen oder importierte Waren auspacken), gelten Sie im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) zusätzlich als „Hersteller“ – und müssen sich in diesem Mitgliedstaat registrieren sowie Verpackungsgewichte melden.

    Warum die richtige Rollenbestimmung entscheidend ist

    Eine klare Rollenbestimmung schafft ein solides Fundament für Ihre gesamte Compliance-Strategie. Sie stellt sicher, dass Konformitätserklärungen von den jeweils Verantwortlichen ausgestellt werden, EPR-Registrierungen in jedem Zielmarkt abgeschlossen sind und sich Ihre Produkte ohne rechtliche Hürden reibungslos durch die Lieferkette bewegen. Eine vollständige Übersicht über rollenspezifische Haftungsrisiken und regulatorische Anforderungen finden Sie in unserem Leitfaden zur PPWR-Nichtkonformität: Rechtliche Konsequenzen in der Lieferkette.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist ein Wirtschaftsakteur nach der PPWR?
    „Wirtschaftsakteur“ ist der regulatorische Oberbegriff für die Unternehmen in der Lieferkette. Unter der PPWR umfasst dies offiziell Erzeuger, Lieferanten, Importeure, Vertreiber, bevollmächtigte Vertreter und Fulfilment-Dienstleister. (Hinweis: „Hersteller“ ist ein separater, zusätzlicher Status im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung).

    Ist eine PPWR-Rolle an ein Unternehmen oder an einen konkreten Verpackungsartikel gebunden?
    An den Verpackungsartikel. Ein und dasselbe Unternehmen kann gleichzeitig Erzeuger für einen Verpackungstyp, Importeur für einen zweiten und Vertreiber für einen dritten sein – und sogar für dieselbe Verpackung in verschiedenen Mitgliedstaaten einen unterschiedlichen Herstellerstatus haben.

    Wer ist Erzeuger nach der PPWR?
    Erzeuger ist in der Regel die Partei, die eine Verpackung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellt oder deren Herstellung maßgeblich steuert. Bei Verkaufs- und Umverpackungen ist dies üblicherweise der Markeninhaber. Bei Transport-, Service- und Primärproduktionsverpackungen ist es normalerweise der Akteur, der die Verpackung fertigt – es sei denn, sie trägt das Branding oder entspricht den Spezifikationen des Nutzers.

    Wann wird ein Importeur nach der PPWR zum Erzeuger?
    Gemäß Artikel 21 gilt ein Importeur, der eine Verpackung unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder diese so verändert, dass die Konformität beeinträchtigt wird, als Erzeuger und übernimmt die sämtlichen Pflichten eines Erzeugers für diese Verpackung.

    Was ist der Unterschied zwischen Erzeuger und Hersteller nach der PPWR?
    Der Erzeuger trägt die Konformitätspflichten (die Konformitätserklärung und die technische Dokumentation) und wird einmalig pro Verpackungsartikel für den EU-Binnenmarkt bestimmt. Der Hersteller trägt die EPR-Pflichten (Registrierung, Meldung, EPR-Gebühren) und wird für jeden Mitgliedstaat separat bestimmt – je nachdem, wer die Verpackung dort als Erster bereitstellt. Oft vereint dasselbe Unternehmen beide Rollen, aber nicht immer.

    Kann ein Vertreiber nach der PPWR auch Hersteller sein?
    Ja. Wenn ein Vertreiber eine bestimmte Verpackung oder ein verpacktes Produkt als Erster innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt, übernimmt er dort neben seiner Vertreiberrolle auch den Herstellerstatus.

    Wie PAQR Sie unterstützt

    Sobald Ihre Rolle feststeht, verlagert sich die tägliche Arbeit auf die jeweiligen Dokumentationspflichten: Konformitätsdaten für Erzeuger, Prüfnachweise für Importeure und Vertreiber. PAQR bietet Ihnen einen zentralen Arbeitsbereich, um diese Dokumentation nach Verpackung und Markt zu organisieren. So liegen die Nachweise darüber, was für welchen Verpackungsartikel gilt, nicht mehr verstreut im E-Mail-Posteingang.

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  • PPWR und VerpV: EU- und Schweizer Verpackungsvorschriften im Vergleich

    PPWR und VerpV: EU- und Schweizer Verpackungsvorschriften im Vergleich

    Lesezeit: 5 Minuten

    Ein strategischer Leitfaden für Entscheidungsträger zur EU-Verpackungsverordnung und der Schweizer Verpackungsverordnung 2026 (VerpV)

    Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und die Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV) verfolgen dasselbe Ziel: Verpackungsabfälle zu reduzieren und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft aufzubauen. Beide Regelwerke nutzen dafür jedoch sehr unterschiedliche Instrumente. Die EU setzt auf verbindliche Verbote und feste Quoten. Die Schweiz hingegen setzt auf Meldepflichten, Gebühren und Regelungen, die erst dann verschärft werden, wenn die Wirtschaft ihre eigenen Ziele verfehlt. Unternehmen, die verpackte Waren auf beiden Märkten vertreiben, müssen beide Regelwerke getrennt im Blick behalten – denn Konformität auf der einen Seite deckt die Anforderungen der anderen keineswegs ab.

    Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) wurde im Dezember 2024 verabschiedet und gilt seit dem 12. August 2026; weitere Anforderungen treten schrittweise bis 2040 in Kraft. Die VerpV wurde vom Schweizer Bundesrat am 24. Juni 2026 beschlossen und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie löst die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) aus dem Jahr 2000 ab. Beide Regelwerke gelten für Unternehmen, die Verpackungen auf den jeweiligen Märkten in Verkehr bringen – unabhängig von der Unternehmensgröße, auch wenn beide Verordnungen punktuelle Erleichterungen für kleinere Unternehmen vorsehen.

    Wo sich PPWR und VerpV einig sind

    Die PPWR und die VerpV verfolgen drei zentrale Kernziele: Verpackungen auf das notwendige Minimum zu begrenzen, sie recyclingfähig zu gestalten und eine Meldepflicht für in Verkehr gebrachte Verpackungen einzuführen.

    Verpackungsminimierung. Beide Regelwerke begrenzen das Gewicht und das Volumen von Verpackungen auf das Maß, das für Sicherheit, Hygiene und Produktschutz erforderlich ist. Zudem verbieten beide Verordnungen Designelemente, die ein Produkt lediglich optisch vergrößern sollen. Gemäß PPWR (Artikel 10 und 24) gilt ab dem 1. Januar 2030 für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ein maximaler Leerraumanteil von 50 %. Doppelwandungen, falsche Böden und andere Gestaltungselemente, die ausschließlich dazu dienen, das wahrgenommene Volumen zu vergrößern, sind ausdrücklich untersagt. Die VerpV (Artikel 3) stellt ab demselben Datum eine parallele Anforderung auf: Verpackungen müssen auf das von Sicherheit und Hygiene geforderte Maß beschränkt werden; Konstruktionen, die eine Verpackung künstlich aufblähen, sind verboten.

    Design für Recyclingfähigkeit. Beide Regelwerke verlangen, dass Verpackungen tatsächlich physisch recycelbar sind – eine rein theoretische Erfassbarkeit reicht nicht aus. Die PPWR (Artikel 6) führt ab dem 1. Januar 2030 Recyclingfähigkeitsklassen (A, B und C) ein. Verpackungen unterhalb der Klasse C dürfen nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden; ab 2038 bleiben nur noch die Klassen A und B zugelassen. Die VerpV (Artikel 3) fordert ab demselben Stichtag, dass Verpackungen technisch für Sammlung, Sortierung und hochwertiges Recycling geeignet sein müssen – verzichtet dabei jedoch auf das Buchstabensystem der EU.

    Meldepflichten und Herstellerverantwortung. In beiden Wirtschaftsräumen müssen Unternehmen die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen melden, wobei der Aufwand je nach Unternehmensgröße variiert. Die PPWR (Artikel 44 und 45) schreibt ein nationales Herstellerregister vor und verlangt eine jährliche Berichterstattung von jedem, der Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Für Kleinstunternehmen sieht die Verordnung administrative Erleichterungen vor. Die VerpV (Artikel 21 bis 24) fordert von Unternehmen die Meldung der Verpackungsgewichte nach Materialart. Die Schweiz beschränkt diese Pflicht jedoch auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1 Million CHF, die jährlich mehr als 500 kg Verpackungen in Verkehr bringen.

    Wo sich PPWR und VerpV unterscheiden

    Die EU regelt den Markt über direkte Verbote und feste Zahlen. Die Schweiz setzt dagegen auf Meldepflichten, Gebühren und bedingte Regeln, die erst dann verschärft werden, wenn die freiwilligen Ziele der Wirtschaft verfehlt werden. Auf vier Unterschiede sollten Manager besonders achten.

    Verbote vs. subsidiäre Regelungen. Die PPWR verbietet bestimmte Einweg-Kunststoffformate ab dem 1. Januar 2030 direkt – darunter Bündelungsfolien für Mehrfachpackungen, Verpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg sowie Einwegbecher und -teller für den Verzehr vor Ort. Die VerpV verzichtet auf pauschale Verbote. Stattdessen verankert Artikel 4 eine subsidiäre Rücknahmepflicht: Unternehmen müssen Getränkekartons und Einweg-Kunststoffverpackungen am Point of Sale kostenlos zurücknehmen, sofern sie sich keinem kollektiven Branchen-Recyclingsystem anschließen. Zudem legt die Verordnung Mindestrecyclingquoten von 70 % für Getränkekartons und 55 % für Einweg-Kunststoffverpackungen fest. Verfehlt die Wirtschaft diese Quoten freiwillig, kann die Schweizer Regierung eine Pfandpflicht verhängen.

    Rezyklatanteil-Quoten. Die PPWR (Artikel 7) legt verbindliche Mindestprozentsätze für den Rezyklatanteil in Kunststoffen fest, die im Laufe der Zeit steigen. Für kontaktempfindliches PET wie Getränkeflaschen liegt die Quote bei 30 % bis 2030 und bei 65 % bis 2040. Andere kontaktempfindliche Kunststoffe müssen bis 2030 einen Anteil von 10 % erreichen, sonstige Kunststoffverpackungen 35 %. Die VerpV (Artikel 3) verlangt den größtmöglichen Anteil an Rezyklat, ohne eine feste Prozentzahl vorzugeben – die genaue Zahl richtet sich nach dem technisch und wirtschaftlich Machbaren.

    Pfandsysteme. Die PPWR (Artikel 50) verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2029 ein Pfandsystem für Einweg-Kunststoffflaschen und Metalldosen bis zu 3 Litern einzuführen, mit dem Ziel einer getrennten Sammlung von 90 %. Die VerpV verfolgt einen engeren Ansatz: Mit Inkrafttreten der Verordnung gilt ein Pfand von mindestens 30 Rappen für Mehrweg-Getränkebehälter. Für Einwegglas, PET und Aluminium setzt die Schweiz eine Ziel-Recyclingquote von 75 % an; ein Pfand auf Einwegformate wird erst verpflichtend, wenn diese freiwillige Quote verfehlt wird.

    Die Schweizer Glasgebühr (VEG). Die EU finanziert das Glasrecycling über öko-modulierte EPR-Gebühren, die in ihr allgemeines System der erweiterten Herstellerverantwortung eingebettet sind. Die Schweiz behält stattdessen eine gezielte vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf Glas bei, die pro Flasche mit 1 bis 10 Rappen erhoben wird. Die Gebühr gilt bereits für Getränkeglas und wird ab dem 1. Januar 2028 auf Glasverpackungen für Lebensmittel und Kosmetika ausgeweitet.

    Wichtige Fristen für PPWR und VerpV

    Beide Verordnungen treten schrittweise über mehrere Jahre hinweg in Kraft. Diese Termine sind für Ihre Planung am wichtigsten:

    • 1. Januar 2027: Die VerpV tritt in der Schweiz in Kraft und löst die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) aus dem Jahr 2000 ab. Ab diesem Datum gilt ein Pfand von mindestens 30 Rappen auf Mehrweg-Getränkebehälter.
    • 1. Januar 2028: Die Schweizer Glasgebühr (VEG) wird auf Lebensmittel- und Kosmetikverpackungen ausgeweitet.
    • 12. August 2028: Die harmonisierte EU-weite Kennzeichnung der Materialzusammensetzung von Verpackungen wird verpflichtend.
    • 1. Januar 2029: Die EU-Pfandsysteme für Einweg-Kunststoffflaschen und Metalldosen müssen betriebsbereit sein.
    • 1. Januar 2030: Die EU-Verbote für bestimmte Einweg-Kunststoffformate, die Leerraumbeschränkung von 50 % und die ersten Quoten für den Rezyklatanteil treten in Kraft. Ab demselben Datum gelten die Schweizer Anforderungen an Minimierung und Recyclingfähigkeit.
    • 1. Januar 2031: Die Schweizer Meldepflichten sowie die subsidiären Rücknahmepflichten für Getränkekartons und Einweg-Kunststoffverpackungen werden rechtsverbindlich.

    Was das für Unternehmen bedeutet, die auf beiden Märkten verkaufen

    Das Schweizer Recht entbindet Unternehmen nicht von den EU-Regeln. Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat, aber in die EU exportiert, gilt die PPWR für diese Verpackungen – unabhängig davon, was die VerpV im Inland verlangt. Die VerpV allein zu erfüllen, reicht für den EU-Markteintritt nicht aus. Umgekehrt genügt die Einhaltung der PPWR allein nicht für den Schweizer Markt, da die VerpV spezifische Melde- und Rücknahmepflichten enthält, die die PPWR so nicht vorsieht.

    Drei Schritte helfen Ihnen bei der Vorbereitung auf die Stichtage im Jahr 2030, die in beiden Märkten gelten:

    1. Verpackungsformate an beiden Regelwerken prüfen: Überprüfen Sie Ihre Verpackungen auf Verstöße gegen Leerraumbeschränkungen und Einweg-Kunststoffformate, die unter der PPWR direkt verboten werden, und prüfen Sie die Minimierungs- und Recyclingfähigkeitsregeln der VerpV separat.
    2. Anforderungen an den Rezyklatanteil je Markt nachverfolgen: Die Quoten der PPWR sind fest vorgegeben und steigen kontinuierlich. Die Anforderung der VerpV ist qualitativer Natur, doch die Nachfrage nach zertifiziertem Rezyklat wird in beiden Märkten bis 2030 spürbar steigen.
    3. Daten-Tracking auf Materialebene jetzt aufsetzen: Beide Verordnungen verlangen präzise Daten zu Verpackungsgewicht, -volumen und Materialzusammensetzung. Ein manuelles Tracking lässt sich kaum noch aufrechterhalten, sobald sich die EU- und Schweizer Meldepflichten überschneiden.

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist der Unterschied zwischen der PPWR und der VerpV?
    Die PPWR setzt auf verbindliche EU-weite Verbote und feste Quoten, während die VerpV auf Meldepflichten, Gebühren und Regelungen setzt, die erst dann verschärft werden, wenn die Schweizer Wirtschaft ihre eigenen freiwilligen Ziele verfehlt. Beide Verordnungen zielen darauf ab, Verpackungsabfälle zu reduzieren und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern – die EU regelt dies jedoch über direkte rechtliche Vorgaben, während die Schweiz auf bedingte, marktwirtschaftliche Mechanismen setzt.

    Wann tritt die VerpV in Kraft?
    Die VerpV tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und löst die Schweizer Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) aus dem Jahr 2000 ab. Ab diesem Datum gilt ein Pfand von mindestens 30 Rappen auf Mehrweg-Getränkebehälter.

    Muss ein Schweizer Unternehmen die PPWR einhalten?
    Ja, sofern das Unternehmen verpackte Waren in die EU exportiert. Diese Verpackungen müssen die PPWR erfüllen – unabhängig davon, was die VerpV im Inland verlangt –, da die Einhaltung der VerpV allein für den EU-Markteintritt nicht ausreicht.

    Gibt es in der Schweiz ein Pfandsystem für Verpackungen?
    Die Schweiz schreibt ein Pfand von mindestens 30 Rappen derzeit nur für Mehrweg-Getränkebehälter vor, nicht für Einwegverpackungen. Ein Pfand auf Einwegverpackungen aus Glas, PET und Aluminium wird erst dann verpflichtend, wenn die freiwillige Recyclingquote von 75 % verfehlt wird.

    Legt die VerpV eine Prozentquote für den Rezyklatanteil fest, so wie es die PPWR tut?
    Nein. Die PPWR legt verbindliche Quoten fest – beispielsweise einen Rezyklatanteil von 30 % für kontaktempfindliche PET-Flaschen bis 2030, der bis 2040 auf 65 % steigt. Die VerpV verlangt lediglich den „größtmöglichen Anteil“ an Rezyklat auf Basis des technisch und wirtschaftlich Machbaren, ohne eine feste Kennzahl vorzugeben.

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  • PPWR-Importeurspflichten: Was Sie wissen müssen

    PPWR-Importeurspflichten: Was Sie wissen müssen

    Lesezeit: 8 Minuten

    Gemäß der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) tragen Importeure innerhalb der EU die rechtliche Verantwortung für jede Verpackung aus einem Nicht-EU-Land, die auf den Markt gelangt. Sie fungieren als Gatekeeper zwischen einem Nicht-EU-Erzeuger und dem EU-Markt – und die Verordnung nimmt sie entsprechend in die Pflicht.

    Doch der Status als Importeur ist keineswegs starr: Er hängt stets von der konkreten Verpackung und der jeweiligen Transaktion ab. In diesem Beitrag erfahren Sie genau, wer als Importeur gilt, welche Verpflichtungen diese Rolle mit sich bringt und was erforderlich ist, um durchgehend konform zu bleiben – vom ersten Grenzübertritt bis hin zur mehrjährigen Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten.

    Gelte ich unter der PPWR als Importeur?

    Sie gelten als Importeur, wenn Sie Verpackungen von außerhalb der EU auf dem EU-Markt in Verkehr bringen – unabhängig davon, ob die Verpackung leer ist oder bereits ein Produkt enthält. Das Entscheidende dabei: Der Importeurstatus wird pro Verpackung bestimmt, nicht pro Unternehmen.

    Ein Erzeuger kann eigene Verpackungen für seine Produkte herstellen. Dasselbe Unternehmen kann jedoch auch Verpackungen von einem Lieferanten außerhalb der EU beziehen und in Verkehr bringen. Bei dieser Transaktion agiert das Unternehmen als Importeur und unterliegt den entsprechenden Importeurspflichten – selbst wenn es an anderer Stelle in der Lieferkette als Erzeuger auftritt.

    Ebenso kann ein Vertreiber, der Verpackungen üblicherweise von EU-Lieferanten bezieht, gelegentlich eine Spezialverpackung aus Asien importieren. Für diese spezifische Lieferung schlüpft das Unternehmen in die Rolle eines Importeurs und muss Artikel 18 erfüllen (sowie Artikel 21, falls es diese importierte Verpackung unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt).

    Die Kernerkenntnis: Die PPWR weist Rollen nicht Unternehmen zu, sondern einzelnen Transaktionen. Wenn Sie Verpackungen von außerhalb der EU beziehen und auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, sollten Sie diesen Beitrag lesen und sicherstellen, dass diese spezifischen Verpackungen die folgenden Anforderungen erfüllen.

    Prüfpflichten vor dem Inverkehrbringen

    Gemäß Artikel 18 PPWR liegt die Pflicht, ausschließlich Verpackungen in Verkehr zu bringen, die den Artikeln 5 bis 12 entsprechen, nicht allein beim Erzeuger. Sie erstreckt sich ausdrücklich auch auf Importeure.

    Konformitätsbewertung. Der Importeur muss sicherstellen, dass der Erzeuger im Drittland das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchgeführt und die gemäß Anhang VII erforderliche technische Dokumentation erstellt hat.

    Konformitätserklärung. Artikel 18 Absatz 7 verpflichtet den Importeur rechtlich dazu, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung des Erzeugers aufzubewahren – und zwar 5 Jahre lang bei Einwegverpackungen sowie 10 Jahre lang bei wiederverwendbaren Verpackungen.

    Konformität der Kennzeichnung. Der Importeur muss sicherstellen, dass die Verpackung die nach Artikel 12 vorgeschriebenen harmonisierten Sortierhinweise trägt. Diese Kennzeichnungen werden ab 2028 verpflichtend. Die Pflicht greift somit schrittweise und gilt nicht sofort – sobald sie jedoch in Kraft tritt, liegt die Prüfpflicht beim Importeur.

    Identifizierung des Erzeugers. Der Importeur muss prüfen, ob der Erzeuger seinen Identifizierungspflichten nachgekommen ist: das Anbringen einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf der Verpackung gemäß Artikel 15 Absatz 5 sowie die Angabe seines Namens, seines eingetragenen Handelsnamens oder seiner eingetragenen Marke und seiner Kontaktadresse gemäß Artikel 15 Absatz 6.

    Begleitunterlagen. Der Importeur muss sicherstellen, dass der Verpackung alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente beiliegen.

    Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR nicht entspricht, darf er sie nicht in Verkehr bringen.

    Rückverfolgbarkeit und Identifizierung des Importeurs

    Sobald der Importeur die Verpackung in Verkehr bringt, muss er für die Marktüberwachungsbehörden unabhängig vom Erzeuger identifizierbar sein.

    Kontaktdaten. Der Importeur muss seinen eigenen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke sowie seine Postanschrift und – sofern verfügbar – elektronische Kommunikationsmittel auf der Verpackung angeben.

    Die Ausnahme für Begleitdokumente. Ist das Anbringen dieser Informationen auf der Verpackung nicht möglich, kann der Importeur sie über einen standardisierten, offenen, digitalen Datenträger (wie etwa einen QR-Code) oder auf einem dem verpackten Produkt beiliegenden Dokument bereitstellen. Integriert der Erzeuger bereits einen QR-Code in die Verpackung, um seinen eigenen Identifizierungs- und Kontaktdatenpflichten nach Artikel 15 nachzukommen, können die Kontaktdaten des Importeurs in der Regel auf demselben digitalen Datenträger hinterlegt werden – ein separater Datenträger ist dafür nicht erforderlich.

    Sorgfalt bei Lagerung und Transport. Solange sich die Verpackung in der Verantwortung des Importeurs befindet (egal ob leer oder bereits befüllt), muss er sicherstellen, dass die Lager- oder Transportbedingungen die Konformität mit den zentralen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht gefährden.

    Dokumentenaufbewahrung und Zusammenarbeit mit Behörden

    Die Compliance-Pflichten des Importeurs bestehen noch lange fort, nachdem die Verpackung in die EU-Lieferkette gelangt ist.

    Aufbewahrung von Dokumenten: Die 5/10-Jahre-Regel. Der Importeur muss eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und sicherstellen, dass die technische Dokumentation des Erzeugers auf Anfrage vorgelegt werden kann. Diese Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre für Einwegverpackungen und 10 Jahre für wiederverwendbare Verpackungen, gerechnet ab dem Datum des Inverkehrbringens der Verpackung.

    Die 10-Tage-Rückmeldungsfrist. Reicht eine nationale Behörde ein begründetes Ersuchen um die technische Dokumentation oder den Konformitätsnachweis ein, muss der Importeur diese Unterlagen innerhalb von 10 Tagen bereitstellen – elektronisch sowie auf Verlangen in Papierform und in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache.

    Korrekturmaßnahmen. Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass von ihm bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität herzustellen, die Verpackung zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem muss er die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden über die vermutete Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen informieren. Was bei Verstößen für die einzelnen Rollen auf dem Spiel steht und welche Bußgelder drohen, erklären wir in unserem Beitrag zum Thema PPWR-Nichtkonformität.

    Besondere strukturelle Aspekte: Niederlassungen und EPR

    Zweigniederlassungen können keine Importeure sein. Eine EU-Zweigniederlassung eines Nicht-EU-Unternehmens besitzt in der Regel keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher unter der PPWR rechtlich nicht die Rolle des Importeurs übernehmen. Wenn Ihr Nicht-EU-Unternehmen diese Pflichten direkt wahrnehmen möchte – anstatt europäischen Vertreibern oder Kunden schwere Haftungsrisiken als Importeur aufzubürden –, müssen Sie eine eigene, rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft innerhalb der EU gründen, die als offizieller Importeur (Importer of Record) auftritt.

    EPR-Pflichten. Im Rahmen der PPWR gilt ein Importeur rechtlich als Hersteller, wenn er als Erster ein verpacktes Produkt oder leere Transport- oder Serviceverpackungen auf dem Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt. Das bedeutet: Sie müssen sich im Herstellerregister des jeweiligen Mitgliedstaats registrieren, jährlich Verpackungsgewichte melden und EPR-Entsorgungsgebühren entrichten. Diesen Status behandeln wir ausführlich in unserem Beitrag zum Thema PPWR-Hersteller, da der Status als Importeur und Hersteller häufig gleichzeitig auf ein und dasselbe Unternehmen zutrifft.

    PPWR-Importeurspflichten auf einen Blick

    PflichtRechtsgrundlageAnwendungszeitpunkt
    Konformitätsbewertung & vom Erzeuger erstellte technische Dokumentation prüfenArtikel 18 Abs. 2 Buchst. a (vgl. Artikel 38 & Anhang VII)Ab 12. August 2026
    Identifizierung & Kontaktdaten des Erzeugers auf der Verpackung oder via digitalen Datenträger prüfenArtikel 18 Abs. 2 Buchst. d (vgl. Artikel 15 Abs. 5 & 15 Abs. 6)Ab 12. August 2026
    Eigenen Importeurnamen, Handelsnamen und Postanschrift auf der Verpackung oder über einen digitalen Datenträger angebenArtikel 18 Abs. 3Ab 12. August 2026
    Konformitätserklärung aufbewahren & technische Dokumentation auf Anfrage bereitstellenArtikel 18 Abs. 75 Jahre bei Einweg, 10 Jahre bei Wiederverwendung (ab 12. August 2026)
    Begründeten Ersuchen nationaler Behörden innerhalb von 10 Tagen nachkommenArtikel 18 Abs. 8Innerhalb von 10 Tagen nach Anforderung (ab 12. August 2026)
    Harmonisierte Sortierhinweise zur Materialzusammensetzung prüfenArtikel 18 Abs. 2 Buchst. b (vgl. Artikel 12)Verpflichtend ab 12. August 2028 (oder 24 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte)
    Als „Hersteller“ registrieren und Daten melden, falls Auspacken oder Fernabsatz vorliegtArtikel 44 & 45Pro Mitgliedstaat, sobald nationale Register starten (Übergangsregelungen gelten)

    Häufig gestellte Fragen

    Was ist ein Importeur unter der PPWR?
    Ein Importeur ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die Verpackungen aus einem Drittland – ob leer oder mit einem Produkt befüllt – auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Eine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann diese Rolle nicht übernehmen.

    Muss ein Importeur die Konformitätserklärung erstellen?
    Nein. Die alleinige Verantwortung für die Erstellung und Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung liegt beim Erzeuger. Die Pflicht des Importeurs besteht darin, nach dem Inverkehrbringen der Verpackung eine Kopie dieser ausgefüllten Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und sicherzustellen, dass die unterstützende technische Dokumentation des Erzeugers auf Anfrage vorgelegt werden kann.

    Wie lange muss ein Importeur die Verpackungsdokumentation aufbewahren?
    5 Jahre für Einwegverpackungen und 10 Jahre für wiederverwendbare Verpackungen, gerechnet ab dem Datum, an dem die Verpackung in Verkehr gebracht wurde.

    Wie schnell muss ein Importeur auf eine Behördenanfrage antworten?
    Innerhalb von 10 Tagen nach einem begründeten Ersuchen. Die Informationen sind elektronisch und auf Verlangen in Papierform sowie in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache bereitzustellen.

    Ist ein Importeur automatisch ein EPR-Hersteller?
    Häufig, aber nicht automatisch. Ein Importeur wird im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) speziell dann zum Hersteller, wenn er als Erster Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt.

    Wie PAQR Sie unterstützt

    Die Konformitätsbewertung eines Nicht-EU-Erzeugers zu prüfen, seine Konformitätserklärung vorzuhalten und bereit zu sein, die technische Dokumentation innerhalb von 10 Tagen nach einer Anfrage vorzulegen: Das sind drei getrennte Pflichten, die allesamt darauf angewiesen sind, dass dieselben zugrundeliegenden Daten geordnet und aktuell vorliegen. PAQR bietet Ihnen einen zentralen Arbeitsbereich, um diese Dokumentation strukturiert nach Lieferant und Verpackungsformat zu erfassen und zu speichern. So wird eine Anfrage der Marktüberwachungsbehörde zu einem einfachen Abruf statt zu einer hektischen Suche.

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  • Der PPWR-Hersteller: Was der Begriff bedeutet und warum Sie bereits einer sein könnten

    Der PPWR-Hersteller: Was der Begriff bedeutet und warum Sie bereits einer sein könnten

    Lesezeit: 3 Minuten

    Eines der häufigsten Missverständnisse im Zusammenhang mit der PPWR-Konformität ist die Definition des Begriffs „Herstellers“. Unter der neuen Verordnung hat dieser Status nichts damit zu tun, wer die Verpackung physisch herstellt. Es handelt sich um einen rechtlichen Status, der fest mit der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verknüpft ist – und er betrifft einen weitaus größeren Kreis von Unternehmen, als die meisten erwarten.

    Dieser Beitrag zeigt auf, was der Status bedeutet, wie Sie feststellen, ob er für Sie gilt, und welche Meilensteine Sie in der Umsetzung beachten müssen.

    Was ein „Hersteller“ tatsächlich ist

    Ein Hersteller ist der Wirtschaftsakteur, der verpackte Produkte erstmals innerhalb eines bestimmten Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellt. Das kann ein Erzeuger sein, aber ebenso ein Importeur oder ein Händler. Der entscheidende Faktor ist, wer in einem bestimmten Staatsgebiet „den ersten Schritt“ macht. Die physische Produktion spielt dabei keine Rolle.

    Sind Sie ein Hersteller?

    Sie gelten in einem Mitgliedstaat als Hersteller, wenn einer der folgenden Punkte auf Ihr Unternehmen zutrifft:

    • Sie importieren verpackte Waren. Wenn Sie verpackte Produkte aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland kaufen und sie in Ihrem eigenen Mitgliedstaat bereitstellen, sind Sie der Hersteller in diesem Gebiet.
    • Sie verkaufen grenzüberschreitend via E-Commerce. Wenn Sie direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, sind Sie der Hersteller im Bestimmungsland – unabhängig davon, wo Ihr Unternehmen ansässig ist.
    • Sie packen Waren gewerblich aus. Wenn Ihr Unternehmen verpackte Produkte auspackt und Sie nicht der Endabnehmer sind, übernehmen Sie die Herstellerrolle für diese Verpackung.
    • Eine wichtige Ausnahme: “Verkaufsstellen-Verpackungen”. Wenn Transport-, Verkaufs- oder Serviceverpackungen erst an der Verkaufsstelle befüllt werden (z. B. in einem lokalen Geschäft bereitgestellte Kunststofftragetaschen für Obst und Gemüse, oder eine Pommesbude, die ihr Produkt in Spitztüten aus Papier ausgibt), gilt der Hersteller, Importeur oder Händler, der die leere Verpackung ursprünglich geliefert hat, als Hersteller. Diese Ausnahme dient dazu, den Verwaltungsaufwand für kleine Betriebe zu reduzieren.

    Eine wichtige Ausnahme: “Verkaufsstellen-Verpackungen”. Wenn Transport-, Verkaufs- oder Serviceverpackungen erst an der Verkaufsstelle befüllt werden (z. B. in einem lokalen Geschäft bereitgestellte Kunststofftragetaschen für Obst und Gemüse, oder eine Pommesbude, die ihr Produkt in Spitztüten aus Papier ausgibt), gilt der Hersteller, Importeur oder Händler, der die leere Verpackung ursprünglich geliefert hat, als Hersteller. Diese Ausnahme dient dazu, den Verwaltungsaufwand für kleine Betriebe zu reduzieren.

    Was Hersteller tun müssen

    Registrierung in jedem Mitgliedstaat: Hersteller müssen sich in jedem Land, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen, im nationalen Herstellerregister anmelden. Ein Betrieb ohne Registrierung ist gesetzlich untersagt und kann zu einem Verkaufsverbot führen.

    Benennung eines Bevollmächtigten: Wenn Ihr Unternehmen außerhalb der EU ansässig ist und Sie verpackte Waren in einen EU-Mitgliedstaat verkaufen, müssen Sie einen lokalen Bevollmächtigten (AR) durch schriftliche Vollmacht benennen, um Ihren EPR-Verpflichtungen nachzukommen. Wenn Ihr Unternehmen innerhalb der EU ansässig ist, schreibt die Basis-PPWR einen lokalen AR vor, wenn Sie grenzüberschreitend in einen anderen Mitgliedstaat verkaufen. Ein derzeit anhängiger EU-Gesetzesvorschlag (COM(2025) 982) zielt jedoch darauf ab, diese Anforderung an einen lokalen AR für in der EU ansässige Unternehmen bis 2035 auszusetzen. Unternehmen sollten die endgültige Verabschiedung dieses „Omnibus“-Pakets im Auge behalten, da stattdessen möglicherweise eine direkte nationale Registrierung gelten könnte.Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR): Hersteller tragen die finanzielle und organisatorische Verantwortung für das Ende des Lebenszyklus von Verpackungen (Sammlung, Sortierung und Recycling). Meist erfolgt dies durch den Beitritt zu einer Organisation für Herstellerverantwortung (PRO).

    Finanzielle Garantie: Wenn Hersteller nicht einer Organisation für Herstellerverantwortung beitreten, sondern Ihre Verpflichtungen individuell erfüllen, müssen sie eine Genehmigung der zuständigen Behörde einholen und  eine angemessene finanzielle Sicherheit  vorhalten, um die Kosten der Abfallbewirtschaftung abzudecken.

    Jährliche Berichterstattung: Hersteller müssen jährlich Berichte einreichen, in denen die Mengen und Kategorien der erstmals auf dem Markt bereitgestellten Verpackungen detailliert aufgeführt sind.

    Verbraucherinformation: Sie sind verpflichtet, Endnutzer über Abfallvermeidung, Mehrwegsysteme und die korrekte Entsorgung zu informieren.

    Wie PAQR Sie unterstützt

    Die Erfüllung Ihrer Pflichten als Hersteller beginnt damit, dass Sie genau wissen, welche Verpackungen Sie in welchen Kategorien und Märkten in Verkehr gebracht haben.

    PAQR begleitet Sie bei diesem Prozess: Unser System bietet Ihnen einen zentralen Arbeitsbereich, um diese Daten nach Verpackungsformat und Markt zu organisieren. Wenn die jährliche Berichterstattung oder ein Audit ansteht, sind alle Informationen bereits strukturiert, revisionssicher und abrufbereit hinterlegt. So verwandeln Sie komplexe regulatorische Anforderungen in einen effizienten, digitalen Prozess.

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  • PPWR-Nichteinhaltung: Rechtliche Konsequenzen entlang der Lieferkette

    PPWR-Nichteinhaltung: Rechtliche Konsequenzen entlang der Lieferkette

    Lesezeit: 3 Minuten

    Ab dem 12. August 2026 schafft die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bindende Verpflichtungen für auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachte Verpackungen. Die PPWR-Konformität ist nicht optional. Die Verordnung legt klare Konsequenzen für diejenigen fest, die ihre Anforderungen nicht erfüllen.

    Die Nichteinhaltung sieht je nach Ihrer rechtlichen Rolle anders aus. Hier ist, was die jeweilige Rolle mit sich bringt.

    Erzeuger und Markeninhaber

    Erzeuger sind verantwortlich für die physische Konformität, Sicherheit und technische Dokumentation ihrer Verpackungen.

    Wenn Verpackungen PFAS über den zulässigen Grenzwerten enthalten oder Schwermetall-Grenzwerte überschreiten, dürfen Sie diese Verpackungen nicht legal in Verkehr bringen. Sind nicht-konforme Verpackungen bereits auf dem Markt, müssen Erzeuger entsprechende Korrekturmaßnahmen ergreifen. Dazu kann eine Rücknahme oder ein öffentlicher Rückruf gehören.

    Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 68 der PPWR wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Verwaltungsstrafen für Verstöße verhängen. Die Verordnung begrenzt die Höhe der Strafe nicht; diese liegt im Ermessen der nationalen Behörden. Um der Forderung der EU nach Abschreckung nachzukommen, haben einige nationale Behörden bereits Absichten angedeutet, ihre Geldbußen an den in der DSGVO festgelegten Strafen auszurichten, wonach Geldbußen bis zu 7 % des weltweiten Gesamtumsatzes eines Unternehmens betragen können.

    Andere Länder haben Gesetze erlassen oder entworfen, die Geldstrafen von bis zu 600.000 Euro (Spanien), 200.000 Euro (Deutschland, Niederlande) oder 100.000 Euro (Frankreich) vorsehen.

    Importeure

    Importeure tragen die rechtliche Verantwortung für die Konformität der Verpackungen, die sie in die EU einführen.
    Importeure dürfen Verpackungen erst dann auf den Markt bringen, wenn sie alle geltenden Anforderungen erfüllen. Marktüberwachungsbehörden koordinieren sich mit dem Zoll, um nicht-konforme Verpackungen an den EU-Grenzen zu identifizieren.

    Gelangen nicht-konforme Verpackungen auf den Markt, übernimmt der Importeur die Haftung für Rückruf oder Rücknahme.

    Beachten Sie: Fehlende Dokumentation, wie eine unvollständige Konformitätserklärung oder fehlende technische Unterlagen, kann dazu führen, dass Sendungen beim Zoll festgehalten werden.

    Händler und Einzelhändler

    Bevor Händler ein Produkt zum Kauf anbieten, müssen Sie überprüfen, ob die Verpackung korrekt gekennzeichnet ist, der Erzeuger die Dokumentationsanforderungen erfüllt hat und der Hersteller für die Erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) registriert ist.

    Wenn ein Händler eine Nichteinhaltung vermutet, ist es ihm rechtlich untersagt, das Produkt anzubieten. Wird eine nicht-konforme Verpackung nach dem Verkauf identifiziert, können die Behörden die Rücknahme verlangen.

    Nachgelagerte Einzelhändler, die die Konformität des Lieferanten nicht verifizieren können, tragen somit ein rechtliches Risiko, das die Verordnung direkt auf ihre Schultern legt.

    Hersteller (EPR-Registrierung)

    Die Rolle des Herstellers unter PPWR ist der rechtliche Status, der mit der Erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) verbunden ist. Hersteller sind verantwortlich für die Registrierung in nationalen Hersteller-Registern und die Kostenbeteiligung an der Sammlung und Verwertung von Verpackungsabfällen (“Lizenzierung” bzw. “Entpflichtung”).

    Ohne Registrierung in einer nationalen EPR-Datenbank ist es einem Hersteller rechtlich untersagt, Verpackungen in diesem Land bereitzustellen.

    Für den E-Commerce geht die PPWR noch weiter: Fulfillment-Dienstleister und Online-Marktplätze müssen die EPR-Registrierung eines Herstellers verifizieren. Wird kein Nachweis der Konformität erbracht, muss die Plattform dem Verkäufer den Zugang zu EU-Verbrauchern sperren.

    Der gemeinsame Nenner

    Die Konsequenzen der Nichteinhaltung folgen über alle vier Rollen hinweg einem gemeinsamen Muster: Verbot des Inverkehrbringens, verpflichtende Korrekturmaßnahmen und finanzielle Sanktionen. Marktüberwachung, Zollkoordination und EPR-Registrierungsanforderungen schaffen dokumentierte Audit-Pfade.

    Eine einzige Dokumentationslücke, eine verspätete Konformitätserklärung, ein nicht registrierter EPR-Hersteller oder ein nicht verifizierter Lieferant kann Ihre Fähigkeit, EU-weit zu verkaufen, beeinträchtigen.

    Wie PAQR Ihnen helfen kann

    Die in diesem Beitrag beschriebenen Konsequenzen haben eine gemeinsame Ursache: Dokumentation, die fehlt, unvollständig ist oder nicht verfügbar ist, wenn Sie diese benötigen. PAQR bietet Ihnen einen zentralen Arbeitsbereich, um Ihre Konformitätsunterlagen aktuell und organisiert nach Verpackungsformat und Markt zu halten. Wenn ein Audit, eine Zollprüfung oder eine Überprüfung durch einen Handelspartner diese verlangt, sind die Unterlagen sofort verfügbar.

    Das ist der praktische Nutzen. Die Sorgenfreiheit gibt es als Bonus obendrauf.

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  • Beschränkungen nach PPWR für PFAS: Was Teams für Lebensmittelkontakt-Verpackungen wissen müssen

    Beschränkungen nach PPWR für PFAS: Was Teams für Lebensmittelkontakt-Verpackungen wissen müssen

    Lesezeit: 6 Minuten

    Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, spezifische PFAS-Konzentrationsgrenzwerte gemäß der EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, auch “PPWR” genannt, einhalten. Die Schwellenwerte sind präzise definiert, die Datenanforderungen anspruchsvoll – und die Dokumentationspflicht liegt direkt bei Ihrem Unternehmen und Ihrer Lieferkette als Erzeuger.

    Dieser Beitrag beleuchtet die PFAS-Beschränkungen, auf die sich Ihr Team vorbereiten muss, welche Lieferantendaten Sie sichern müssen und wie Sie Ihre technische Dokumentation vor dem Meilenstein im August strukturiert aufbauen.

    1. Wie die PPWR PFAS definiert

    Bevor Sie Daten bei Ihren Lieferanten anfragen, ist ein gemeinsames Verständnis der Zielsetzung entscheidend. Unter Artikel 5 der PPWR wird PFAS als jede Substanz definiert, die mindestens ein vollfluoriertes Methyl- (CF3-) oder Methylen- (-CF2-) Kohlenstoffatom enthält, ohne dass Wasserstoff, Chlor, Brom oder Jod daran gebunden sind.

    Die Definition enthält spezifische Ausnahmen. Ihr Verpackungseam sollte die genauen chemischen Strukturen Ihrer Materialien mit diesen Ausnahmen abgleichen, bevor Sie finale Schlüsse ziehen.

    2. Die drei kritischen PFAS-Schwellenwerte

    Ab dem 12. August 2026 dürfen Lebensmittelkontakt-Verpackungen nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn die PFAS-Konzentrationen einen der folgenden Grenzwerte erreichen oder überschreiten:

    • 25 ppb für jedes einzelne PFAS, gemessen mittels gezielter PFAS-Analyse. Polymere PFAS sind von dieser Messung ausgenommen.
    • 250 ppb für die Summe der PFAS, gemessen als Summe der gezielten PFAS-Analyse. Auch hier sind polymere PFAS ausgenommen.
    • 50 ppm für Gesamt-PFAS. Dieser Schwellenwert ist breiter gefasst und schließt polymere PFAS explizit ein.es polymeric PFAS.

    Die Unterscheidung ist wichtig: Während die gezielte Analyse spezifische Verbindungen abdeckt, erfasst die Gesamt-PFAS-Analyse auch Materialien, die bei einer rein gezielten Prüfung fälschlicherweise als konform erscheinen könnten. Ihre technische Dokumentation muss alle drei Ebenen rechtssicher abdecken.

    3. Die „Gesamtfluor-Falle“

    Dies ist der Punkt, an dem viele Teams vor Herausforderungen stehen. Wenn der Gesamtfluorgehalt eines Verpackungsmaterials 50 mg/kg überschreitet, kann nicht automatisch von Konformität ausgegangen werden.

    An diesem Punkt ist der Hersteller oder Importeur gesetzlich verpflichtet nachzuweisen, welcher Anteil dieses Fluors aus PFAS stammt und welcher nicht.

    In der Praxis bedeutet das: Eine Standard-Materialerklärung Ihres Lieferanten reicht nicht aus. Sie benötigen eine Dokumentation, die präzise zwischen PFAS-basiertem Fluor und fluorhaltigen Quellen ohne PFAS-Bezug differenziert. Diese Aufschlüsselung muss integraler Bestandteil Ihrer technischen Unterlagen nach Anhang VII sein.

    4. Weitere chemische Beschränkungen im Blick

    PFAS ist technisch am anspruchsvollsten, doch Ihr Compliance-Dossier muss zwei weitere Bereiche abdecken:

    • Schwermetalle: Die kombinierte Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Dieser Grenzwert gilt für die Summe aller vier Metalle.
    • Bisphenol A (BPA): Für Lebensmittelverpackungen und Materialien mit Lebensmittelkontakt gilt ein umfassendes Verbot von BPA. Unter Berücksichtigung der 18-monatigen allgemeinen Übergangsfrist ist die Gestaltung BPA-freier Lieferketten unter Einhaltung der neuen chemischen Grenzwerte der PPWR eine weitere vorrangige Aufgabe im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für das Jahr 2026. Falls BPA in Ihrer technischen Dokumentation noch nicht berücksichtigt wurde, sollte dies nachträglich erfolgen.

    5. Was Sie von Ihren Lieferanten fordern müssen

    Da viele Lieferanten diese Detailtiefe noch nicht gewohnt sind, benötigen sie klare Vorgaben. Ihre technischen Unterlagen müssen für jedes Material mit Lebensmittelkontakt Folgendes enthalten:


    Für PFAS:

    • Ergebnisse gezielter PFAS-Analysen (einzelne Verbindungen in ppb).
    • Summe der PFAS-Konzentrationen.
    • Gesamt-PFAS-Messung in ppm (inkl. polymerer PFAS).
    • Bei Gesamtfluor über 50 mg/kg: Eine detaillierte Aufschlüsselung der Fluor-Quellen.

    Für Schwermetalle:

    • Bestätigungen oder Testergebnisse, die eine kombinierte Konzentration unter 100 mg/kg belegen.

    Für BPA:

    • Konformitätserklärung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 2024/3190 der Kommission, in der die BPA-freie Zusammensetzung bestätigt wird oder die Verwendung von BPA innerhalb der zulässigen Grenzwerte dokumentiert wird.

    Bitte fordern Sie diese in einem strukturierten Format an, das als Teil Ihrer formalen technischen Dokumentation gespeichert und abgerufen werden kann.

    Wie PAQR Sie unterstützt

    Die PFAS-Dokumentation ist vor allem eine Herausforderung in der Datenorganisation. Lieferanten müssen wissen, was sie senden sollen, und Sie benötigen einen strukturierten Ort für die revisionssichere Speicherung.

    PAQR begleitet Sie bei jedem Schritt: Über unser Lieferanten-Anfrageportal senden Sie gezielte Datenabfragen direkt an Ihre Partner. Alle Antworten werden zentral und direkt verknüpft mit Ihren Komponentendaten in einem digitalen Arbeitsbereich gespeichert.

    Wenn Sie bereit sind, Ihre Konformitätserklärung zu erstellen, fließen die gesammelten Daten direkt in den Prozess ein.

    Besuchen Sie paqr.com/de und starten Sie heute Ihren kostenlosen Testzeitraum:

  • Die Grauzonen des PPWR: Was die Leitlinien der Europäischen Kommission vom März 2026 tatsächlich klären (und was nicht)

    Die Grauzonen des PPWR: Was die Leitlinien der Europäischen Kommission vom März 2026 tatsächlich klären (und was nicht)

    Lesezeit: 4 Minuten

    Am 30. März 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission ihren lang erwarteten Leitfaden zur EU-Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR), die am 12. August 2026 vollständig in Kraft tritt. 

    Das 56-seitige Dokument klärt viele Fragen. Gleichzeitig bleiben aber auch viele offen, da nur solche behandelt werden, bei denen ein „offensichtlicher Ermessensspielraum“ besteht.

    Alle anderen Punkte werden in einem zukünftigen, unverbindlichen FAQ behandelt. Im Folgenden werden vier Bereiche aufgezeigt, in denen der Leitfaden Unternehmen weiterhin Risiken auferlegt.

    1. Das Blumentopfproblem (funktionsbasierte Definitionen)

    Ob etwas als „Verpackung“ gilt, hängt von seinem Verwendungszweck und nicht von seiner physischen Form ab. Die Kommission führt als Beispiel einen Blumentopf an. Derselbe Topf gilt nicht als Verpackung, wenn er in einer Gärtnerei zur Anzucht verwendet wird, wird aber zur Verpackung, sobald eine Pflanze darin an einen Endverbraucher verkauft wird. 

    In der Praxis werden Pflanzen zwischen Anzucht und Verkauf selten umgepflanzt. Die Klassifizierung muss sich dennoch nach der Funktion richten. Gärtnereien befinden sich nun in einer schwierigen Lage, da sie nicht entscheiden können, welche Töpfe unter die Regelungen zur erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) und zur Recyclingfähigkeit fallen.

    2. Das PFAS-Stichtagsrisiko

    Ab dem 12. August 2026 dürfen Verpackungen mit Lebensmittelkontakt nicht mehr in Verkehr gebracht werden, wenn sie einen Gehalt von 25 ppb für bestimmte PFAS, 250 ppb für die Summe der PFAS oder 50 ppm für die Gesamtmenge an PFAS aufweisen. Übersteigt der Gesamtfluorgehalt 50 mg/kg, muss der Betreiber nachweisen, dass dieser nicht von PFAS stammt. Die sogenannte „Lagerbestandsgrenze“ betrifft jedoch primär Hersteller, da die Verordnung die Lagerbestände nachgelagerter Händler aktiv schützt. Da sich „Inverkehrbringen“ auf die erstmalige Bereitstellung auf dem EU-Markt bezieht, sind Verpackungen, die sich bereits vor dem Stichtag im Bestand von Händlern (einschließlich Einzel- und Großhändlern) befinden, von diesen neuen Nachhaltigkeitsbeschränkungen ausgenommen. Dies bedeutet, dass Abfüller und Händler geschützt sind, sofern ihre Lieferanten die Frist für neue Lieferungen im August 2026 einhalten.

    3. Die Lücke für Kleinstunternehmer

    Ist der Markeninhaber ein Kleinstunternehmen und der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig, gilt der Lieferant im Sinne der Compliance als rechtlicher „Hersteller“.

    Dies sollte kleine Unternehmen schützen. In der Praxis führt es jedoch zu einem erhöhten Sorgfaltsaufwand: Lieferanten müssen nun Größe und Standort jedes Kunden überprüfen, um festzustellen, wer die rechtliche Verantwortung für die technische Dokumentation der Verpackung trägt.

    4. „Verkaufsverpackung für den Transport“ ist nicht definiert

    Artikel 29 sieht eine Wiederverwendungsquote von 40 % für Transportverpackungen bis 2030 vor. Er umfasst auch „Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten“, darunter Eimer, Fässer und Kanister.

    Die Leitlinien räumen ein, dass die Reinigung einiger dieser Verpackungsarten „unverhältnismäßig hohe Kosten“ verursachen kann (beispielsweise bei zähflüssigen Materialien wie Farbe oder Chemikalien), überlassen die Beurteilung, was „unverhältnismäßig“ ist, jedoch dem Betreiber. Dadurch entsteht faktisch eine Gesetzeslücke, die das 40-%-Ziel untergraben könnte.

    Was kommt als nächstes?

    Die Leitlinien vom März 2026 bilden die erste Regulierungsstufe. In den kommenden Jahren wird die Kommission weitere verbindliche Rechtsakte erlassen, darunter:

    Was Unternehmen jetzt tun sollten

    Warten Sie nicht auf die Durchführungsgesetze. Aktualisieren Sie jetzt Ihre technische Dokumentation, insbesondere hinsichtlich PFAS-Gehalt und Recyclingfähigkeit. Ermitteln Sie Ihre Gefährdung durch die vier oben genannten Unklarheiten und dokumentieren Sie Ihre Annahmen.

    Der Übergang von der alten PPWD zur neuen PPWR stellt eine grundlegende Änderung der rechtlichen Haftung und der Konstruktionsanforderungen dar. Die Industrie wird sich jahrelang in einem dynamischen Umfeld bewegen. Unternehmen, die frühzeitig eine auditsichere Dokumentation erstellen, werden diese Umstellung problemlos überstehen.

    PAQR hält Ihre Verpackungsdokumentation stets auf dem neuesten Stand der regulatorischen Vorgaben. Jeder Lieferantenwechsel, jede Rezepturänderung und jede regulatorische Klarstellung werden automatisch in Ihre Datensätze übernommen. Klicken Sie auf paqr.com auf „Jetzt kostenlos testen“, um eine kostenlose Testphase zu starten: