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Ein strategischer Leitfaden für Entscheidungsträger zur EU-Verpackungsverordnung und der Schweizer Verpackungsverordnung 2026 (VerpV)
Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) und die Schweizer Verpackungsverordnung (VerpV) verfolgen dasselbe Ziel: Verpackungsabfälle zu reduzieren und eine funktionierende Kreislaufwirtschaft aufzubauen. Beide Regelwerke nutzen dafür jedoch sehr unterschiedliche Instrumente. Die EU setzt auf verbindliche Verbote und feste Quoten. Die Schweiz hingegen setzt auf Meldepflichten, Gebühren und Regelungen, die erst dann verschärft werden, wenn die Wirtschaft ihre eigenen Ziele verfehlt. Unternehmen, die verpackte Waren auf beiden Märkten vertreiben, müssen beide Regelwerke getrennt im Blick behalten – denn Konformität auf der einen Seite deckt die Anforderungen der anderen keineswegs ab.
Die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) wurde im Dezember 2024 verabschiedet und gilt seit dem 12. August 2026; weitere Anforderungen treten schrittweise bis 2040 in Kraft. Die VerpV wurde vom Schweizer Bundesrat am 24. Juni 2026 beschlossen und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Sie löst die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) aus dem Jahr 2000 ab. Beide Regelwerke gelten für Unternehmen, die Verpackungen auf den jeweiligen Märkten in Verkehr bringen – unabhängig von der Unternehmensgröße, auch wenn beide Verordnungen punktuelle Erleichterungen für kleinere Unternehmen vorsehen.
Wo sich PPWR und VerpV einig sind
Die PPWR und die VerpV verfolgen drei zentrale Kernziele: Verpackungen auf das notwendige Minimum zu begrenzen, sie recyclingfähig zu gestalten und eine Meldepflicht für in Verkehr gebrachte Verpackungen einzuführen.
Verpackungsminimierung. Beide Regelwerke begrenzen das Gewicht und das Volumen von Verpackungen auf das Maß, das für Sicherheit, Hygiene und Produktschutz erforderlich ist. Zudem verbieten beide Verordnungen Designelemente, die ein Produkt lediglich optisch vergrößern sollen. Gemäß PPWR (Artikel 10 und 24) gilt ab dem 1. Januar 2030 für Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen ein maximaler Leerraumanteil von 50 %. Doppelwandungen, falsche Böden und andere Gestaltungselemente, die ausschließlich dazu dienen, das wahrgenommene Volumen zu vergrößern, sind ausdrücklich untersagt. Die VerpV (Artikel 3) stellt ab demselben Datum eine parallele Anforderung auf: Verpackungen müssen auf das von Sicherheit und Hygiene geforderte Maß beschränkt werden; Konstruktionen, die eine Verpackung künstlich aufblähen, sind verboten.
Design für Recyclingfähigkeit. Beide Regelwerke verlangen, dass Verpackungen tatsächlich physisch recycelbar sind – eine rein theoretische Erfassbarkeit reicht nicht aus. Die PPWR (Artikel 6) führt ab dem 1. Januar 2030 Recyclingfähigkeitsklassen (A, B und C) ein. Verpackungen unterhalb der Klasse C dürfen nicht mehr auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden; ab 2038 bleiben nur noch die Klassen A und B zugelassen. Die VerpV (Artikel 3) fordert ab demselben Stichtag, dass Verpackungen technisch für Sammlung, Sortierung und hochwertiges Recycling geeignet sein müssen – verzichtet dabei jedoch auf das Buchstabensystem der EU.
Meldepflichten und Herstellerverantwortung. In beiden Wirtschaftsräumen müssen Unternehmen die in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen melden, wobei der Aufwand je nach Unternehmensgröße variiert. Die PPWR (Artikel 44 und 45) schreibt ein nationales Herstellerregister vor und verlangt eine jährliche Berichterstattung von jedem, der Verpackungen auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Für Kleinstunternehmen sieht die Verordnung administrative Erleichterungen vor. Die VerpV (Artikel 21 bis 24) fordert von Unternehmen die Meldung der Verpackungsgewichte nach Materialart. Die Schweiz beschränkt diese Pflicht jedoch auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 1 Million CHF, die jährlich mehr als 500 kg Verpackungen in Verkehr bringen.
Wo sich PPWR und VerpV unterscheiden
Die EU regelt den Markt über direkte Verbote und feste Zahlen. Die Schweiz setzt dagegen auf Meldepflichten, Gebühren und bedingte Regeln, die erst dann verschärft werden, wenn die freiwilligen Ziele der Wirtschaft verfehlt werden. Auf vier Unterschiede sollten Manager besonders achten.
Verbote vs. subsidiäre Regelungen. Die PPWR verbietet bestimmte Einweg-Kunststoffformate ab dem 1. Januar 2030 direkt – darunter Bündelungsfolien für Mehrfachpackungen, Verpackungen für frisches Obst und Gemüse unter 1,5 kg sowie Einwegbecher und -teller für den Verzehr vor Ort. Die VerpV verzichtet auf pauschale Verbote. Stattdessen verankert Artikel 4 eine subsidiäre Rücknahmepflicht: Unternehmen müssen Getränkekartons und Einweg-Kunststoffverpackungen am Point of Sale kostenlos zurücknehmen, sofern sie sich keinem kollektiven Branchen-Recyclingsystem anschließen. Zudem legt die Verordnung Mindestrecyclingquoten von 70 % für Getränkekartons und 55 % für Einweg-Kunststoffverpackungen fest. Verfehlt die Wirtschaft diese Quoten freiwillig, kann die Schweizer Regierung eine Pfandpflicht verhängen.
Rezyklatanteil-Quoten. Die PPWR (Artikel 7) legt verbindliche Mindestprozentsätze für den Rezyklatanteil in Kunststoffen fest, die im Laufe der Zeit steigen. Für kontaktempfindliches PET wie Getränkeflaschen liegt die Quote bei 30 % bis 2030 und bei 65 % bis 2040. Andere kontaktempfindliche Kunststoffe müssen bis 2030 einen Anteil von 10 % erreichen, sonstige Kunststoffverpackungen 35 %. Die VerpV (Artikel 3) verlangt den größtmöglichen Anteil an Rezyklat, ohne eine feste Prozentzahl vorzugeben – die genaue Zahl richtet sich nach dem technisch und wirtschaftlich Machbaren.
Pfandsysteme. Die PPWR (Artikel 50) verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2029 ein Pfandsystem für Einweg-Kunststoffflaschen und Metalldosen bis zu 3 Litern einzuführen, mit dem Ziel einer getrennten Sammlung von 90 %. Die VerpV verfolgt einen engeren Ansatz: Mit Inkrafttreten der Verordnung gilt ein Pfand von mindestens 30 Rappen für Mehrweg-Getränkebehälter. Für Einwegglas, PET und Aluminium setzt die Schweiz eine Ziel-Recyclingquote von 75 % an; ein Pfand auf Einwegformate wird erst verpflichtend, wenn diese freiwillige Quote verfehlt wird.
Die Schweizer Glasgebühr (VEG). Die EU finanziert das Glasrecycling über öko-modulierte EPR-Gebühren, die in ihr allgemeines System der erweiterten Herstellerverantwortung eingebettet sind. Die Schweiz behält stattdessen eine gezielte vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) auf Glas bei, die pro Flasche mit 1 bis 10 Rappen erhoben wird. Die Gebühr gilt bereits für Getränkeglas und wird ab dem 1. Januar 2028 auf Glasverpackungen für Lebensmittel und Kosmetika ausgeweitet.
Wichtige Fristen für PPWR und VerpV
Beide Verordnungen treten schrittweise über mehrere Jahre hinweg in Kraft. Diese Termine sind für Ihre Planung am wichtigsten:
- 1. Januar 2027: Die VerpV tritt in der Schweiz in Kraft und löst die Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) aus dem Jahr 2000 ab. Ab diesem Datum gilt ein Pfand von mindestens 30 Rappen auf Mehrweg-Getränkebehälter.
- 1. Januar 2028: Die Schweizer Glasgebühr (VEG) wird auf Lebensmittel- und Kosmetikverpackungen ausgeweitet.
- 12. August 2028: Die harmonisierte EU-weite Kennzeichnung der Materialzusammensetzung von Verpackungen wird verpflichtend.
- 1. Januar 2029: Die EU-Pfandsysteme für Einweg-Kunststoffflaschen und Metalldosen müssen betriebsbereit sein.
- 1. Januar 2030: Die EU-Verbote für bestimmte Einweg-Kunststoffformate, die Leerraumbeschränkung von 50 % und die ersten Quoten für den Rezyklatanteil treten in Kraft. Ab demselben Datum gelten die Schweizer Anforderungen an Minimierung und Recyclingfähigkeit.
- 1. Januar 2031: Die Schweizer Meldepflichten sowie die subsidiären Rücknahmepflichten für Getränkekartons und Einweg-Kunststoffverpackungen werden rechtsverbindlich.
Was das für Unternehmen bedeutet, die auf beiden Märkten verkaufen
Das Schweizer Recht entbindet Unternehmen nicht von den EU-Regeln. Wenn Ihr Unternehmen seinen Sitz in der Schweiz hat, aber in die EU exportiert, gilt die PPWR für diese Verpackungen – unabhängig davon, was die VerpV im Inland verlangt. Die VerpV allein zu erfüllen, reicht für den EU-Markteintritt nicht aus. Umgekehrt genügt die Einhaltung der PPWR allein nicht für den Schweizer Markt, da die VerpV spezifische Melde- und Rücknahmepflichten enthält, die die PPWR so nicht vorsieht.
Drei Schritte helfen Ihnen bei der Vorbereitung auf die Stichtage im Jahr 2030, die in beiden Märkten gelten:
- Verpackungsformate an beiden Regelwerken prüfen: Überprüfen Sie Ihre Verpackungen auf Verstöße gegen Leerraumbeschränkungen und Einweg-Kunststoffformate, die unter der PPWR direkt verboten werden, und prüfen Sie die Minimierungs- und Recyclingfähigkeitsregeln der VerpV separat.
- Anforderungen an den Rezyklatanteil je Markt nachverfolgen: Die Quoten der PPWR sind fest vorgegeben und steigen kontinuierlich. Die Anforderung der VerpV ist qualitativer Natur, doch die Nachfrage nach zertifiziertem Rezyklat wird in beiden Märkten bis 2030 spürbar steigen.
- Daten-Tracking auf Materialebene jetzt aufsetzen: Beide Verordnungen verlangen präzise Daten zu Verpackungsgewicht, -volumen und Materialzusammensetzung. Ein manuelles Tracking lässt sich kaum noch aufrechterhalten, sobald sich die EU- und Schweizer Meldepflichten überschneiden.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen der PPWR und der VerpV?
Die PPWR setzt auf verbindliche EU-weite Verbote und feste Quoten, während die VerpV auf Meldepflichten, Gebühren und Regelungen setzt, die erst dann verschärft werden, wenn die Schweizer Wirtschaft ihre eigenen freiwilligen Ziele verfehlt. Beide Verordnungen zielen darauf ab, Verpackungsabfälle zu reduzieren und eine Kreislaufwirtschaft zu fördern – die EU regelt dies jedoch über direkte rechtliche Vorgaben, während die Schweiz auf bedingte, marktwirtschaftliche Mechanismen setzt.
Wann tritt die VerpV in Kraft?
Die VerpV tritt am 1. Januar 2027 in Kraft und löst die Schweizer Verordnung über Getränkeverpackungen (VGV) aus dem Jahr 2000 ab. Ab diesem Datum gilt ein Pfand von mindestens 30 Rappen auf Mehrweg-Getränkebehälter.
Muss ein Schweizer Unternehmen die PPWR einhalten?
Ja, sofern das Unternehmen verpackte Waren in die EU exportiert. Diese Verpackungen müssen die PPWR erfüllen – unabhängig davon, was die VerpV im Inland verlangt –, da die Einhaltung der VerpV allein für den EU-Markteintritt nicht ausreicht.
Gibt es in der Schweiz ein Pfandsystem für Verpackungen?
Die Schweiz schreibt ein Pfand von mindestens 30 Rappen derzeit nur für Mehrweg-Getränkebehälter vor, nicht für Einwegverpackungen. Ein Pfand auf Einwegverpackungen aus Glas, PET und Aluminium wird erst dann verpflichtend, wenn die freiwillige Recyclingquote von 75 % verfehlt wird.
Legt die VerpV eine Prozentquote für den Rezyklatanteil fest, so wie es die PPWR tut?
Nein. Die PPWR legt verbindliche Quoten fest – beispielsweise einen Rezyklatanteil von 30 % für kontaktempfindliche PET-Flaschen bis 2030, der bis 2040 auf 65 % steigt. Die VerpV verlangt lediglich den „größtmöglichen Anteil“ an Rezyklat auf Basis des technisch und wirtschaftlich Machbaren, ohne eine feste Kennzahl vorzugeben.
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