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Gemäß der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) tragen Importeure innerhalb der EU die rechtliche Verantwortung für jede Verpackung aus einem Nicht-EU-Land, die auf den Markt gelangt. Sie fungieren als Gatekeeper zwischen einem Nicht-EU-Erzeuger und dem EU-Markt – und die Verordnung nimmt sie entsprechend in die Pflicht.
Doch der Status als Importeur ist keineswegs starr: Er hängt stets von der konkreten Verpackung und der jeweiligen Transaktion ab. In diesem Beitrag erfahren Sie genau, wer als Importeur gilt, welche Verpflichtungen diese Rolle mit sich bringt und was erforderlich ist, um durchgehend konform zu bleiben – vom ersten Grenzübertritt bis hin zur mehrjährigen Pflicht zur Aufbewahrung von Dokumenten.
Gelte ich unter der PPWR als Importeur?
Sie gelten als Importeur, wenn Sie Verpackungen von außerhalb der EU auf dem EU-Markt in Verkehr bringen – unabhängig davon, ob die Verpackung leer ist oder bereits ein Produkt enthält. Das Entscheidende dabei: Der Importeurstatus wird pro Verpackung bestimmt, nicht pro Unternehmen.
Ein Erzeuger kann eigene Verpackungen für seine Produkte herstellen. Dasselbe Unternehmen kann jedoch auch Verpackungen von einem Lieferanten außerhalb der EU beziehen und in Verkehr bringen. Bei dieser Transaktion agiert das Unternehmen als Importeur und unterliegt den entsprechenden Importeurspflichten – selbst wenn es an anderer Stelle in der Lieferkette als Erzeuger auftritt.
Ebenso kann ein Vertreiber, der Verpackungen üblicherweise von EU-Lieferanten bezieht, gelegentlich eine Spezialverpackung aus Asien importieren. Für diese spezifische Lieferung schlüpft das Unternehmen in die Rolle eines Importeurs und muss Artikel 18 erfüllen (sowie Artikel 21, falls es diese importierte Verpackung unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr bringt).
Die Kernerkenntnis: Die PPWR weist Rollen nicht Unternehmen zu, sondern einzelnen Transaktionen. Wenn Sie Verpackungen von außerhalb der EU beziehen und auf dem EU-Markt in Verkehr bringen, sollten Sie diesen Beitrag lesen und sicherstellen, dass diese spezifischen Verpackungen die folgenden Anforderungen erfüllen.
Prüfpflichten vor dem Inverkehrbringen
Gemäß Artikel 18 PPWR liegt die Pflicht, ausschließlich Verpackungen in Verkehr zu bringen, die den Artikeln 5 bis 12 entsprechen, nicht allein beim Erzeuger. Sie erstreckt sich ausdrücklich auch auf Importeure.
Konformitätsbewertung. Der Importeur muss sicherstellen, dass der Erzeuger im Drittland das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38 durchgeführt und die gemäß Anhang VII erforderliche technische Dokumentation erstellt hat.
Konformitätserklärung. Artikel 18 Absatz 7 verpflichtet den Importeur rechtlich dazu, eine Kopie der EU-Konformitätserklärung des Erzeugers aufzubewahren – und zwar 5 Jahre lang bei Einwegverpackungen sowie 10 Jahre lang bei wiederverwendbaren Verpackungen.
Konformität der Kennzeichnung. Der Importeur muss sicherstellen, dass die Verpackung die nach Artikel 12 vorgeschriebenen harmonisierten Sortierhinweise trägt. Diese Kennzeichnungen werden ab 2028 verpflichtend. Die Pflicht greift somit schrittweise und gilt nicht sofort – sobald sie jedoch in Kraft tritt, liegt die Prüfpflicht beim Importeur.
Identifizierung des Erzeugers. Der Importeur muss prüfen, ob der Erzeuger seinen Identifizierungspflichten nachgekommen ist: das Anbringen einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer auf der Verpackung gemäß Artikel 15 Absatz 5 sowie die Angabe seines Namens, seines eingetragenen Handelsnamens oder seiner eingetragenen Marke und seiner Kontaktadresse gemäß Artikel 15 Absatz 6.
Begleitunterlagen. Der Importeur muss sicherstellen, dass der Verpackung alle gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente beiliegen.
Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass die Verpackung den Anforderungen der PPWR nicht entspricht, darf er sie nicht in Verkehr bringen.
Rückverfolgbarkeit und Identifizierung des Importeurs
Sobald der Importeur die Verpackung in Verkehr bringt, muss er für die Marktüberwachungsbehörden unabhängig vom Erzeuger identifizierbar sein.
Kontaktdaten. Der Importeur muss seinen eigenen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Marke sowie seine Postanschrift und – sofern verfügbar – elektronische Kommunikationsmittel auf der Verpackung angeben.
Die Ausnahme für Begleitdokumente. Ist das Anbringen dieser Informationen auf der Verpackung nicht möglich, kann der Importeur sie über einen standardisierten, offenen, digitalen Datenträger (wie etwa einen QR-Code) oder auf einem dem verpackten Produkt beiliegenden Dokument bereitstellen. Integriert der Erzeuger bereits einen QR-Code in die Verpackung, um seinen eigenen Identifizierungs- und Kontaktdatenpflichten nach Artikel 15 nachzukommen, können die Kontaktdaten des Importeurs in der Regel auf demselben digitalen Datenträger hinterlegt werden – ein separater Datenträger ist dafür nicht erforderlich.
Sorgfalt bei Lagerung und Transport. Solange sich die Verpackung in der Verantwortung des Importeurs befindet (egal ob leer oder bereits befüllt), muss er sicherstellen, dass die Lager- oder Transportbedingungen die Konformität mit den zentralen Nachhaltigkeits- und Kennzeichnungsanforderungen der Artikel 5 bis 12 nicht gefährden.
Dokumentenaufbewahrung und Zusammenarbeit mit Behörden
Die Compliance-Pflichten des Importeurs bestehen noch lange fort, nachdem die Verpackung in die EU-Lieferkette gelangt ist.
Aufbewahrung von Dokumenten: Die 5/10-Jahre-Regel. Der Importeur muss eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereithalten und sicherstellen, dass die technische Dokumentation des Erzeugers auf Anfrage vorgelegt werden kann. Diese Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre für Einwegverpackungen und 10 Jahre für wiederverwendbare Verpackungen, gerechnet ab dem Datum des Inverkehrbringens der Verpackung.
Die 10-Tage-Rückmeldungsfrist. Reicht eine nationale Behörde ein begründetes Ersuchen um die technische Dokumentation oder den Konformitätsnachweis ein, muss der Importeur diese Unterlagen innerhalb von 10 Tagen bereitstellen – elektronisch sowie auf Verlangen in Papierform und in einer für diese Behörde leicht verständlichen Sprache.
Korrekturmaßnahmen. Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass von ihm bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen nicht konform sind, muss er unverzüglich Korrekturmaßnahmen ergreifen, um die Konformität herzustellen, die Verpackung zurückzunehmen oder zurückzurufen. Zudem muss er die zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden über die vermutete Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen informieren. Was bei Verstößen für die einzelnen Rollen auf dem Spiel steht und welche Bußgelder drohen, erklären wir in unserem Beitrag zum Thema PPWR-Nichtkonformität.
Besondere strukturelle Aspekte: Niederlassungen und EPR
Zweigniederlassungen können keine Importeure sein. Eine EU-Zweigniederlassung eines Nicht-EU-Unternehmens besitzt in der Regel keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann daher unter der PPWR rechtlich nicht die Rolle des Importeurs übernehmen. Wenn Ihr Nicht-EU-Unternehmen diese Pflichten direkt wahrnehmen möchte – anstatt europäischen Vertreibern oder Kunden schwere Haftungsrisiken als Importeur aufzubürden –, müssen Sie eine eigene, rechtlich selbstständige Tochtergesellschaft innerhalb der EU gründen, die als offizieller Importeur (Importer of Record) auftritt.
EPR-Pflichten. Im Rahmen der PPWR gilt ein Importeur rechtlich als Hersteller, wenn er als Erster ein verpacktes Produkt oder leere Transport- oder Serviceverpackungen auf dem Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt. Das bedeutet: Sie müssen sich im Herstellerregister des jeweiligen Mitgliedstaats registrieren, jährlich Verpackungsgewichte melden und EPR-Entsorgungsgebühren entrichten. Diesen Status behandeln wir ausführlich in unserem Beitrag zum Thema PPWR-Hersteller, da der Status als Importeur und Hersteller häufig gleichzeitig auf ein und dasselbe Unternehmen zutrifft.
PPWR-Importeurspflichten auf einen Blick
| Pflicht | Rechtsgrundlage | Anwendungszeitpunkt |
| Konformitätsbewertung & vom Erzeuger erstellte technische Dokumentation prüfen | Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a (vgl. Artikel 38 & Anhang VII) | Ab 12. August 2026 |
| Identifizierung & Kontaktdaten des Erzeugers auf der Verpackung oder via digitalen Datenträger prüfen | Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d (vgl. Artikel 15 Abs. 5 & 15 Abs. 6) | Ab 12. August 2026 |
| Eigenen Importeurnamen, Handelsnamen und Postanschrift auf der Verpackung oder über einen digitalen Datenträger angeben | Artikel 18 Abs. 3 | Ab 12. August 2026 |
| Konformitätserklärung aufbewahren & technische Dokumentation auf Anfrage bereitstellen | Artikel 18 Abs. 7 | 5 Jahre bei Einweg, 10 Jahre bei Wiederverwendung (ab 12. August 2026) |
| Begründeten Ersuchen nationaler Behörden innerhalb von 10 Tagen nachkommen | Artikel 18 Abs. 8 | Innerhalb von 10 Tagen nach Anforderung (ab 12. August 2026) |
| Harmonisierte Sortierhinweise zur Materialzusammensetzung prüfen | Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b (vgl. Artikel 12) | Verpflichtend ab 12. August 2028 (oder 24 Monate nach Erlass der Durchführungsrechtsakte) |
| Als „Hersteller“ registrieren und Daten melden, falls Auspacken oder Fernabsatz vorliegt | Artikel 44 & 45 | Pro Mitgliedstaat, sobald nationale Register starten (Übergangsregelungen gelten) |
Häufig gestellte Fragen
Was ist ein Importeur unter der PPWR?
Ein Importeur ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der EU, die Verpackungen aus einem Drittland – ob leer oder mit einem Produkt befüllt – auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt. Eine Zweigniederlassung ohne eigene Rechtspersönlichkeit kann diese Rolle nicht übernehmen.
Muss ein Importeur die Konformitätserklärung erstellen?
Nein. Die alleinige Verantwortung für die Erstellung und Unterzeichnung der EU-Konformitätserklärung liegt beim Erzeuger. Die Pflicht des Importeurs besteht darin, nach dem Inverkehrbringen der Verpackung eine Kopie dieser ausgefüllten Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereitzuhalten und sicherzustellen, dass die unterstützende technische Dokumentation des Erzeugers auf Anfrage vorgelegt werden kann.
Wie lange muss ein Importeur die Verpackungsdokumentation aufbewahren?
5 Jahre für Einwegverpackungen und 10 Jahre für wiederverwendbare Verpackungen, gerechnet ab dem Datum, an dem die Verpackung in Verkehr gebracht wurde.
Wie schnell muss ein Importeur auf eine Behördenanfrage antworten?
Innerhalb von 10 Tagen nach einem begründeten Ersuchen. Die Informationen sind elektronisch und auf Verlangen in Papierform sowie in einer für die Behörde leicht verständlichen Sprache bereitzustellen.
Ist ein Importeur automatisch ein EPR-Hersteller?
Häufig, aber nicht automatisch. Ein Importeur wird im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) speziell dann zum Hersteller, wenn er als Erster Verpackungen oder verpackte Produkte auf dem Gebiet eines bestimmten Mitgliedstaats bereitstellt.
Wie PAQR Sie unterstützt
Die Konformitätsbewertung eines Nicht-EU-Erzeugers zu prüfen, seine Konformitätserklärung vorzuhalten und bereit zu sein, die technische Dokumentation innerhalb von 10 Tagen nach einer Anfrage vorzulegen: Das sind drei getrennte Pflichten, die allesamt darauf angewiesen sind, dass dieselben zugrundeliegenden Daten geordnet und aktuell vorliegen. PAQR bietet Ihnen einen zentralen Arbeitsbereich, um diese Dokumentation strukturiert nach Lieferant und Verpackungsformat zu erfassen und zu speichern. So wird eine Anfrage der Marktüberwachungsbehörde zu einem einfachen Abruf statt zu einer hektischen Suche.
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