PPWR: Ein vollständiger Leitfaden zur Reform der Kreislaufwirtschaft in der EU

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Die Verpackungsabfallmenge in der EU erreichte 2018 173 kg pro Kopf und sollte Prognosen zufolge weiter steigen. Die Verordnung (EU) 2025/40, die Verpackungs- und Verpackungsabfallverordnung (PPWR), auch als EU-Verpackungsverordnung bekannt, ist die Antwort der EU.

Sie ersetzt eine 30 Jahre alte Richtlinie, die zu einem Flickenteppich uneinheitlicher nationaler Regelungen geführt hatte. Die PPWR gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten und umfasst ein einheitliches Regelwerk, das den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen abdeckt – von der chemischen Entwicklung bis zum Recycling am Ende ihrer Nutzungsdauer.

Hier sind die acht Dinge, die jedes Unternehmen über PPWR wissen muss.

1. Abfallvermeidung und Reduktion

Die Mitgliedstaaten müssen den Verpackungsabfall pro Kopf bis 2030 um 5 %, bis 2035 um 10 % und bis 2040 um 15 % gegenüber dem Basisjahr 2018 reduzieren.

Ab 2030 müssen alle Verpackungen so gestaltet sein, dass Gewicht und Volumen für Funktion, Sicherheit und Hygiene minimal sind. Doppelwände und doppelte Böden sind verboten. Der Leerraum in Transport- und E-Commerce-Verpackungen ist auf 50 % begrenzt; Luftpolsterfolie und Papierfüllmaterial zählen dabei zum Leerraum.

Ab 2030 sind Einwegverpackungen, einschließlich Hotelminiaturen, Schrumpffolie für den Einzelhandel und Einweggeschirr für Speisen und Getränke in der Gastronomie, vollständig verboten.

2. Wiederverwendungs- und Nachfüllziele

Mehrwegverpackungen müssen so konzipiert sein, dass sie eine Mindestanzahl von Umläufen innerhalb eines Wiederverwendungssystems durchlaufen können.

  • Transportverpackungen: 40 % wiederverwendbar bis 2030, 70 % bis 2040. 100 % für den Transport zwischen Standorten oder innerhalb eines Mitgliedstaats.
  • Getränke: 10 % in wiederverwendbaren Verpackungen bis 2030, steigender Anteil auf fast 40 % bis 2040.
  • Gastronomie: Ab 2027 können Verbraucher ihre eigenen Behälter ohne Aufpreis mitbringen. Ab 2028 müssen wiederverwendbare Kaufoptionen angeboten werden.

Kleinstunternehmen und kleine Läden mit weniger als 100 Quadratmetern Verkaufsfläche sind von der Regelung ausgenommen.

3. Universelle Recyclingfähigkeit

Alle Verpackungen auf dem EU-Markt müssen recyclingfähig sein. Die Bewertung erfolgt in zwei Stufen.

Stufe 1 (2030): Recyclinggerechtes Design. Jede Verpackung erhält eine Recyclingfähigkeitsbewertung von A, B oder C. Verpackungen unterhalb von C (weniger als 70 Gewichtsprozent Recyclingfähigkeit) sind verboten. Die Gebühren für die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR) richten sich nach der Bewertung.

Stufe 2 (2035): Recycling im großen Stil. Theoretische Recyclingfähigkeit allein genügt nicht mehr. Verpackungen müssen nachweislich in der Praxis gesammelt, sortiert und recycelt werden können. Bis 2038 wird auch die Bewertung C verboten, sodass nur noch A und B gelten. Innovative Materialien können für eine fünfjährige Ausnahmeregelung in Frage kommen, während die Sammelinfrastruktur ausgebaut wird.

4. Recyclinganteil in Kunststoffverpackungen

Ab dem 1. Januar 2030 gilt eine verbindliche Mindestquote für recyceltes Material (Post-Consumer Recycled, PCR) in Kunststoffverpackungen.

Bis 2030: 30 % PCR für kontaktempfindliches PET, 10 % für kontaktempfindliches Nicht-PET, 30 % für Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff, 35 % für alle anderen Kunststoffverpackungen.

Bis 2040: 50 % PCR für kontaktempfindliches PET, 25 % für Nicht-PET, 65 % für Getränkeflaschen und andere Kunststoffe.
Die Zielvorgaben werden als Jahresdurchschnitt pro Produktionsstätte berechnet, um operative Flexibilität zu gewährleisten. Medizinprodukte, Arzneimittel und spezielle Verpackungen für Säuglingsnahrung sind aus Sicherheitsgründen ausgenommen.

5. Chemiesicherheit und PFAS

Ab August 2026 dürfen Lebensmittelverpackungen keine PFAS-Konzentrationen über 25 ppb (Zielwert) bzw. 50 ppm (Gesamtfluor) enthalten. 

Die Konzentration von Schwermetallen (Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen) darf in keiner Verpackung 100 mg/kg überschreiten. Eine Kreislaufwirtschaft kann gefährliche Chemikalien nicht zu neuen Produkten recyceln. Diese Verordnung schließt diesen Kreislauf.

6.  Kompostierbare Verpackungen, eng definiert

Kompostierbare Verpackungen sind auf wenige Produkte beschränkt, um die Recyclingströme nicht zu verunreinigen:

• Etiketten auf Obst und Gemüse

• Filterkaffeekapseln und Teebeutel

• Sehr leichte Plastiktüten

Standard-Kunststoffverpackungen sollten für das Materialrecycling und nicht für die Kompostierung konzipiert sein. Angaben zur Heimkompostierbarkeit werden kritisch hinterfragt, da die Bedingungen im Haushalt zu stark variieren, um industrielle Biokunststoffe sicher abzubauen.

7. Harmonisierte Etikettierungs- und Pfandrückgabesysteme

Bis August 2028 müssen alle Verpackungen mit einem einheitlichen Piktogramm-Etikett versehen sein, das die Materialzusammensetzung angibt. Dieselben Piktogramme werden auch auf den kommunalen Abfallbehältern zu finden sein, damit Verbraucher die Verpackungen der richtigen Entsorgungsart zuordnen können. 

Bis Februar 2029 müssen Mehrwegverpackungen mit einem QR-Code oder einem digitalen Datenträger ausgestattet sein, der die Rotation und die Sammelstellen erfasst. 

Bis Januar 2029 muss jeder Mitgliedstaat ein Pfandsystem für Einweg-Getränkebehälter aus Kunststoff und Metall bis zu 3 Litern Fassungsvermögen eingeführt haben, das eine getrennte Sammelquote von 90 % erreichen soll.

8. Einhaltung der Vorschriften und erweiterte Herstellerverantwortung

PPWR folgt dem Verursacherprinzip. Der Hersteller (in der Regel der Markeninhaber, Importeur oder Einzelhändler, der das verpackte Produkt in Verkehr bringt) trägt die finanzielle und rechtliche Verantwortung. 

Produzenten müssen sich in jedem Mitgliedstaat, in den sie verkaufen, in einer nationalen EPR-Datenbank registrieren. Sie zahlen Gebühren an eine Herstellerverantwortungsorganisation, deren Höhe sich nach der Recyclingfähigkeit und dem Recyclinganteil der Verpackung richtet. 

Hersteller müssen Konformitätsbewertungen durchführen, technische Dokumentationen erstellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, bevor sie Verpackungen in Verkehr bringen. Importeure und Händler sind gesetzlich verpflichtet, die Existenz dieser Dokumente vor dem Verkauf zu überprüfen. Nicht konforme Verpackungen werden an der Grenze zurückgehalten.

Fazit

Das PPWR ist eines der ambitioniertesten Umweltgesetze in der Geschichte der EU. Wichtige Meilensteine ​​werden in den Jahren 2026, 2030 und 2035 erreicht, und jeder Teil der Lieferkette (Design, Beschaffung, Fertigung, Logistik, Einzelhandel) muss sich anpassen.

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