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Die Konformität von Kosmetikverpackungen bedeutet heute, zwei EU-Regelwerke gleichzeitig zu erfüllen. Die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) steuert auf ihren allgemeinen Geltungsbeginn am 12. August 2026 zu. Gleichzeitig arbeiten Kosmetikerzeuger und Zulieferer weiterhin unter den separaten Vorgaben der EU-Kosmetikverordnung (CPR). Für Marken, die Verpackungen bisher nur nach einem einzigen Regelwerk gestaltet haben, ist das echtes Neuland.
Dieser Beitrag zeigt Ihnen, wo sich die beiden Verordnungen überschneiden, welche Änderungen wann greifen und wo die operativen Risiken tatsächlich liegen.
Verpackungsminimierung: Was sich für das Prestige-Design ändert
Nach Artikel 10 der EU-Verpackungsverordnung werden strenge Pflichten zur Verpackungsminimierung am 1. Januar 2030 rechtsverbindlich. Damit folgen sie einem eigenen Zeitplan, unabhängig vom allgemeinen Geltungsbeginn der Verordnung. Ab 2030 müssen Erzeuger und Importeure sicherstellen, dass sie das Gewicht und das Volumen der Verpackung auf das für die Produktfunktionalität absolut notwendige Minimum reduzieren. Zur Durchsetzung beauftragt die Europäische Kommission europäische Normungsorganisationen mit der Entwicklung harmonisierter Methoden. Diese umfassen Richtwerte für Maximalgewicht, Volumen und Leerraum für gängige Verpackungsarten.
Prestige-Kosmetikmarken setzten bisher stark auf hohes Gewicht, großzügiges Umverpackungsvolumen und mehrschichtige Konstruktionen, um ihren Luxusanspruch zu vermitteln. Mit Artikel 10 fällt dieser Ansatz nun unter ein strenges Konformitätsregelwerk. Die Verordnung verbietet ausdrücklich Verpackungsmerkmale, die ausschließlich dazu dienen, das wahrgenommene Volumen zu vergrößern. Dazu zählen Doppelwandungen, falsche Böden und unnötige Schichten. Der klassische Tiegel für Gesichtscreme, der freischwebend in einer überdimensionierten Umverpackung sitzt, ist genau die Art von Design, die diese Regelung trifft.
„Marketingpräsentation“ und Verbraucherakzeptanz gelten rechtlich nicht mehr als eigenständige Kriterien, um zusätzliches Verpackungsgewicht zu rechtfertigen. Bleiben schwerere Elemente oder mehrschichtige Strukturen bestehen, müssen Erzeuger eine berechtigte funktionale Notwendigkeit nachweisen – etwa zum Schutz der Formulierung, zur sicheren Handhabung oder zur Transport-Integrität. Dies müssen Sie in Ihrer technischen Dokumentation belegen. Eng begrenzte Ausnahmen bestehen für Verpackungsdesigns oder Marken, die vor dem 11. Februar 2025 (dem Datum des Inkrafttretens der EU-Verpackungsverordnung) geschützt wurden. Diese greifen jedoch nur, wenn ein erzwungenes Neudesign die Neuheit beeinträchtigen oder die visuelle Eigenart der Verpackung zerstören würde.
Mindestanteile an Rezyklaten für Kosmetikverpackungen
Kosmetikverpackungen, die direkt mit dem Produkt in Berührung kommen, gelten unter der EU-Verpackungsverordnung als kontaktempfindliche Verpackungen. Damit unterliegen sie den verbindlichen Mindestanteilen an Rezyklaten, die am 1. Januar 2030 in Kraft treten.
Die Schwellenwerte nach Artikel 7 betreffen:
- Starre PET-Komponenten (Behälter, Tiegel, Flaschen, bei denen PET das Hauptmaterial ist): mindestens 30 % Rezyklatanteil aus Post-Consumer-Kunststoffabfällen
- Sonstige kontaktempfindliche Kunststoffe (PP-Pumpen, PE-Tubenspender, mehrschichtige Acrylkappen): mindestens 10 % Rezyklatanteil
Diese Ziele werden als Jahresdurchschnitt pro einzelnem Fertigungsstandort berechnet, nicht über ein globales Portfolio hinweg. Das bedeutet: Kosmetikmarken benötigen verifizierte Nachweise zur Produktkette (Chain-of-Custody) pro Standort von Verarbeitern und Materialzulieferern – anstelle einer konsolidierten Zahl für das gesamte Unternehmen.
Eine Ausnahme sollten Sie frühzeitig kennen: Nach Artikel 7 Absatz 5 Buchstabe b ist jeder Kunststoffteil, der weniger als 5 % des Gesamtgewichts einer Verpackungseinheit ausmacht, vollständig von diesen Rezyklatzielen befreit. Da Artikel 7 nur Kunststoffe regelt, fallen Nicht-Kunststoff-Elemente wie Glaskörper oder Metallkragen ohnehin nicht unter diese Vorgaben. Der eigentliche strategische Wert dieser 5%-Regel liegt bei Multi-Material-Designs: Besitzen Sie einen schweren Parfümflakon oder Hautcremetiegel aus Glas und macht dessen Kunststoffpumpe oder -kappe weniger als 5 % des Gesamtgewichts aus, entfällt die Rezyklatpflicht für diese Kunststoffkomponente komplett.
PCR-Beschaffung und Kosmetiksicherheit: Eine Kompatibilitätsfrage, die Sie frühzeitig klären sollten
Der Einsatz von Rezyklaten aus Post-Consumer-Abfällen (PCR) erfüllt zwar die Ziele der EU-Verpackungsverordnung, wirft jedoch unter der EU-Kosmetikverordnung eine weitere Frage auf: Beeinträchtigt ein Wechsel des Verpackungsmaterials das Sicherheitsprofil des enthaltenen Produkts? PCR-Materialien können Spuren von Verunreinigungen aus früheren Lebenszyklen enthalten, die bei neuwertigen Polymeren in Kosmetikqualität nicht vorkommen.
Das Einführen eines neuen Verpackungsmaterials, das direkt mit der Formulierung in Kontakt kommt, erfordert gewöhnlich eine erneute Prüfung der Verpackungsverträglichkeit und -stabilität im Rahmen der Sicherheitsbewertung nach der EU-Kosmetikverordnung. Schließlich könnten Verunreinigungen oder abgebaute Polymerstrukturen grundsätzlich in das Produkt migrieren. Jede Entscheidung zur Auswahl von PCR-Materialien sollte gemeinsam von der Verpackungsentwicklung und Ihrem Sicherheitsgutachter geprüft werden, bevor sie in die Produktion geht, anstatt sie als reine Verpackungsentscheidung zu behandeln. Bauen Sie diese Abstimmung bereits jetzt in Ihren Compliance-Zeitplan ein, da die Fristen für die Neubewertung der Sicherheit länger sein können als ein Zyklus zur Neugestaltung der Verpackung.
Leerraum und strukturelle Effizienz
Nach Artikel 24 legt die EU-Verpackungsverordnung einen maximalen Leerraumanteil von 50 % für Umverpackungen, Transportverpackungen und E-Commerce-Verpackungen fest. Dies tritt am 1. Januar 2030 in Kraft (oder drei Jahre nach dem Durchführungsakt der Kommission zur Berechnungsmethodik, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt). Diese Obergrenze gilt derzeit nicht für Verkaufsverpackungen – also das Format, das die meisten Kosmetikprodukte nutzen.
Dennoch stehen Verkaufsverpackungen keineswegs außer Acht. Bis zum 12. Februar 2028 müssen Wirtschaftsakteure, die Verkaufsverpackungen befüllen, sicherstellen, dass der Leerraum auf das für die Verpackungsfunktion notwendige Minimum reduziert wird. Zudem muss die Kommission die Regeln bis zum 12. Februar 2032 überprüfen und bewerten, ob eine strikte Obergrenze auch auf Verkaufsverpackungen ausgeweitet wird. Die Verordnung nennt Kosmetika neben Spielzeug, Heimwerker-Sets und Elektronikprodukten ausdrücklich als ein Hauptziel dieser Überprüfung.
Füllmaterialien wie Papierstreifen, Luftpolster, Luftpolsterfolie und Schaumstoffeinsätze zählen nach der Berechnungsmethode der Verordnung als Leerraum. Entscheidungen, die Sie heute für mehrjährige Werkzeug- oder Verpackungslinien-Entwicklungen treffen, sollten Sie daher schon jetzt an dieser Ausrichtung messen – weit vor den Fristen in den Jahren 2028, 2030 und 2032.
Stoffbeschränkungen für Druckfarben, Beschichtungen und Veredelungen
Kosmetikverpackungen setzen häufig auf Heißfolienprägung, UV-härtende Lacke, Schutzinnenbeschichtungen und schwere Pigmente, um ein hochwertiges Finish zu erzielen und lichtempfindliche Rezepturen zu schützen. Ab dem 12. August 2026 gelten die allgemeinen Stoffbeschränkungen der EU-Verpackungsverordnung. Während das neue PFAS-Verbot streng auf Verpackungen mit Lebensmittelkontakt beschränkt ist (sodass Kosmetika von dieser spezifischen Regelung vorerst ausgenommen sind), müssen alle Verpackungen den strengen kombinierten Grenzwert von 100 mg/kg für Schwermetalle einhalten – konkret für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom.
Eine umfassendere Bewertung besorgniserregender Stoffe (Substances of Concern, SoC) läuft ebenfalls. Bis zum 31. Dezember 2026 müssen die Europäische Kommission und die ECHA (Europäische Chemikalienagentur) einen Bericht vorlegen, der bewertet, wie sich spezifische SoCs negativ auf das Recycling oder die chemische Sicherheit auswirken. Dieser Bericht bereitet den Weg für künftige Beschränkungen bestimmter Druckfarben, Farbstoffe oder Laminate vor – sei es durch neue REACH-Maßnahmen oder kommende Verbote im Rahmen des „Design for Recycling“. Bis zur Veröffentlichung dieses Berichts fahren Sie am sichersten, wenn Sie schon jetzt Audits zur Materialzusammensetzung mit Ihren Rohstofflieferanten starten. So liegen Ihre Daten bereit, sobald sich die regulatorischen Daumenschrauben weiter anziehen.
Das Verbot von Einwegverpackungen im Beherbergungsgewerbe
Ab dem 1. Januar 2030 verbietet die EU-Verpackungsverordnung gemäß Artikel 25 und Anhang V Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel im Beherbergungssektor. Dies trifft Miniaturverpackungen für Shampoo, Lotionen und Seifen direkt, die für einzelne Hotelbuchungen bereitgestellt werden – konkret alle flüssigen Produkte unter 50 ml und nicht-flüssigen Produkte unter 100 g.
Zwei Details sind für Marken entscheidend, die diesen Kanal beliefern: Erstens gilt das Datum 2030, nicht der August 2026. Dieses Verbot folgt einem separaten Zeitplan, der leicht mit dem allgemeinen Geltungsbeginn verwechselt wird. Zweitens ist der endgültige Verordnungstext materialneutral gehalten. Während mehrere andere Verpackungsverbote in Anhang V explizit auf „Einwegkunststoff“ abzielen, gilt das Verbot von Hotelminiaturen für jegliche „Einwegverpackung“. Marken können diese Pflicht also nicht einfach umgehen, indem sie von Kunststoff auf ein anderes Einwegmaterial wie Aluminium oder Papier umsteigen.
Die Alternativen, die sich bereits am Markt etablieren: fest installierte, nachfüllbare Spender und Mehrwegverpackungen innerhalb eines formellen Wiederverwendungssystems. (Hinweis: Selbst wenn Produkte erst „auf Anfrage“ bereitgestellt und nicht vorab im Zimmer platziert werden, handelt es sich um Einwegformate unter den Schwellenwerten, die vor dem Eintreffen des nächsten Gastes entsorgt werdenund somit dennoch unter das Verbot der Verordnung fallen.)
Digitale Kennzeichnung: Wo sich PPWR und EU-Kosmetikverordnung treffen
Die harmonisierten Verpackungsetiketten der EU-Verpackungsverordnung, die die Materialzusammensetzung durch standardisierte Piktogramme anzeigen, werden erst ab dem 12. August 2028 verbindlich – nicht bereits zum allgemeinen Geltungsbeginn 2026. Nach Inkrafttreten erlaubt Artikel 12 einen QR-Code oder einen anderen standardisierten digitalen Datenträger, um einen Teil dieser Informationen zu vermitteln – insbesondere dann, wenn der physische Platz auf der Verpackung begrenzt ist.
Die EU-Kosmetikverordnung verfolgt einen anderen Ansatz. Gemäß Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, müssen bestimmte Pflichtangaben – darunter Name und Anschrift der verantwortlichen Person, gegebenenfalls das Herkunftsland, der Nenninhalt und die Liste der Bestandteile – unauslöschlich und gut lesbar physisch auf dem Behälter oder der Verpackung angebracht sein. Zwar erlaubt die Kosmetikverordnung bei akutem Platzmangel das Ausweichen auf eine beiliegende Packungsbeilage oder ein Etikett, sie gestattet derzeit jedoch keine vollständige digitale Ersetzung dieser zentralen Sicherheitsangaben.
Wo sich beide Verordnungen jedoch einig sind, ist eine wichtige Bestimmung: Der Text der EU-Verpackungsverordnung legt fest, dass bei bereits bestehenden EU-Anforderungen an digitale Datenträger für Produktinformationen ein einziger Datenträger genutzt werden sollte. Dieser stellt dann die Verpackungsinformationen bereit, wobei beide Angaben klar voneinander zu unterscheiden sein müssen. In der Praxis bedeutet das: Ein QR-Code, den Sie heute auf Ihrer Kosmetikverpackung anbringen, um die digitalen Kennzeichnungspflichten der PPWR ab 2028 zu erfüllen, kann so konzipiert werden, dass er sowohl die von der PPWR geforderten Verpackungsdaten enthält als auch für künftige Produktangaben bereitsteht, falls die EU-Kosmetikverordnung eine Digitalisierung erlaubt. Das löst zwar nicht die heutige physische Kennzeichnungspflicht nach der Kosmetikverordnung, stellt aber sicher, dass Sie Ihre für die PPWR geschaffene digitale Architektur nicht erneut umbauen müssen, sobald sich die CPR-Regeln weiterentwickeln.
Dokumentation und Konformitätsbewertung
Die EU-Verpackungsverordnung nutzt den Weg der Selbstbewertung (Modul A, interne Fertigungskontrolle) anstelle einer Zertifizierung durch Dritte. Bevor Sie eine befüllte Kosmetikeinheit versenden, benötigen Sie als verantwortliche Partei die technische Dokumentation. Diese umfasst Materialspezifikationen, Lieferanten-Verifizierungen und eine Risikobewertung bezüglich Nicht-Konformität – zusammen mit der unterzeichneten EU-Konformitätserklärung. Jede einzelne Verpackungskomponente, einschließlich des Primärbehälters, der Pumpe oder des Verschlusses sowie des Etiketts, benötigt eigene Daten zur Materialzusammensetzung und letztlich auch Recyclingfähigkeit.
Diese technische Dokumentation und die entsprechende Konformitätserklärung müssen Sie ab dem Tag des Inverkehrbringens für die nationalen Marktüberwachungsbehörden bereithalten: 5 Jahre lang bei Einwegverpackungen und 10 Jahre lang bei Mehrwegformaten. Die weitreichenden Folgen von Lücken in dieser Dokumentation über alle Rollen in der Lieferkette hinweg behandeln wir im Detail in unserem früheren Beitrag über Nicht-Konformität mit der PPWR.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die EU-Verpackungsverordnung (PPWR) für Kosmetikverpackungen?
Ja. Die EU-Verpackungsverordnung gilt branchenübergreifend für alle Verpackungen, die auf den EU-Markt gebracht werden. Kosmetikverpackungen, die direkt mit dem Produkt in Berührung kommen, werden zusätzlich als kontaktempfindliche Verpackungen eingestuft. Damit fallen sie ab 2030 unter die Verpflichtungen zu Mindestanteilen an Rezyklaten.
Können Kosmetikmarken einen QR-Code anstelle gedruckter Etiketten verwenden?
Nicht für die Kerninformationen, die die EU-Kosmetikverordnung physisch auf dem Behälter vorschreibt – wie etwa die Adresse der verantwortlichen Person oder das Bestandteileverzeichnis. Die harmonisierten Etiketten der EU-Verpackungsverordnung werden ab dem 12. August 2028 verbindlich (oder 24 Monate nach Erlass der erforderlichen Durchführungsakte, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt). Sobald sie in Kraft sind, erlaubt die PPWR zwar die Nutzung digitaler Datenträger (wie einen QR-Code) als Ersatz für physische Verpackungsetiketten, aber nur unter einer strengen Hierarchie: Passt das physische Etikett nicht auf den Primärbehälter, muss es zuerst auf die Umverpackung (sekundäre Verpackung) ausweichen. Erst wenn auch das unmöglich ist, darf ein QR-Code als vollständiger Ersatz dienen.
Wann tritt das Verbot von Hotelminiaturen in Kraft?
Am 1. Januar 2030 gemäß PPWR-Artikel 25 und Anhang V. Dieses Verbot richtet sich speziell gegen Einweg-Kosmetik- und Hygieneverpackungen für flüssige Produkte unter 50 ml sowie nicht-flüssige Produkte unter 100 g. Dieses Datum unterscheidet sich vom allgemeinen Geltungsbeginn der PPWR am 12. August 2026.
Wie PAQR Ihnen hilft
Portfolios für Kosmetikverpackungen umfassen mehr SKUs, Komponententypen und Zuliefererbeziehungen als in fast jeder anderen Branche. Die Einhaltung der sich überschneidenden PPWR-Fristen lässt sich daher kaum über Tabellenkalkulationen verwalten. PAQR löst dieses Problem durch einen zentralen Arbeitsbereich, der Ihre Verpackungsdaten bis auf die Ebene der einzelnen Komponente organisiert. Tiegel, Pumpen, Verschlüsse und Umverpackungen erhalten so eigene Datensätze zu Materialzusammensetzung und Recyclingfähigkeit. Gleichzeitig hinterlegen Sie die technischen Rechtfertigungen für Gewicht und Volumen gemäß Artikel 10 zur Verpackungsminimierung.
PAQR strukturiert die Datenerfassung bei Ihren Lieferanten für den standortbezogenen PCR-Nachweis und erstellt automatisch ein prüfbereite technische Dokumentation sowie Konformitätserklärungen. So minimieren Beauty-Marken ihre Risiken in der Verpackungs-Lieferkette nahtlos.
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