Kategorie: Industrie Guide

  • Zwei Pflichten nach Artikel 15 der PPWR, die Erzeuger oft unterschätzen: Wie ein einziger QR-Code beide löst

    Zwei Pflichten nach Artikel 15 der PPWR, die Erzeuger oft unterschätzen: Wie ein einziger QR-Code beide löst

    Lesezeit: 6 Minuten

    Denken Unternehmen an die PPWR-Konformität, haben sie oft sofort Recyclingfähigkeit, Rezyklat-Quoten oder die harmonisierten Sortierhinweise für 2028 im Kopf. Doch in Artikel 15 der EU-Verpackungsverordnung versteckt sich eine weitaus dringlichere Verpflichtung, die bereits ab dem 12. August 2026 greift: Jede Verpackung, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, muss identifizierbar sein, und die dahinterstehenden Wirtschaftsakteure müssen erreichbar sein. Ein einziger QR-Code etabliert sich hierbei als der Standardweg, um beide Anforderungen der PPWR zu erfüllen – ganz ohne neues Verpackungsdesign.

    Diese beiden Anforderungen klingen zunächst einfach. In der Praxis bringen sie jedoch überraschend viele Erzeuger und Importeure ins Stolpern. Die Regeln sind nämlich weitaus spezifischer, als sie auf den ersten Blick erscheinen, und die offensichtliche Abkürzung „Wir haben doch schon einen Barcode“ funktioniert nicht immer.

    Erste Pflicht: Die Verpackung benötigt eine Kennung

    Artikel 15 der PPWR schreibt vor, dass die Verpackung eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Element tragen muss, das ihre eindeutige Identifikation ermöglicht. Die FAQs der Europäischen Kommission schaffen hier eine wichtige Klarstellung: Erzeuger haben die freie Wahl. Sie müssen nicht alle drei Angaben machen. Wählen Sie das Element, mit dem sich genau diese spezifische Verpackung tatsächlich identifizieren lässt. Ob das nun eine Chargennummer für einen bestimmten Produktionslauf, eine Seriennummer für ein einzelnes Exemplar oder eine Typenbezeichnung zur Unterscheidung verschiedener Verpackungsformate ist, bleibt Ihnen überlassen.

    Eine GTIN – die Nummer hinter einem Standard-Einzelhandels-Barcode – ist hier sicher eine gültige Kennung gemäß Artikel 15, solange sie mit einer bestimmter Verpackung referenziert ist. Trägt Ihre Verpackung bereits einen GS1-Barcode, haben Sie diesen Teil der Pflicht höchstwahrscheinlich schon erfüllt.

    Der Haken daran: Ein Großteil der Verpackungen erhält überhaupt nie eine GTIN. Denken Sie an Transport- und Umverpackungen, B2B-Sendungen, E-Commerce-Versandboxen, schützende Verpackungskomponenten oder Serviceverpackungen direkt am Point of Sale. Diese weisen typischerweise keinen Einzelhandels-Barcode auf, da es sich nicht um Endverbraucher-Verkaufseinheiten handelt, die an einer Kasse gescannt werden. Für all diese Verpackungen benötigen Erzeuger einen alternativen Weg, um eine Kennung zuzuweisen und darzustellen. Ist die Verpackung zu klein oder lässt ihre Form keinen Druck zu, können Sie die Informationen stattdessen in einem Begleitdokument zum Produkt bereitstellen.

    Zweite Pflicht: Name, Handelsname und Postanschrift müssen angegeben werden

    Die zweite Anforderung aus Artikel 15 dreht sich um die Frage: Wer steht hinter der Verpackung? Erzeuger und Importeure müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre Marke, eine Postanschrift und – sofern vorhanden – ein elektronisches Kommunikationsmittel angeben. Diese Informationen können direkt auf der Verpackung stehen oder über einen QR-Code beziehungsweise einen anderen digitalen Datenträger bereitgestellt werden. Speziell für Importeure gilt: Lässt sich die Information nicht direkt auf der Verpackung anbringen, können sie diese auch in einem Begleitdokument ausweisen.

    Zwei Details verdienen hier besondere Aufmerksamkeit.

    Importeure ergänzen ihre Daten – sie ersetzen nicht die des Erzeugers

    Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme: Wer das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, listet seine Daten auf und die Sache ist erledigt. So funktioniert Artikel 15 jedoch nicht. Wird ein Produkt außerhalb der EU erzeugt und von einem Importeur eingeführt, müssen Name und Postanschrift des Importeurs zusätzlich zu den Angaben des Erzeugers erscheinen – nicht anstelle dieser. Beide Wirtschaftsakteure müssen auf derselben Verpackung eindeutig identifizierbar sein. Das ist entscheidend für die Rückverfolgbarkeit und Verantwortlichkeit entlang der gesamten Lieferkette. Ein Detail, das leicht übersehen wird, wenn ein Verpackungsdesign einmalig erstellt und unverändert für verschiedene Märkte wiederverwendet wird.

    Was in der EU tatsächlich als „Postanschrift“ gilt

    Das klingt einfach – bis Sie die Vorgaben für Ihre Konformität exakt erfüllen müssen. Eine Postanschrift ist mehr als nur „eine Stadt“ oder „ein bekannter Firmenname“. EU-weit sind die Postsysteme nach der europäischen Norm EN 14142 harmonisiert, die wiederum dem globalen Standard UPU S42 entspricht. Damit eine Postsendung (oder in unserem Fall: eine gedruckte Adresse) gültig und zustellbar ist, muss sie drei klare Elemente enthalten:

    Das Element der Identität: der tatsächliche Empfänger, also die eingetragene juristische Person oder der Firmenname.

    Das Element des Ortes: Straßenname und Hausnummer oder ein registriertes Postfach, gegebenenfalls ergänzt durch Wohnung, Etage oder Gebäudeangaben.

    Das Element der Lenkung: Postleitzahl und Stadt, auf die automatisierte Sortiersysteme angewiesen sind, um Sendungen richtig weiterzuleiten.

    Wer die Postleitzahl weglässt oder sich nur auf einen bekannten Markennamen und die Stadt verlässt, erfüllt diesen Standard nicht. Einige sehr große Organisationen erhalten zwar eine eigene Postleitzahl (wie das Großempfänger-System in Deutschland oder CEDEX in Frankreich). Dadurch dürfen sie den Straßennamen weglassen. Dies ist jedoch eine eng gefasste Ausnahme für registrierte Großempfänger und nichts, worauf sich ein durchschnittlicher Erzeuger verlassen kann. Für die Zwecke von Artikel 15 sollten Erzeuger und Importeure die vollständige, strukturell gültige Adresse angeben: Name der juristischen Person, Straße und Hausnummer (oder Postfach), Postleitzahl und Stadt. Es ist eine einzige gültige Postanschrift erforderlich. Die Angabe elektronischer Kontaktdaten ist nur dann verpflichtend, wenn diese für die Organisation existieren.

    Wie ein PAQR QR-Code beide PPWR-Pflichten erfüllt

    Artikel 15 erkennt einen QR-Code auf der Verpackung ausdrücklich als gültigen Weg an, um sowohl die Kennung als auch die Kontaktdaten bereitzustellen. Gleichzeitig löst dieser Ansatz die praktischen Probleme, die jede der beiden Anforderungen im Alltag verursacht.

    Zur Identifikation bietet ein PAQR QR-Code jedem Verpackungstyp, jeder Charge oder Produktlinie eine stabile, erfassbare Referenz. Sie müssen keine GTIN nachträglich auf eine Verpackung aufbringen, die dafür nie vorgesehen war – etwa Transportverpackungen, Umverpackungen oder E-Commerce-Versandboxen. Der Code selbst bleibt fest auf der Verpackung. Die zugrundeliegenden Datensätze, Chargennummern, Seriennummern und Spezifikationen können Sie dagegen elektronisch aktualisieren, sobald sich Produktionsdetails ändern. Ein Neudruck oder ein komplett neues Verpackungsdesign ist nicht mehr nötig.

    Für die Kontaktdaten liefert derselbe Code den Namen, den Handelsnamen und die Postanschrift des Erzeugers. Falls zutreffend, stehen die Daten des Importeurs direkt daneben. Alle Informationen werden elektronisch bereitgestellt und aktuell gehalten. Wenn ein Unternehmen umzieht, seinen eingetragenen Handelsnamen aktualisiert oder einen neuen elektronischen Kontaktkanal hinzufügt, passt sich diese Information hinter dem QR-Code sofort an. Die physische Verpackung bleibt unberührt. Sie riskieren also nicht, dass unvollständige oder veraltete Adressdaten auf bereits gedruckten und ausgelieferten Beständen zirkulieren.

    Genau hier liegt der entscheidende Vorteil des Wechsels vom klassischen Druck zu einem digitalen Datenträger: Informationen rund um Ihre Konformität verwalten Sie ab sofort zentral und dynamisch, anstatt sie im Moment des Drucks dauerhaft einzufrieren.

    Ein Code, der noch mehr kann: GS1 Digital Link

    Für Erzeuger, die bereits GTINs und klassische Einzelhandels-Barcodes nutzen, gibt es eine spannende Erweiterung. Ein PAQR QR-Code lässt sich nach dem GS1 Digital Link-Standard aufbauen. Er bettet die GTIN direkt in eine auflösbare Web-URL ein, anstatt das klassische, lineare Barcode-Muster zu verwenden.

    In der Praxis heißt das: Derselbe QR-Code, der Ihre Identifikations- und Kontaktpflichten aus Artikel 15 erfüllt, funktioniert am Point of Sale exakt wie ein herkömmlicher Barcode.

    Warum? Weil die GTIN direkt in der Struktur des Codes eingebettet ist. Die Kassensysteme im Handel können diesen GS1 Digital Link QR-Code problemlos auslesen – besonders jetzt, da sich die Industrie durch die weltweite „Sunrise“-Initiative von GS1 zunehmend auf 2D-Barcodes einstellt. Scannen Verbraucher denselben Code mit dem Smartphone, landen sie stattdessen auf detaillierten Produkt-, Nachhaltigkeits- und Recycling-Informationen.

    Anstatt einen EAN-Barcode und einen separaten QR-Code für die Konformität zu drucken, bündeln Sie mit PAQR und dem GS1 Digital Link beide Funktionen in einem einzigen Code auf der Verpackung. Das Ergebnis: Ein aufgeräumtes Design, weniger Verwaltungsaufwand und eine Verpackung, die nicht nur für die PPWR bereit ist, sondern auch optimal auf die Zukunft des Einzelhandels vorbereitet ist.

    Das Wichtigste in Kürze

    Identifikations- und Kontaktdaten sind vielleicht die am wenigsten diskutierten Aspekte der PPWR-Kennzeichnungspflichten. Doch sie gelten bereits ab 2026 – lange vor den harmonisierten Materialkennzeichnungen, die 2028 kommen. Und sie betreffen weitaus mehr Verpackungstypen, als Unternehmen meist vermuten. Eine GTIN deckt die Identifizierung von Handelseinheiten ab, die ohnehin schon eine solche Nummer tragen. Für alles andere benötigen Sie eine eigene Lösung. Das gilt ebenso für die separate Pflicht, die Kontaktdaten von Erzeuger und Importeur auszuweisen.

    Ein PAQR QR-Code ist exakt dafür konzipiert. Er bündelt genau diese Informationen, hält sie präzise und stellt sie elektronisch bereit. Das funktioniert selbst auf einer Verpackung, die zuvor nie einen Barcode trug. Wenn Sie möchten, lässt sich der Code zudem direkt als Ihr GS1 Digital Link strukturieren. So erledigt ein einziger Code beide Aufgaben für Sie.

    Sie sind sich noch unsicher, ob Ihre aktuelle Verpackung die Anforderungen an Identifikation und Kontaktdaten nach Artikel 15 erfüllt? Dann ist jetzt der ideale Zeitpunkt, um genau diese Lücken zu identifizieren – solange bis zur Frist noch ausreichend Vorlauf bleibt.

    Setzen Sie die Anforderungen von PPWR Artikel 15 mühelos und verlässlich um. PAQR generiert einen einzigen QR-Code, der Ihre Verpackungskennzeichnung und Kontaktdaten bündelt und sich automatisch digital aktualisiert, sobald sich Ihre Daten ändern. Einmal drucken reicht aus, um über den gesamten Lebenszyklus Ihrer Verpackung hinweg konform zu bleiben. Stellen Sie Ihre Prozesse jetzt zukunftssicher auf.

  • PPWR-Transportverpackungen: Wer ist für die Konformitätserklärung verantwortlich?

    PPWR-Transportverpackungen: Wer ist für die Konformitätserklärung verantwortlich?

    Lesezeit: 5 Minuten

    Ab dem 12. August 2026 benötigt jede in der EU in Verkehr gebrachte Verpackungsart eine Konformitätserklärung, welche die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) bestätigt. Bei Transportverpackungen hängt die Bestimmung der Verantwortlichkeit für die Konformitätserklärung von der Unterscheidung ab, die die Verordnung zwischen formstabilen und flexiblen Formaten zieht. Viele Supply-Chain-Teams haben noch nicht geklärt, welche Rolle Sie in diesem Kontext einnehmen.

    Dieses Verständnis ist jetzt entscheidend. Es bestimmt, wer die technische Dokumentation erstellt und wer die Konformitätserklärung ausstellt. Es definiert zudem, wer die rechtliche Pflicht trägt, falls etwas nicht stimmt.

    PPWR-Transportverpackungen: Die Regel Formstabil vs. Flexibel

    Nach der PPWR obliegt die Pflicht zur Ausstellung einer Konformitätserklärung dem Erzeuger, definiert als die Partei, die eine Verpackung unter ihrem Namen oder ihrer Marke erzeugtt oder die effektiv die Erzeugung einer solchen Verpackung kontrolliert.

    Ob Ihr Unternehmen diesen Erzeugerstatus für Transportverpackungen trägt, hängt von einer einzigen Frage ab: Existiert die Verpackung bereits als fertiger Artikel, bevor sie Sie erreicht, oder wird sie erst zur Verpackung, wenn Sie sie anwenden?

    Formstabile Verpackungen (wie Paletten, Kisten oder starre Behälter) behalten stets ihre Form. Sie verlassen den Lieferanten bereits als eigenständiger, fertiger Artikel. Der Lieferant, z. B. der Palettenhersteller, ist in der Regel der Erzeuger im Sinne der PPWR und ist damit für die Ausstellung der Konformitätserklärung verantwortlich. Ist die Verpackung gebrandet oder anderweitig kundenspezifisch angepasst („Non-Standard“), wird der Markeninhaber zum verantwortlichen Erzeuger.

    Flexible Verpackungen (Stretchfolie, Umreifungsbänder, Schrumpffolie) haben keine feste Form, bis jemand sie auf einen Artikel oder eine Ladung anwendet. Es gilt als Verpackungsmaterial bis zu dem Moment, in dem Sie es in seine finale Form bringen, z. B. durch Umwickeln einer Palette. Der Folienhersteller ist nach der Verordnung lediglich ein Lieferant, und Ihr Unternehmen, das die fertige Transportverpackung durch das Anwenden erstellt, wird zum Erzeuger und trägt die Compliance-Pflicht.

    Eine nützliche Unterscheidung: Diskrete Artikel (eine Palette, eine Kiste) existieren als fertige Verpackung, bevor sie Sie erreichen. Kontinuierliche Materialien (eine Rolle Stretchfolie, eine Spule Umreifungsband) werden erst zur Verpackung, wenn Sie sie anwenden. Jener Akteur, der diese Anwendung durchführt, ist der Erzeuger.
    Dies beeinflusst, wo die Pflicht zur Konformitätserklärung liegt, wer die technische Dokumentation erstellt und wer verantwortlich ist, wenn etwas nicht stimmt.

    Woher diese Unterscheidung kommt

    Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Definition der Schlüsselrollen in der PPWR.

    Artikel 3(1)(13) definiert den Erzeuger als die Partei, die Verpackungen (oder verpackte Waren) unter ihrem Namen oder ihrer Marke erzeugt oder erzeugen lässt. Das Kommissions-Leitliniendokument C(2026) 2151 final, veröffentlicht am 30. März 2026, bekräftigt einen bereits von Verkaufsverpackungen bekannten Grundsatz: Verpackung existiert erst wirklich, wenn sie befüllt oder angewendet wurde. Eine unbenutzte Rolle Stretchfolie ist noch keine Verpackung. Sie wird erst zur Verpackung, wenn Sie sie um einen Gegenstand wickeln, so dass sie eine Verpackungsfunktion (wie: Schutz) erfüllt.

    Diese Logik, kombiniert mit der Definition eines Lieferanten in Artikel 3(1)(16) als eine Partei, die Verpackungsmaterialien für einen Erzeuger bereitstellt, positioniert Folien- und Umreifungsbandhersteller klar in der Spalte der Lieferanten und Anwender dieser Materialien in der Spalte der Erzeuger.

    Der strittige Punkt: FAQ XV-12

    Doch es gibt einen Haken. Der FAQ-Punkt XV-12 in den offiziellen “Häufig gestellten Fragensd” der Kommission zur PPWR scheint nahezulegen, dass auch für Folien und Umreifungsbänder als eigenständige Produkte eine separate Konformitätserklärung erforderlich ist. Experten für Rechts- und Compliance-Fragen weisen darauf hin, dass diese Lesart der Logik der Verordnung selbst widerspricht, da sie eine unbenutzte Folienrolle als fertige Verpackung behandeln würde. Die FAQ der Kommission und der Verordnungstext weisen in diesem Punkt derzeit leicht unterschiedliche Richtungen auf.

    Die praktische Schlussfolgerung: Gehen Sie nicht davon aus, dass Ihr Folienlieferant diese Pflicht übernimmt. Wenn Sie die Palette umwickeln, liegt die Pflicht wahrscheinlich bei Ihnen. Bestätigen Sie diese Position schriftlich mit Ihren Lieferanten vor August 2026.

    Was die technische Dokumentation umfassen muss

    Sobald Ihre Rolle als Erzeuger für flexible Transportverpackungen feststeht, müssen Sie die technische Dokumentation erstellen, die Ihre Konformitätserklärung unterstützt.

    Zum Anwendungsdatum am 12. August 2026 reichen Daten auf Komponentenebene für die Materialzusammensetzung aus. Das bedeutet, Sie bestätigen die Materialbeschaffenheit jeder Verpackungskomponente. Ihre Dokumentation muss auch die Konformität mit dem Schwermetall-Grenzwert bestätigen: Die kombinierte Konzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in der Verpackung und ihren Komponenten darf 100 mg/kg nicht überschreiten.

    Die Konformitätserklärung und die unterstützende technische Dokumentation müssen für nationale Marktüberwachungsbehörden für fünf Jahre bei Einwegverpackungen verfügbar gehalten werden.

    Wenn Sie diese Daten von Ihren Folien- und Umreifungsbandlieferanten von Anfang an in einem strukturierten Format erfassen, anstatt sie unter Termindruck anzufragen, wird die Erstellung dieser Unterlagen deutlich übersichtlicher.

    Was das für Ihren Betrieb bedeutet

    Falls Ihr Team im Lager oder in der Versandlogistik flexible Verpackungen einsetzt, sollten Sie jetzt handeln.

    1. Unterscheiden Sie zwischen selbst erzeugten Transportverpackungen und fertig bezogenen Artikeln. Nutzen Sie die Abgrenzung zwischen diskreten und kontinuierlichen Formaten als Orientierung. Diskrete Artikel von einem Lieferanten (Palette, Kiste) erfordern dessen Konformitätserklärung. Kontinuierliche Materialien, die Sie selbst anwenden (Stretchfolie, Umreifungsband), erfordern Ihre Konformitätserklärung.
    2. Behandeln Sie Ihre Lieferanten von flexiblen Verpackungsmaterialien als Materiallieferanten, nicht als Compliance-Dienstleister. Diese müssen Ihnen Daten zur Materialzusammensetzung und zu Inhaltsstoffen liefern, um Ihre technische Dokumentation zu stützen. Die Erklärung stellen Sie selbst aus.
    3. Stimmen Sie sich mit Ihren Lieferanten über die jeweiligen Pflichten ab. Klären Sie, welche Daten Sie benötigen und warum. Halten Sie diese Vereinbarung vor August 2026 schriftlich fest.
    4. Verlassen Sie sich nicht blind auf den FAQ-Punkt XV-12. Die Leitlinien der Kommission und der Verordnungstext stimmen hier nicht vollständig überein. Bauen Sie Ihre Compliance-Strategie direkt auf der Verordnung auf.

    Die Unterscheidung zwischen formstabilen und flexiblen Verpackungen wird in manchen PPWR-Zusammenfassungen oft übersehen. Sie hat aber reale operative Konsequenzen.

    Wenn Ihr Unternehmen Waren auf mit Stretchfolie umwickelten Paletten versendet, gelten Sie laut PPWR wahrscheinlich als Verpackungserzeuger. Das gilt auch, wenn Sie sich selbst bisher nicht so betrachtet haben.

    Definieren Sie Ihre Rolle jetzt. Dies ist der erste Schritt, um alle weiteren Schritte richtig umzusetzen.

    Wie PAQR Ihnen hilft

    Wenn Sie Erzeuger für Ihre flexiblen Transportverpackungen sind, müssen Sie die Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen erstellen und aufbewahren. Der PPWR-Arbeitsbereich von PAQR bietet Ihnen einen zentralen Hub. Dort organisieren Sie Verpackungsdaten nach Format, fordern Dokumente über das Lieferantenportal an und generieren Ihre Konformitätserklärung.

    Klicken Sie auf „Jetzt kostenlos testen“ auf paqr.com, um Ihre Testphase zu starten.