Zwei Pflichten nach Artikel 15 der PPWR, die Erzeuger oft unterschätzen: Wie ein einziger QR-Code beide löst

Zwei Pflichten nach Artikel 15 der PPWR, die Erzeuger oft unterschätzen: Wie ein einziger QR-Code beide löst

Zwei Pflichten nach Artikel 15 der PPWR, die Erzeuger oft unterschätzen: Wie ein einziger QR-Code beide löst

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Denken Unternehmen an die PPWR-Konformität, haben sie oft sofort Recyclingfähigkeit, Rezyklat-Quoten oder die harmonisierten Sortierhinweise für 2028 im Kopf. Doch in Artikel 15 der EU-Verpackungsverordnung versteckt sich eine weitaus dringlichere Verpflichtung, die bereits ab dem 12. August 2026 greift: Jede Verpackung, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, muss identifizierbar sein, und die dahinterstehenden Wirtschaftsakteure müssen erreichbar sein. Ein einziger QR-Code etabliert sich hierbei als der Standardweg, um beide Anforderungen der PPWR zu erfüllen – ganz ohne neues Verpackungsdesign.

Diese beiden Anforderungen klingen zunächst einfach. In der Praxis bringen sie jedoch überraschend viele Erzeuger und Importeure ins Stolpern. Die Regeln sind nämlich weitaus spezifischer, als sie auf den ersten Blick erscheinen, und die offensichtliche Abkürzung „Wir haben doch schon einen Barcode“ funktioniert nicht immer.

Erste Pflicht: Die Verpackung benötigt eine Kennung

Artikel 15 der PPWR schreibt vor, dass die Verpackung eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Element tragen muss, das ihre eindeutige Identifikation ermöglicht. Die FAQs der Europäischen Kommission schaffen hier eine wichtige Klarstellung: Erzeuger haben die freie Wahl. Sie müssen nicht alle drei Angaben machen. Wählen Sie das Element, mit dem sich genau diese spezifische Verpackung tatsächlich identifizieren lässt. Ob das nun eine Chargennummer für einen bestimmten Produktionslauf, eine Seriennummer für ein einzelnes Exemplar oder eine Typenbezeichnung zur Unterscheidung verschiedener Verpackungsformate ist, bleibt Ihnen überlassen.

Eine GTIN – die Nummer hinter einem Standard-Einzelhandels-Barcode – ist hier sicher eine gültige Kennung gemäß Artikel 15, solange sie mit einer bestimmter Verpackung referenziert ist. Trägt Ihre Verpackung bereits einen GS1-Barcode, haben Sie diesen Teil der Pflicht höchstwahrscheinlich schon erfüllt.

Der Haken daran: Ein Großteil der Verpackungen erhält überhaupt nie eine GTIN. Denken Sie an Transport- und Umverpackungen, B2B-Sendungen, E-Commerce-Versandboxen, schützende Verpackungskomponenten oder Serviceverpackungen direkt am Point of Sale. Diese weisen typischerweise keinen Einzelhandels-Barcode auf, da es sich nicht um Endverbraucher-Verkaufseinheiten handelt, die an einer Kasse gescannt werden. Für all diese Verpackungen benötigen Erzeuger einen alternativen Weg, um eine Kennung zuzuweisen und darzustellen. Ist die Verpackung zu klein oder lässt ihre Form keinen Druck zu, können Sie die Informationen stattdessen in einem Begleitdokument zum Produkt bereitstellen.

Zweite Pflicht: Name, Handelsname und Postanschrift müssen angegeben werden

Die zweite Anforderung aus Artikel 15 dreht sich um die Frage: Wer steht hinter der Verpackung? Erzeuger und Importeure müssen ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre Marke, eine Postanschrift und – sofern vorhanden – ein elektronisches Kommunikationsmittel angeben. Diese Informationen können direkt auf der Verpackung stehen oder über einen QR-Code beziehungsweise einen anderen digitalen Datenträger bereitgestellt werden. Speziell für Importeure gilt: Lässt sich die Information nicht direkt auf der Verpackung anbringen, können sie diese auch in einem Begleitdokument ausweisen.

Zwei Details verdienen hier besondere Aufmerksamkeit.

Importeure ergänzen ihre Daten – sie ersetzen nicht die des Erzeugers

Ein häufiges Missverständnis ist die Annahme: Wer das Produkt auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, listet seine Daten auf und die Sache ist erledigt. So funktioniert Artikel 15 jedoch nicht. Wird ein Produkt außerhalb der EU erzeugt und von einem Importeur eingeführt, müssen Name und Postanschrift des Importeurs zusätzlich zu den Angaben des Erzeugers erscheinen – nicht anstelle dieser. Beide Wirtschaftsakteure müssen auf derselben Verpackung eindeutig identifizierbar sein. Das ist entscheidend für die Rückverfolgbarkeit und Verantwortlichkeit entlang der gesamten Lieferkette. Ein Detail, das leicht übersehen wird, wenn ein Verpackungsdesign einmalig erstellt und unverändert für verschiedene Märkte wiederverwendet wird.

Was in der EU tatsächlich als „Postanschrift“ gilt

Das klingt einfach – bis Sie die Vorgaben für Ihre Konformität exakt erfüllen müssen. Eine Postanschrift ist mehr als nur „eine Stadt“ oder „ein bekannter Firmenname“. EU-weit sind die Postsysteme nach der europäischen Norm EN 14142 harmonisiert, die wiederum dem globalen Standard UPU S42 entspricht. Damit eine Postsendung (oder in unserem Fall: eine gedruckte Adresse) gültig und zustellbar ist, muss sie drei klare Elemente enthalten:

Das Element der Identität: der tatsächliche Empfänger, also die eingetragene juristische Person oder der Firmenname.

Das Element des Ortes: Straßenname und Hausnummer oder ein registriertes Postfach, gegebenenfalls ergänzt durch Wohnung, Etage oder Gebäudeangaben.

Das Element der Lenkung: Postleitzahl und Stadt, auf die automatisierte Sortiersysteme angewiesen sind, um Sendungen richtig weiterzuleiten.

Wer die Postleitzahl weglässt oder sich nur auf einen bekannten Markennamen und die Stadt verlässt, erfüllt diesen Standard nicht. Einige sehr große Organisationen erhalten zwar eine eigene Postleitzahl (wie das Großempfänger-System in Deutschland oder CEDEX in Frankreich). Dadurch dürfen sie den Straßennamen weglassen. Dies ist jedoch eine eng gefasste Ausnahme für registrierte Großempfänger und nichts, worauf sich ein durchschnittlicher Erzeuger verlassen kann. Für die Zwecke von Artikel 15 sollten Erzeuger und Importeure die vollständige, strukturell gültige Adresse angeben: Name der juristischen Person, Straße und Hausnummer (oder Postfach), Postleitzahl und Stadt. Es ist eine einzige gültige Postanschrift erforderlich. Die Angabe elektronischer Kontaktdaten ist nur dann verpflichtend, wenn diese für die Organisation existieren.

Wie ein PAQR QR-Code beide PPWR-Pflichten erfüllt

Artikel 15 erkennt einen QR-Code auf der Verpackung ausdrücklich als gültigen Weg an, um sowohl die Kennung als auch die Kontaktdaten bereitzustellen. Gleichzeitig löst dieser Ansatz die praktischen Probleme, die jede der beiden Anforderungen im Alltag verursacht.

Zur Identifikation bietet ein PAQR QR-Code jedem Verpackungstyp, jeder Charge oder Produktlinie eine stabile, erfassbare Referenz. Sie müssen keine GTIN nachträglich auf eine Verpackung aufbringen, die dafür nie vorgesehen war – etwa Transportverpackungen, Umverpackungen oder E-Commerce-Versandboxen. Der Code selbst bleibt fest auf der Verpackung. Die zugrundeliegenden Datensätze, Chargennummern, Seriennummern und Spezifikationen können Sie dagegen elektronisch aktualisieren, sobald sich Produktionsdetails ändern. Ein Neudruck oder ein komplett neues Verpackungsdesign ist nicht mehr nötig.

Für die Kontaktdaten liefert derselbe Code den Namen, den Handelsnamen und die Postanschrift des Erzeugers. Falls zutreffend, stehen die Daten des Importeurs direkt daneben. Alle Informationen werden elektronisch bereitgestellt und aktuell gehalten. Wenn ein Unternehmen umzieht, seinen eingetragenen Handelsnamen aktualisiert oder einen neuen elektronischen Kontaktkanal hinzufügt, passt sich diese Information hinter dem QR-Code sofort an. Die physische Verpackung bleibt unberührt. Sie riskieren also nicht, dass unvollständige oder veraltete Adressdaten auf bereits gedruckten und ausgelieferten Beständen zirkulieren.

Genau hier liegt der entscheidende Vorteil des Wechsels vom klassischen Druck zu einem digitalen Datenträger: Informationen rund um Ihre Konformität verwalten Sie ab sofort zentral und dynamisch, anstatt sie im Moment des Drucks dauerhaft einzufrieren.

Ein Code, der noch mehr kann: GS1 Digital Link

Für Erzeuger, die bereits GTINs und klassische Einzelhandels-Barcodes nutzen, gibt es eine spannende Erweiterung. Ein PAQR QR-Code lässt sich nach dem GS1 Digital Link-Standard aufbauen. Er bettet die GTIN direkt in eine auflösbare Web-URL ein, anstatt das klassische, lineare Barcode-Muster zu verwenden.

In der Praxis heißt das: Derselbe QR-Code, der Ihre Identifikations- und Kontaktpflichten aus Artikel 15 erfüllt, funktioniert am Point of Sale exakt wie ein herkömmlicher Barcode.

Warum? Weil die GTIN direkt in der Struktur des Codes eingebettet ist. Die Kassensysteme im Handel können diesen GS1 Digital Link QR-Code problemlos auslesen – besonders jetzt, da sich die Industrie durch die weltweite „Sunrise“-Initiative von GS1 zunehmend auf 2D-Barcodes einstellt. Scannen Verbraucher denselben Code mit dem Smartphone, landen sie stattdessen auf detaillierten Produkt-, Nachhaltigkeits- und Recycling-Informationen.

Anstatt einen EAN-Barcode und einen separaten QR-Code für die Konformität zu drucken, bündeln Sie mit PAQR und dem GS1 Digital Link beide Funktionen in einem einzigen Code auf der Verpackung. Das Ergebnis: Ein aufgeräumtes Design, weniger Verwaltungsaufwand und eine Verpackung, die nicht nur für die PPWR bereit ist, sondern auch optimal auf die Zukunft des Einzelhandels vorbereitet ist.

Das Wichtigste in Kürze

Identifikations- und Kontaktdaten sind vielleicht die am wenigsten diskutierten Aspekte der PPWR-Kennzeichnungspflichten. Doch sie gelten bereits ab 2026 – lange vor den harmonisierten Materialkennzeichnungen, die 2028 kommen. Und sie betreffen weitaus mehr Verpackungstypen, als Unternehmen meist vermuten. Eine GTIN deckt die Identifizierung von Handelseinheiten ab, die ohnehin schon eine solche Nummer tragen. Für alles andere benötigen Sie eine eigene Lösung. Das gilt ebenso für die separate Pflicht, die Kontaktdaten von Erzeuger und Importeur auszuweisen.

Ein PAQR QR-Code ist exakt dafür konzipiert. Er bündelt genau diese Informationen, hält sie präzise und stellt sie elektronisch bereit. Das funktioniert selbst auf einer Verpackung, die zuvor nie einen Barcode trug. Wenn Sie möchten, lässt sich der Code zudem direkt als Ihr GS1 Digital Link strukturieren. So erledigt ein einziger Code beide Aufgaben für Sie.

Sie sind sich noch unsicher, ob Ihre aktuelle Verpackung die Anforderungen an Identifikation und Kontaktdaten nach Artikel 15 erfüllt? Dann ist jetzt der ideale Zeitpunkt, um genau diese Lücken zu identifizieren – solange bis zur Frist noch ausreichend Vorlauf bleibt.

Setzen Sie die Anforderungen von PPWR Artikel 15 mühelos und verlässlich um. PAQR generiert einen einzigen QR-Code, der Ihre Verpackungskennzeichnung und Kontaktdaten bündelt und sich automatisch digital aktualisiert, sobald sich Ihre Daten ändern. Einmal drucken reicht aus, um über den gesamten Lebenszyklus Ihrer Verpackung hinweg konform zu bleiben. Stellen Sie Ihre Prozesse jetzt zukunftssicher auf.

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